HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 230
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 256/25, Beschluss v. 26.11.2025, HRRS 2026 Nr. 230
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2025 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner - per E-Mail übersandten - Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 20. November 2025.
2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und wäre auch unbegründet.
a) Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht in der erforderlichen Form eingelegt ist. Eine Anhörungsrüge muss - ebenso wie die Revision (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 356a Rn. 7) - entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 356a Satz 2 StPO). Eine Einlegung per E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.
b) Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
aa) Der Senat hat über die Revision des Verurteilten umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).
bb) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, dass Vorbringen des Verurteilten übergangen worden sei. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20, juris Rn. 3). Schließlich gebietet auch die Europäische Menschenrechtskonvention eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. EGMR, Urteile vom 11. April 2019 - 50053/16, NJW 2020, 1943 Rn. 35; vom 20. Januar 2015 - 16563/11, NVwZ 2016, 519 Rn. 47; Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).
cc) Die Ausführungen des Verurteilten in der von ihm selbst verfassten Gehörsrüge zur vermeintlichen Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils des Landgerichts Mainz vom 24. Februar 2025 sind im Anhörungsrügeverfahren unbehelflich. Denn damit wird kein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren geltend gemacht. § 356a StPO bezieht sich jedoch allein auf entscheidungserhebliche Gehörsverstöße bei der Entscheidung über die Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 118; KKStPO/Gericke, 9. Aufl., § 356a Rn. 2 f.; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 356a Rn. 3). Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO dient nicht dazu, jenseits von Gehörsverstößen im Revisionsverfahren eine neuerliche revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu bewirken (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 118; vom 27. September 2022 - 2 StR 112/22, juris Rn. 3; vom 19. Oktober 2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 3; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 356a Rn. 4; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 356a Rn. 1).
c) Eine persönliche Vorsprache des Verurteilten ist im Rahmen des Verfahrens der Anhörungsrüge nicht vorgesehen.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 230
Bearbeiter: Fabian Afshar