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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 322

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 466/22, Beschluss v. 17.01.2023, HRRS 2023 Nr. 322


BGH 4 StR 466/22 - Beschluss vom 17. Januar 2023 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. August 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten R. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.375 €, hiervon in Höhe von 2.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Einziehungsausspruch ist bei dem Angeklagten R. um dessen gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 2.000 € zu ergänzen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21 Rn. 2; Beschluss vom 16. September 2021 - 2 StR 332/21 Rn. 3; Beschluss vom 16. August 2017 - 4 StR 301/17 Rn. 3). Die Strafkammer hat im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht bedacht, dass bereits der Angeklagte Re. - über den ihm verbliebenen und bei ihm allein eingezogenen Beuteanteil hinaus - auch jene Tatbeute erlangt hatte, die er später dem bei der Tatausführung nicht anwesenden Angeklagten R. überließ. Der individuellen Benennung des Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22 Rn. 3 mwN).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 322

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede