hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 265

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 325/21, Beschluss v. 11.01.2022, HRRS 2022 Nr. 265


BGH 3 StR 325/21 - Beschluss vom 11. Januar 2022 (LG Düsseldorf)

Einziehung (Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in der Urteilsformel).

§ 73 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. April 2021

im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass der Angeklagte C. hinsichtlich des Betrages von 500 € und die Angeklagte I. hinsichtlich des Betrages von 50 € jeweils als Gesamtschuldner haften;

soweit es den Angeklagten C. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, zu treffen ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Angeklagte I. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Betruges unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Februar 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und - neben einer weiteren Einziehungsentscheidung - die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 500 € angeordnet. Die Angeklagte I. hat es wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Entscheidung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 50 € angeordnet. Die hiergegen gerichteten, auf die Sachrüge und die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen ist zugunsten der Angeklagten dahin zu ergänzen, dass sie in Höhe der jeweiligen Beträge als Gesamtschuldner haften. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sowohl der Angeklagte C. als auch die Angeklagte I. unabhängig voneinander Bargeld in Höhe der jeweils genannten Beträge von dem Nichtrevidenten E. als Tatlohn erhielten. Es ist daher eine Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten in der Urteilsformel geboten, um das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris Rn. 4 mwN). Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris Rn. 4; vom 13. Oktober 2021 - 2 StR 294/21, juris Rn. 3 jeweils mwN). Der Senat kann den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.

2. Der den Angeklagten C. betreffende Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat übersehen, dass nicht nur die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Februar 2021 einzubeziehen war, sondern auch die noch nicht vollstreckte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Emmerich vom 16. Oktober 2020. Dieses Erkenntnis entfaltet Zäsurwirkung, weil die Tatzeitpunkte sowohl in hiesigem Verfahren (23. Januar 2020) als auch in demjenigen des Landgerichts Hannover (23. Februar 2020) zeitlich vor dem Erlass des genannten Strafbefehls liegen. Sämtliche Strafen sind zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzuziehen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, §§ 53, 54 StGB).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte C. durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist, weil nach den Urteilsfeststellungen zu dessen finanziellen Verhältnissen eine Vollstreckung der Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe nicht fern liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 3 StR 489/18, juris Rn. 3).

3. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtfreiheitsstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Das nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufene Gericht wird, was die Einbeziehung der beiden Einzelstrafen aus den zwei anderweitigen Entscheidungen betrifft, deren Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (12. April 2021) zugrunde zu legen haben (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 3 StR 213/18, juris Rn. 3; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16 mwN).

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision der Angeklagten I. ist es nicht unbillig, sie mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 265

Bearbeiter: Christian Becker