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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 797

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 67/20, Beschluss v. 26.05.2021, HRRS 2021 Nr. 797


BGH 3 StR 67/20 - Beschluss vom 26. Mai 2021 (LG Osnabrück)

Verwerfung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Mai 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2021 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Juli 2019 mit Beschluss vom 20. April 2021 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen erhebt dieser die Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er dessen Vorbringen übergangen. Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 18. Januar 2021 hat bei der Beratung vorgelegen und Berücksichtigung gefunden.

Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15, und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14).

Entgegen der Darstellung in der Rügeschrift hat sich der Generalbundesanwalt mit den Beanstandungen betreffend die Gesamtstrafenbildung auf den Seiten 28 bis 31 seines Antrags vom 17. November 2020 ausführlich auseinandergesetzt, so dass insoweit kein Bedarf für Ergänzungen bestanden hat.

Der Senat ist mit Blick auf die eindeutige Rechtslage auch nicht veranlasst gewesen, sich zum Erlass der einbezogenen Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meppen zu verhalten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es für die Anwendbarkeit des § 55 StGB auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage ankommt (s. etwa BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7 mwN). Deshalb ist es für das Revisionsverfahren unerheblich, ob die einbezogene frühere Strafe nach der Verkündung des zur Überprüfung stehenden Urteils erledigt wird (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 StR 180/09, NStZ-RR 2009, 382).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 797

Bearbeiter: Christian Becker