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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1152

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 332/21, Beschluss v. 16.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1152


BGH 2 StR 332/21 - Beschluss vom 16. September 2021 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 73c StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. März 2021 - auch soweit es die nicht revidierenden Angeklagten D. und P. betrifft - in der zu Fall II. 1 der Urteilsgründe getroffenen Einziehungsentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird, - in Höhe von 1.000 € gegen die Angeklagte D. als Gesamtschuldnerin mit den Angeklagten K. und P., - in Höhe von 8.469,62 € gegen die Angeklagten K. und P. als Gesamtschuldner, davon in Höhe von 4.000 € als Gesamtschuldner mit der Angeklagten D. .

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schweren Raubes (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die nicht revidierende Angeklagte D. hat es wegen derselben Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, den nicht revidierenden Angeklagten P. wegen derselben und weiterer Taten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Einheitsjugendstrafe. Es hat ferner die Einziehung von Wertersatz angeordnet, in Höhe von 1.000 € betreffend die Angeklagte D., in Höhe von 8.469,62 € betreffend die Angeklagten K. und P. als Gesamtschuldner und - insoweit hinsichtlich der Fälle II. 2 bis II. 9 der Urteilsgründe, an denen die Angeklagten K. und D. nicht beteiligt waren - in Höhe von weiteren 1.052 € betreffend den Angeklagten P. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Indes bedarf die Einziehungsentscheidung - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der Nichtrevidenten - der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten der Angeklagten D. angenommen hat, diese habe aus der im Fall 1 der Urteilsgründe ausgeurteilten Raubtat erlangten Tatbeute 1.000 € erhalten, zugunsten der Angeklagten K. und P. indes, der Beuteanteil der Angeklagten D. betrage 4.000 €. Die Strafkammer hat aber bei der Einziehungsentscheidung nicht bedacht, dass die Angeklagte D. in Höhe des aus der Tatbeute erhaltenen Betrages als Gesamtschuldnerin haftet. Dies anzuordnen hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1152

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß