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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 87

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 294/21, Beschluss v. 13.10.2021, HRRS 2022 Nr. 87


BGH 2 StR 294/21 - Beschluss vom 13. Oktober 2021 (LG Marburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Einziehung (gesamtschuldnerische Haftung).

§ 349 Abs. 2 StPO; §§ 73 ff. StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. Februar 2021 dahin abgeändert, dass der Angeklagte in Höhe des Einziehungsbetrages von 350,00 Euro als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit vierfacher Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die „Einziehung des Wertes des Erlangten“ in Höhe von 400,00 Euro angeordnet.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch über die Wertersatzeinziehung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zugunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, dass er in Höhe eines Teilbetrages von 350,00 Euro als Gesamtschuldner haftet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte in dieser Höhe Bargeld und Wertgegenstände gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Ö. erlangte. Daher ist insofern eine Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten in der Urteilsformel geboten, um das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris Rn. 4 mwN). Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN). Der Senat kann den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 87

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß