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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 278

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 441/20, Urteil v. 15.12.2021, HRRS 2022 Nr. 278


BGH 3 StR 441/20 - Urteil vom 15. Dezember 2021

Beweiswürdigung (Rechtsfehler; freisprechendes Urteil; Tatgericht; Revisionsinstanz; Vertretbarkeitskontrolle; Darstellung in den Urteilsgründen); Beihilfe.

§ 261 StPO; § 27 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Liegt ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten. Das Revisionsgericht ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt und nicht befugt, auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung der Indiztatsachen in die Überzeugungsbildung einzugreifen.

2. Zwar verpflichtet § 261 StPO das Tatgericht, alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden Würdigung zu unterziehen und diese in den Urteilsgründen darzulegen. Die in den Urteilsgründen dargestellte Beweiswürdigung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden. Eine solche exzessive Erörterung überstiege die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte, ohne dass jemals absolute Vollständigkeit erreicht werden könnte sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen.

3. Ausreichend für die Darstellung der Beweiswürdigung ist - auch beim freisprechenden Erkenntnis - die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Aus einzelnen tatsächlich bestehenden oder denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt vielmehr erst vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert oder ein aus den Urteilsgründen ersichtliches bedeutsames Beweisergebnis übergangen wird.

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen des Angeklagten und des Generalbundesanwalts gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2018 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels des Generalbundesanwalts und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Verurteilung. Die Revision des Generalbundesanwalts, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, richtet sich gegen den Teilfreispruch. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I.

1. Zur Verurteilung des Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB in der Fassung vom 22. Dezember 2003 [im Folgenden: StGB 2003]) hat das Oberlandesgericht folgende Feststellungen getroffen:

a) Nachdem die mittlerweile verstorbenen Böhnhardt und Mundlos sowie die Mitangeklagte Z. 1996 und 1997 in Jena mehrere rechtsextremistische „Propagandaaktionen“ unter Verwendung von Bombenattrappen durchgeführt hatten, durchsuchten die Ermittlungsbehörden Anfang 1998 die als Bombenwerkstatt genutzte Garage. Sie stellten dort im Bau befindliche Rohrbomben und Sprengstoff sicher. Daraufhin gaben Böhnhardt, Mundlos und Z. ihre Wohnungen in Jena auf und brachen den Kontakt zu ihrem jeweiligen persönlichen Umfeld nahezu ab; ausgenommen waren einige wenige gleichgesinnte Vertraute. Nach einer bis August 1998 dauernden Übergangszeit lebten sie jeweils zu dritt in von einer anderen Person oder unter einem Aliasnamen nacheinander angemieteten fünf Wohnungen, anfangs in Chemnitz, sodann in Zwickau.

Noch 1998 kamen Böhnhardt, Mundlos und Z. auf der Basis der von ihnen geteilten politisch-ideologischen Einstellung überein, künftig gemeinsam eine Vielzahl willkürlich ausgewählter Menschen wegen deren südländischer - vornehmlich türkischer - Herkunft oder als Repräsentanten des Staates zu töten. Durch die destabilisierende Wirkung dieser Mordanschläge erstrebten sie eine ihren nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellungen entsprechende Änderung der Staatsund Gesellschaftsform Deutschlands. Um diese Wirkung deutlich zu vergrößern, planten sie, die Öffentlichkeit zunächst nur den Seriencharakter der Taten erkennen zu lassen und erst später ein noch gemeinschaftlich zu erstellendes Bekennungsdokument zu veröffentlichen, mit dem sich der von ihnen gebildete Personenverband „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) nachträglich verantwortlich erklärt. Des Weiteren vereinbarten sie, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Raubüberfälle auf Sparkassenniederlassungen, Postfilialen und Supermärkte zu begehen; hierdurch sollten die zeitlich aufwendige Vorbereitung und Ausführung der Mordanschläge finanziell ermöglicht werden.

Böhnhardt, Mundlos und Z. entschlossen sich, zu diesen Zwecken auf längere Zeit unter falscher Identität unerkannt zusammenzuleben, indem sie eine bürgerliche, unverdächtig erscheinende Legende aufbauen und nach außen kommunizieren. Während vorgesehen war, dass Böhnhardt und Mundlos die Straftaten ausführen, oblag Z. neben der gemeinsamen Tatplanung vor allem, den Personenzusammenschluss abzutarnen, die finanziellen Angelegenheiten zu regeln und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass sich der NSU, dessen drei Mitglieder anonym bleiben sollten, zu den Taten bekennt.

In Umsetzung dieses Vereinigungskonzepts begingen Böhnhardt und Mundlos im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Z. die folgenden Straftaten: Von September 2000 bis April 2007 verübten sie zwölf ideologisch motivierte Mordanschläge. In Nürnberg, Hamburg, München, Rostock, Dortmund und Kassel töteten sie unter Verwendung derselben Pistole des Herstellers Ceska heimtückisch acht türkischstämmige Männer und einen griechischstämmigen Mann. In Heilbronn schossen sie mit anderen Pistolen hinterrücks auf eine Polizistin, die verstarb, und deren Kollegen, der schwer verletzt wurde. In Köln verübten sie in den Räumlichkeiten eines Lebensmittelgeschäfts und auf offener Straße Bombenattentate, die sich gegen Menschen mit iranischen bzw. vorwiegend türkischen Wurzeln richteten. Hierdurch wurde zwar niemand getötet; jedoch trugen zahlreiche Opfer, teils schwere, Gesundheitsschäden davon. Von Dezember 1998 bis November 2011 führten Böhnhardt und Mundlos, in einem Fall Böhnhardt allein, in Chemnitz, Zwickau, Stralsund, Arnstadt und Eisenach 15 Raubüberfälle mit Schusswaffen auf Sparkassenniederlassungen und Postfilialen sowie einen Supermarkt durch. Als sie nach dem letzten Überfall auf der Flucht von der Polizei entdeckt wurden und die Festnahme drohte, entzogen sie sich dieser durch Suizid.

b) Der Angeklagte lernte Böhnhardt, Mundlos und Z. im Frühjahr 1998 kennen. Er teilte ihre nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellungen. Ab August 2006 intensivierte sich das Bekanntschaftsverhältnis hin zu einer Freundschaft mit häufigen persönlichen Kontakten. Der Angeklagte begleitete am 11. Januar 2007 Z. zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung, in der sie sich als seine Ehefrau ausgab (dazu unten Gliederungspunkt I. 2. b)). Nachdem er sich dabei nach Ansicht des Trios als im besonderen Maße vertrauenswürdig, zuverlässig und loyal erwiesen hatte, berichteten sie ihm von „ihrem politischen Kampf“, den Mordanschlägen auf Menschen südländischer Herkunft und den für die Finanzierung des legendierten gemeinsamen Lebens im Untergrund begangenen Raubüberfällen. Seither hielt er es für möglich und nahm es hin, dass sich die drei Untergetauchten zu einer (hinsichtlich Organisation, Willensbildung und deliktsübergreifenden Ziels in den Urteilsgründen näher beschriebenen [s. UA S. 248, 2527 ff.]) Vereinigung verbunden hatten, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Tötungsdelikten und Sprengstoffanschlägen gerichtet waren.

Am 8. Mai 2009 beantragte der Angeklagte in einem Reisezentrum der Deutschen Bahn zwei Bahncards auf seinen Namen und denjenigen seiner Ehefrau. Er legte dabei Lichtbilder von Böhnhardt und Z. vor. Die Deutsche Bahn übersandte dem Angeklagten daraufhin antragsgemäß die für ein Jahr bis zum 24. Juni 2010 gültigen Ermäßigungskarten, die auf ihn und seine Ehefrau ausgestellt, indes mit den eingereichten Lichtbildern versehen waren. Wie im Vorfeld abgesprochen, übergab der Angeklagte die Bahncards den hierauf Abgelichteten. Da er für die beiden Folgejahre nicht die Kündigung des Bahncard-Abonnements erklärte, sandte ihm die Deutsche Bahn 2010 und 2011 jeweils zwei weitere Ermäßigungskarten zu. Er reichte sie ebenfalls absprachegemäß an Böhnhardt und Z. weiter und beglich die für die Verlängerung des Abonnements angefallenen Kosten. Wie dem Angeklagten bekannt war, ermöglichten die Bahncards den beiden Begünstigten nicht nur, zu einem herabgesetzten Preis Bahnfahrkarten zu kaufen, sondern auch, sich behelfsmäßig unter falscher Identität auszuweisen. Z. machte von der Möglichkeit des preisreduzierten Zugfahrens Gebrauch und hielt die erste, bis zum 24. Juni 2010 gültige Ermäßigungskarte als Ausweisersatz vor (Tat unter Buch I Abschnitt III Teil B [2] der Urteilsgründe).

2. Der Teilfreispruch betrifft vier weitere mit der Anklageschrift vom 5. November 2012 erhobene Vorwürfe.

a) Nach den zum freisprechenden Erkenntnis in den Fällen [1] bis [3] unter Buch VI der Urteilsgründe (nachfolgend: Fälle VI 1 bis VI 3) getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte Böhnhardt und Mundlos dreimal ein Wohnmobil, das er auf seinen Namen angemietet hatte. Sie setzten es jeweils ein, um die von ihnen und Z. geplante Straftat auszuführen, indem sie mit dem Fahrzeug zum Tatort hin- und von dort zurückfuhren. Auf diese Weise förderte der Angeklagte die folgenden drei Taten:

- Am 30. November 2000 überfielen die beiden Männer eine Postfiliale in Chemnitz. Unter der Androhung des Einsatzes von Schusswaffen nötigten sie eine Angestellte dazu, ihnen das in den Schalterkassen befindliche Bargeld zu übergeben, eine andere dazu, den Tresor zu öffnen, aus dem sie weiteres Bargeld entnahmen. Die Beute belief sich auf insgesamt 38.900 DM (Fall VI 1).

- Zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 ließ einer der beiden Männer unter einem Vorwand eine in einer Christstollendose eingebaute Sprengfalle im Lebensmittelgeschäft eines iranischen Staatsangehörigen (des von der Revision des Generalbundesanwalts betroffenen Nebenklägers) in Köln zurück. Am 19. Januar 2001 öffnete seine 19-jährige Tochter (eine der drei betroffenen Nebenklägerinnen) die in einem rückwärtigen Raum aufbewahrte Dose. Wie von den Mitgliedern des NSU beabsichtigt, führte dies zur Detonation des Sprengsatzes mit der Folge, dass die junge Frau schwere Verletzungen insbesondere am Kopf erlitt, die bis heute nicht vollständig ausgeheilt sind. Der Geschäftsinhaber sowie seine Ehefrau und eine weitere Tochter (die zwei anderen Nebenklägerinnen), die sich allesamt im Wirkungsbereich der Bombe aufhielten, zogen sich nur zufallsbedingt keine tödlichen oder gravierenden Verletzungen zu (Fall VI 2).

- Am 23. September 2003 überfielen die beiden Männer eine Sparkassenniederlassung in Chemnitz. Unter der Androhung des Einsatzes von Schusswaffen zwangen sie eine Angestellte dazu, die Kassenschublade zu öffnen, aus der sie 435 € Wechselgeld entnahmen. Das Vorhaben, den Tresor entriegeln zu lassen, misslang (Fall VI 3).

Das Oberlandesgericht hat - unter Ausschließung einzelner tateinheitlich verwirklichter Straftatbestände wegen Verfolgungsverjährung - die von Böhnhardt, Mundlos und Z. mittäterschaftlich begangenen (§ 25 Abs. 2 StGB) Taten als besonders schweren Raub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 253 Abs. 1, §§ 255, 52 StGB [Fall VI 1]), als vier tateinheitliche Fälle des versuchten Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion (§ 211 Abs. 2 Variante 4 und 5, § 308 Abs. 1 und 2 Alternative 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB [Fall VI 2]) sowie als besonders schweren Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB [Fall VI 3]) gewertet. Der Angeklagte habe hierzu jeweils objektiv Hilfe geleistet.

Gleichwohl hat das Oberlandesgericht den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht davon hat überzeugen können, er habe mit dem nach § 27 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz in Bezug auf die drei (Haupt-)Taten gehandelt. Denn ihm habe nicht nachgewiesen werden können, dass er, wie ihm die Anklage vorgeworfen hatte, bei der jeweiligen Anmietung und Übergabe des Wohnmobils zumindest die Möglichkeit billigend in Kauf genommen habe, das Fahrzeug finde für die Begehung eines Raubüberfalls bzw. Sprengstoffanschlags Verwendung.

Soweit dem Angeklagten im Fall VI 3 darüber hinaus die tateinheitliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Alternative 1 StGB in der Fassung vom 22. August 2002, § 52 StGB) angelastet worden war, hat das Oberlandesgericht auch diesbezüglich kein vorsätzliches Handeln festgestellt. Der Nachweis, dass er es bereits zu diesem Zeitpunkt für möglich gehalten habe, Böhnhardt, Mundlos und Z. hätten sich zu einer Vereinigung zusammengeschlossen, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Tötungsdelikten oder gemeingefährlichen Straftaten mit Sprengstoff gerichtet gewesen seien, habe nicht geführt werden können.

b) Nach den zum freisprechenden Erkenntnis im Fall [4] unter Buch VI der Urteilsgründe (fortan: Fall VI 4) getroffenen Feststellungen wurde im Dezember 2006 bei polizeilichen Ermittlungen gegen Unbekannt in anderer Sache Z. unter einem Aliasnamen von einem Wohnungsnachbarn als mögliche Auskunftsperson benannt. Daraufhin erschien ein Polizeibeamter an der Tür der von dem Trio genutzten abgetarnten Wohnung in Zwickau. Nachdem Z. sich mit dem Namen der Ehefrau des Angeklagten vorgestellt und erklärt hatte, eine Person mit dem von dem Beamten erfragten Namen existiere nicht, lud er sie zur Zeugenvernehmung in einer Zwickauer Polizeidienststelle vor.

Der Angeklagte begleitete am 11. Januar 2007 Z. zu der Vernehmung, in der sie sich als seine Ehefrau ausgab, und bestätigte als Zeuge ihre Falschangaben. Er hatte Z. zuvor den Bundespersonalausweis seiner Ehefrau überlassen, mit dem sie sich bei ihrer Einvernahme auswies. Seine Handlungen kamen dem NSU zugute, weil die Ermittlungsbehörden von dem Personenverband „abgelenkt“ wurden und somit dessen Fortbestand gesichert wurde. Der Angeklagte rechnete mit der Möglichkeit und fand sich damit ab, dass sich Böhnhardt, Mundlos und Z. zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, (nicht näher bestimmte) Raubüberfälle zur Finanzierung des gemeinsamen Lebensunterhalts zu begehen.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, das festgestellte Verhalten begründe eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Variante 5 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005). Insoweit hat es ihn aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil für dieses Delikt nach § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 78a StGB mit Ablauf des 10. Januar 2012 Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Soweit die Anklage den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB 2003) erhoben hatte, hat das Oberlandesgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass er bei der Überlassung des Personalausweises an Z. und bei seinen Falschangaben gegenüber der Polizei damit gerechnet habe, er unterstütze eine Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Tötungsdelikte oder gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff zu begehen.

II.

Sowohl der Revision des Generalbundesanwalts als auch derjenigen des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

1. Revision des Generalbundesanwalts:

a) Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Teilfreispruch beschränkt.

Aus der Revisionsbegründungsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2020 ergibt sich, dass er, wie er nach Ablauf der Begründungsfrist klargestellt hat, das gesamte freisprechende Erkenntnis hat anfechten wollen. Zwar hat er in der Antragsbegründung ausgeführt, das Rechtsmittel werde auf den Freispruch „von den Vorwürfen der Beihilfe zum Raub, der Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur gefährlichen Körperverletzung sowie der Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“ beschränkt; dies betrifft lediglich die Fälle VI 1 bis VI 3. Der Schriftsatz ist gleichwohl nicht dahin auszulegen, dass auch die Entscheidung im Fall VI 4 vom Revisionsangriff ausgenommen worden ist. Mit dem Revisionsantrag hat der Beschwerdeführer ausdrücklich die Aufhebung des Urteils begehrt, soweit der Angeklagte „in den Fällen Buch IV [1] bis IV [4] (gemeint: Buch VI [1] bis VI [4]) der Urteilsgründe freigesprochen worden ist“. Dass der Beschwerdeführer in der Antragsbegründung den Fall VI 4, den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, unerwähnt gelassen hat, beruht offenkundig auf einem Versehen. Denn in den dortigen weiteren Ausführungen kommt eindeutig zum Ausdruck, dass allein („hingegen“) der Schuldspruch und der Strafausspruch nicht vom Rechtsmittelangriff erfasst sind. Ein Fall, in dem sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung widersprechen (s. hierzu BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 332/19, juris Rn. 8 mwN), liegt somit im Ergebnis nicht vor.

b) Der Teilfreispruch des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Beweiswürdigung zum - nicht nachweisbaren - Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf die Haupttaten in den Fällen VI 1 bis VI 3 sowie auf die terroristische Vereinigung in den Fällen VI 3 und VI 4 erweist sich als rechtsfehlerfrei. Auch im Fall VI 4 hat das Oberlandesgericht trotz der Annahme, der Angeklagte habe vorsätzlich eine kriminelle Vereinigung unterstützt, zu Recht auf dessen Freispruch erkannt; denn es hat, was der Senat freibeweislich anhand der Sachakten überprüft hat, zutreffend angenommen, dass hinsichtlich dieses als erwiesen erachteten Delikts das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) besteht (zum Vorrang des Freispruchs vor der Verfahrenseinstellung beim rechtlichen Zusammentreffen zweier Tatvorwürfe vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 StR 14/04, BGHSt 50, 16, 30; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 260 Rn. 39 ff.).

aa) Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht zu überwinden vermag, so hat das Revisionsgericht dies grundsätzlich hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (s. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - 3 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 116, 117; Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 29 f.) oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat (s. BGH, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, NJW 2021, 395 Rn. 37). Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten. Das Revisionsgericht ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt und nicht befugt, auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung der Indiztatsachen in dessen Überzeugungsbildung einzugreifen (s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38 f.; KKStPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 13).

Zwar verpflichtet § 261 StPO das Tatgericht, alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden Würdigung zu unterziehen; diese ist in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, Urteile vom 4. August 2011 - 3 StR 120/11, NStZ 2012, 49; vom 8. März 2018 - 3 StR 571/17, juris Rn. 6; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 261 Rn. 6, § 267 Rn. 12). Die hieran zu stellenden Anforderungen sind im Fall des Freispruchs nicht geringer als im Fall der Verurteilung (s. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - 3 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 116, 117 mwN). Die in den Urteilsgründen dargestellte Beweiswürdigung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden. Eine solche exzessive Erörterung überstiege die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte, ohne dass jemals absolute Vollständigkeit erreicht werden könnte (s. BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - 2 StR 35/10, StraFo 2010, 426); sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen. Ausreichend ist - auch beim freisprechenden Erkenntnis - die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Aus einzelnen tatsächlich bestehenden oder denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt vielmehr erst vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert oder ein aus den Urteilsgründen ersichtliches bedeutsames Beweisergebnis übergangen wird (s. BGH, Urteile vom 23. Juni 2010 - 2 StR 35/10, aaO; vom 5. November 2015 - 4 StR 183/15, NStZ-RR 2016, 54, 55; vom 8. Juni 2016 - 2 StR 539/15, juris Rn. 18; KKStPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 13).

bb) Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben deckt der Generalbundesanwalt keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf.

Seine Revisionsangriffe richten sich nicht gegen die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung, dass die Mitglieder des NSU den Angeklagten erstmals in dem Gespräch, das sie mit ihm am 11. Januar 2007 nach der Rückkehr von Z. s polizeilicher Zeugenvernehmung führten, über ihren „politischen Kampf“ sowie die Mordanschläge und Raubüberfälle unterrichteten, er also zuvor noch nicht eingeweiht war. Vielmehr macht der Beschwerdeführer im Kern geltend, der Staatsschutzsenat habe es aufgrund rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung als nicht nachweisbar erachtet, dass der Angeklagte, bevor er nach den Urteilsfeststellungen umfassend informiert wurde, bereits aufgrund der ihm bekannten Umstände mit der Möglichkeit rechnete, die drei begingen die betreffenden Taten. Die Revisionsangriffe dringen nicht durch. Im Einzelnen:

(1) Das Oberlandesgericht hat die Überzeugung gewonnen, die persönlichen Kontakte des Angeklagten zu Böhnhardt, Mundlos und Z. hätten sich ab August 2006 intensiviert; deshalb sei ihm erst danach bekannt geworden, dass sie erhebliche Ausgaben gehabt, aber über keine legalen Geldquellen verfügt hätten (z.B. UA S. 2927, 2982). Dies hat es als Indiz dafür gewertet, dass er zuvor nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, sie begingen Raubüberfälle. Hinsichtlich der Fälle VI 1 und VI 3 beanstandet der Generalbundesanwalt den Schluss, den das Oberlandesgericht von den Feststellungen zur Entwicklung der Beziehung des Angeklagten zu den NSU-Mitgliedern auf das Ausmaß seiner Einblicke in ihre persönlichen - namentlich finanziellen - Lebensverhältnisse gezogen hat.

(a) Der Beschwerdeführer macht der Sache nach geltend, die Beweisergebnisse trügen, da sich der Staatsschutzsenat nicht widerspruchsfrei und vertretbar mit ihnen auseinandergesetzt habe, die Wertungen zu dieser Beziehung nicht.

Die Beanstandung vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn sie gibt die vom Oberlandesgericht getroffenen Wertungen nur verkürzt wieder. Es hat die Beziehung des Angeklagten zu dem Trio bis in das Jahr 2006 als Bekanntschaft bewertet, die sich erst danach zu einer Freundschaft mit häufigen persönlichen Kontakten entwickelt habe. Dies hat es nicht nur aus der Frequenz der Besuche gefolgert, die ab August 2006 im Vergleich zum zirka dreijährigen Zeitraum nach dem Kennenlernen Anfang 1998 nur leicht stieg (von ein bis zwei auf zwei bis drei Treffen im Monat). Vielmehr hat der Staatsschutzsenat, der die nur leicht erhöhte Quantität der persönlichen Kontakte im Blick gehabt hat (s. UA S. 2501), auch auf deren Qualität abgestellt. So habe sich die Mitangeklagte ihrer insoweit als glaubhaft beurteilten Einlassung zufolge nach der Geburt des zweiten Sohns des Angeklagten im August 2006 mit seiner Ehefrau angefreundet; seine Kinder seien quasi Z. s Ersatzkinder gewesen (s. UA S. 243, 2494, 2505, 2903). Auch habe der Angeklagte ausweislich eines im Brandschutt sichergestellten Asservats den drei Untergetauchten Ende 2006 eine DVD unter anderem mit privaten Fotos sowie Büchern und Plakaten aus der „Nationalsozialistische Untergrund-Zeit“ (gemeint: Zeit des Nationalsozialismus) überlassen (UA S. 2983 f.). Bei diesen Erwägungen handelt es sich um tatrichterliche Schlussfolgerungen auf tragfähiger, verstandesmäßig einsehbarer Tatsachengrundlage, gegen die von Rechts wegen nichts zu erinnern ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 4 StR 416/20, NJW 2021, 1767 Rn. 11; vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 30).

(b) Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft angenommen, der anfängliche Finanzierungsbedarf der drei Untergetauchten habe mit legalen Mitteln gedeckt werden können. Die Annahme widerspreche der Feststellung, dass sich die Begehung von bewaffneten Raubüberfällen aus Sicht der Untergetauchten als alternativlos dargestellt habe.

Der gerügte Widerspruch liegt nicht vor; denn die Alternativlosigkeit bezieht sich nach der Wertung des Staatsschutzsenats auf die durch die Raubüberfälle ermöglichte Finanzierung der zeitaufwendigen Serie von Mordanschlägen (s. UA S. 72, 582 ff., 732), deren Kenntnis dem Angeklagten für den Nachweis der subjektiven Tatseite nicht unterstellt werden darf.

(c) Der Beschwerdeführer meint, es lasse sich den Urteilsgründen nichts dafür entnehmen, dass der Angeklagte, der ursprünglich den umfassenden Finanzierungsbedarf des Trios gekannt habe, später einer Fehlvorstellung hierüber hätte unterlegen sein können. Anhaltspunkte dafür seien dort nicht benannt.

Es habe nicht offenbleiben dürfen, wie sich der Angeklagte ein mögliches legales Auskommen vorgestellt habe.

Dem ist nicht beizutreten. Zwar überspannt es die Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung, wenn ein nach den Feststellungen naheliegender Schluss nicht gezogen wird, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können; weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen kein konkreter Anhalt besteht (s. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - 3 StR 183/20, juris Rn. 14 mwN). Die festgestellte Tatsachengrundlage rechtfertigt jedoch nicht die Anwendung dieses Rechtssatzes:

Schon die im Rügevorbringen zugrunde gelegte Prämisse, der Angeklagte habe von Anfang an den umfassenden Finanzierungsbedarf des Trios gekannt, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Vielmehr hat sich der Staatsschutzsenat davon überzeugt, dass sich die vom Angeklagten nach dem Kennenlernen erbrachten gelegentlichen Unterstützungsleistungen „im Bereich einer kleineren sozialadäquaten Hilfe“ bewegt hätten (UA S. 2896). Nach den ohne Rechtsfehler für glaubhaft befundenen Angaben der als Zeugin einvernommenen ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten habe er lediglich manchmal „einen Einkauf mitgebracht“, sie selbst einmal „aus Anstand“ Kaffee (UA S. 2887). Außerdem hat das Oberlandesgericht Beweis über die räumliche Distanz zwischen den Aufenthaltsorten des Angeklagten und den von den Untergetauchten in den ersten drei Jahren nach dem Kennenlernen genutzten Wohnungen erhoben; er sei deutlich entfernt von ihnen wohnhaft und erwerbstätig gewesen (UA S. 2915, 2916). Die Überzeugung von seinen anfänglich mangelnden Einblicken in die finanziellen Lebensverhältnisse sind folglich hinreichend belegt. Dass der Angeklagte als Angehöriger der rechtsextremistischen Szene über deren Spendenaufkommen im Bilde gewesen sei, ist demgegenüber nicht festgestellt und beruht auf einer revisionsrechtlich unbeachtlichen eigenen Beweiswürdigung des Generalbundesanwalts.

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war dem Angeklagten erst im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2006 bekannt, dass Böhnhardt, Mundlos und Z. erheblich höhere Ausgaben zu bestreiten hatten. Das betrifft nicht nur die zunehmend größeren Wohnungen, auf die der Beschwerdeführer mit dem - den Beweiswert allenfalls abschwächenden - Bemerken verweist, dass sich diese Tendenz auf niedrigerem Niveau schon zuvor gezeigt habe, sondern insbesondere auch die Aufwendungen für einen einmonatigen Urlaub (s. UA S. 2985 ff.). Durch diese Würdigung sind die Feststellungen tragfähig begründet.

Im Übrigen differenzieren die Urteilsgründe nicht zwischen legalen und illegalen Einkünften des Trios. Vielmehr stellen sie darauf ab, dass der Angeklagte zunächst angenommen habe, die drei bestritten ihren Lebensunterhalt aus „grundsätzlich erlaubten“ und „nicht schwerstkriminellen“ Quellen (s. etwa UA S. 2912, 2913, 2921). Dies lässt - neben der Unterstützung durch die Eltern, Freunde oder die rechte Szene (s. UA S. 2988) - Raum etwa für Schwarzarbeit als Ausübung einer nicht als solcher verbotenen Tätigkeit. Das Oberlandesgericht war nicht von Rechts wegen gehalten, die Vorstellung des im gesamten Verfahren schweigenden Angeklagten in den Urteilsgründen zu konkretisieren. Innere Tatsachen, zu denen das Tatgericht keine Überzeugung hat gewinnen können, vermag es nicht ohne Weiteres im Einzelnen darzustellen.

(2) In den Urteilsgründen ist ausgeführt, die Anmietung eines Wohnmobils sei „ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein neutraler Vorgang“ (UA S. 2913); diesbezüglich habe der Angeklagte keine nachweisbaren Anhaltspunkte gehabt, die es als naheliegend hätten erscheinen lassen, Böhnhardt, Mundlos und Z. begingen Raubüberfälle (z.B. UA S. 2894 f., 2912 f.). Hinsichtlich der Fälle VI 1 und VI 3 rügt der Generalbundesanwalt Lücken in der Beweiswürdigung insoweit, als folgende Umstände, welche die Verwendung des Wohnmobils für Raubüberfälle indizieren würden, nicht explizit erörtert worden seien: die auffällige Frequenz der Anmietungen, die betroffene ungewöhnliche Reisezeit, die Verauslagung der Kosten durch den Angeklagten sowie die von ihm eingegangenen strafund zivilrechtlichen Wagnisse.

Mit diesem Angriff hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Dafür, dass der Staatsschutzsenat die benannten Umstände nicht bedacht hätte, ist nichts ersichtlich. Wie oben ausgeführt (s. II. 1. b) aa)), kann aus ihrer Nichterörterung nicht ohne Weiteres gefolgert werden, er habe sie nicht in den Blick genommen. Ein indizieller Beweiswert, der vor dem Hintergrund der in den Urteilsgründen dargelegten Beweiswürdigung zur Annahme des bedingten Vorsatzes in Bezug auf Raubüberfälle drängte, ist diesen Umständen nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Gesichtspunkte der Frequenz und der Reisezeit ohnehin nur die ersten beiden Anmietungen im Jahr 2000 betreffen.

(3) Nach der Würdigung des Oberlandesgerichts hat die Beweisaufnahme keinen Anhalt dafür erbracht, dass der Angeklagte Hinweise auf einen erneuten Sprengstoffbesitz der drei Untergetauchten hatte (s. UA S. 2939). Hinsichtlich des Falls VI 2 beanstandet der Generalbundesanwalt, die Urteilsgründe verhielten sich rechtsfehlerhaft nicht dazu, dass das Trio nach dem Kenntnisstand des Angeklagten in der Lage gewesen sei, sich eine erhebliche Menge Sprengstoff „illegal und klandestin zu verschaffen“.

Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke in der Beweiswürdigung ist auch darin nicht zu sehen. Dass der Staatsschutzsenat das Potential des Trios zur Sprengstoffbeschaffung nicht erkannt hätte, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor und liegt im Übrigen fern. Der unterbliebenen Erörterung der generell vorhandenen Fähigkeit hierzu lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Der Schluss von dieser Fähigkeit auf die Herstellung einer einsatzfähigen Sprengvorrichtung drängt sich nicht auf. Das gilt umso mehr, als Böhnhardt, Mundlos und Z. nach den im Einzelnen belegten Feststellungen vor ihrem Untertauchen lediglich Bombenattrappen verwendet (s. UA S. 2940) und nicht funktionsfähige Sprengsätze hergestellt hatten (s. UA S. 515 ff., 523 f.).

Das mögliche Indiz für den bedingten Vorsatz in Bezug auf den Sprengstoffanschlag, der Angeklagte habe selbst die ideologisch motivierte Tötung von Menschen befürwortet, was in den auf seinen Bauch tätowierten Worten „Die Jew Die“ zum Ausdruck komme, hat das Oberlandesgericht in seine Würdigung einbezogen (s. UA S. 2908 f., 3002 f.). Es hat hieraus lediglich - revisionsrechtlich unbedenklich - den vom Beschwerdeführer gewünschten Schluss nicht gezogen. Ebenso bedacht hat der Staatsschutzsenat die gemeinsame ausländerfeindlich-rassistische Ideologie der Beteiligten (etwa UA S. 2896 ff., 2922, 2939 f.).

(4) Hinsichtlich des Falls VI 4 vermisst der Generalbundesanwalt die Erörterung eines Umstands, dem er erhebliche indizielle Bedeutung beimisst. Es liege nahe, dass die „Turner-Tagebücher“, ein rechtsextremistischer Roman, den Mitgliedern des NSU gleichsam als Blaupause für Mordanschläge auf Kleinunternehmer mit Migrationshintergrund („Imbissbetreiber“) sowie die Raubüberfälle zu deren Finanzierung gedient habe. Der Inhalt des Romans sei allgemeinkundig. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte dem Trio Ende 2006 eine DVD unter anderem mit den „Turner-Tagebüchern“ überlassen habe, sei dieser Umstand in die Beweiswürdigung zum Vorsatz mit einzubeziehen gewesen.

Die Beanstandung deckt keinen materiellrechtlichen Mangel auf. Ob der Inhalt des Romans als allgemeinkundig behandelt werden kann, ist zumindest zweifelhaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - 3 StR 508/17, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 5 Rn. 10 ff.). Eine zulässige Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht erhoben. Insoweit mangelt es an dem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) anzubringenden Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); dieser hätte sich etwa auch auf den in den Sachakten befindlichen Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts vom 1. August 2012 (SAO 44.1 Bl. 18 ff.) erstrecken müssen, dem eine abweichende Beurteilung des Beweiswerts des Romaninhalts zu entnehmen ist. Jedenfalls handelt es sich bei der Frage, ob die vom Beschwerdeführer behauptete „Parallelität“ der „Turner-Tagebücher“ zu dem Anschlags- und Finanzierungskonzept des NSU vorliegt, unter den gegebenen Umständen um eine Wertung, die dem Tatgericht vorbehalten und dem Revisionsgericht verwehrt ist.

cc) Im Rahmen der umfassenden sachlich-rechtlichen Nachprüfung des Urteils hat der Senat in Betracht gezogen, dass zwischen der zum Freispruch im Fall VI 4 und der zur Verurteilung dargelegten Beweiswürdigung ein revisionsrechtlich beachtlicher Widerspruch bestehen könnte, der sich - namentlich wegen nicht auszuschließender Folgen für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Angaben der Mitangeklagten Z. - auch auf den Freispruch in den Fällen VI 1 bis VI 3 hätte auswirken können. Der erwogene Mangel betrifft die Überzeugung des Staatsschutzsenats, der Angeklagte sei vor Z. s polizeilicher Zeugenvernehmung am 11. Januar 2007 nicht in die Mordanschläge und Raubüberfälle eingeweiht gewesen.

(1) In der Beweiswürdigung zu Fall VI 4 wird der fehlende Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff unter anderem damit begründet, dass für die Mitglieder des NSU vor dieser Vernehmung kein Anlass bestanden habe, ihn über die Mordanschläge zu informieren. Denn er habe es aufgrund der tieferen Einblicke, die er ab August 2006 in ihre Lebensverhältnisse erhalten habe, für möglich gehalten, dass sie ihren Lebensunterhalt aus Raubüberfällen bestritten. Das Auftreten gegenüber der Polizei unter fremdem Namen sei ihm deshalb plausibel erschienen. Da die NSU-Mitglieder eine solche Vorstellung des Angeklagten ihrerseits für möglich gehalten hätten, sei es auch aus ihrer Sicht für ihn ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen, weshalb er die falsche Identität von Z. habe bestätigen sollen (s. UA S. 2995 f., 2998 f.).

(2) Nach den zur Verurteilung getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte am 11. Januar 2007 nach der Rückkehr von Z. s polizeilicher Zeugenvernehmung mit den drei Mitgliedern des NSU ein Gespräch, in dem sie ihn erstmals über die Mordanschläge und Raubüberfälle unterrichteten. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von einer solchen Unterredung insbesondere auf die Einlassung der Mitangeklagten Z. gestützt. Sie hat ausgesagt, auf diese Vernehmung hin habe der Angeklagte gefragt, warum sie - Böhnhardt, Mundlos und Z. - „eigentlich nicht wieder in das bürgerliche Leben zurückkehren“ und „wann sie das Untertauchen abbrechen würden“. Sie hätten dem Angeklagten nach der Vernehmung so weit vertraut, dass sie ihm daraufhin von den begangenen Raubüberfällen berichtet hätten, jedoch nicht von den Mordanschlägen (s. UA S. 2496).

Der Staatsschutzsenat hat diese Einlassung im Wesentlichen für glaubhaft befunden. Allerdings ist er ihr insoweit nicht gefolgt, als die Mitangeklagte bekundet hat, die dem Angeklagten nach der polizeilichen Zeugenvernehmung erteilten Informationen hätten sich allein auf die begangenen Raubüberfälle und nicht auf die verübten Mordanschläge bezogen. Denn nach dieser Vernehmung habe der Angeklagte mit seiner Frage zum Ausdruck gebracht, die Bedeutung der Legendierung und der Fortführung des Lebens im Untergrund erschließe sich ihm nicht. Um das Risiko der Strafverfolgung zu verringern, seien die Mitglieder des NSU daher gehalten gewesen, ihm eine verständliche Erklärung für dieses Verhalten zu liefern. „In der Vergangenheit begangene unaufgeklärte Raubüberfälle stellten beim Kenntnisstand des Angeklagten“ indes „keinen einsichtigen Grund dar“, im Untergrund zu verbleiben (UA S. 2507 f.).

(3) Demnach wird hinsichtlich des Freispruchs im Fall VI 4 die Nichterweislichkeit eines Vorsatzes des Angeklagten in Bezug auf die unterstützte terroristische Vereinigung unter anderem damit begründet, dass für ihn, auch aus Sicht der Mitglieder des NSU, die fortwährende Begehung von Raubüberfällen ein plausibles Motiv gebildet habe, gegenüber der Polizei unter falscher Identität aufzutreten, weshalb für sie kein Anlass bestanden habe, ihn über die Mordanschläge zu informieren. Hinsichtlich der Verurteilung wird der Nachweis des entsprechenden Vorsatzes auch damit geführt, dass noch an demselben Tag solche Überfälle nach der Vorstellung aller Beteiligten kein plausibles Motiv dargestellt hätten, legendiert im Untergrund zu leben, weshalb sich die NSU-Mitglieder veranlasst gesehen hätten, den Angeklagten über die Mordanschläge zu unterrichten.

Werden die weiteren vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen in den Blick genommen, erklärt sich allerdings diese nur vordergründige Unstimmigkeit:

Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Vorspiegelung einer falschen Identität gegenüber staatlichen Behörden Teil des Lebens im Untergrund war (vgl. etwa UA S. 67 f., 70, 2518 f.); die Verwendung der fremden Personalien bei der Polizei diente gerade dazu, die im sozialen Umfeld geschaffene Legende nicht aufdecken zu müssen (s. UA S. 244 f., 2503). Das Leben im Untergrund ging jedoch weit über diese Maßnahme der Identitätsverschleierung hinaus. Während mit Z. s Zeugenaussage unter fremdem Namen, bei der es sich um ein einmaliges punktuelles Ereignis handelte, ersichtlich der für die Unter getauchten akuten Gefahr begegnet werden sollte, von den Ermittlungsbehörden entdeckt zu werden, betraf das anschließende Gespräch die Frage, wie die drei ihr Leben auf Dauer zu gestalten beabsichtigten.

Auch die Darlegungen in den Urteilsgründen dazu, dass der Angeklagte noch am 11. Januar 2007 annahm, die anfänglichen Gründe für das Untertauchen im Jahr 1998 seien immer noch von Bedeutung, machen die verschiedenen Wertungen verständlich. Ob die Raubüberfälle ein plausibles Motiv für die Falschangaben gegenüber der Polizei darzustellen vermochten, ist nicht isoliert, sondern in Abhängigkeit von diesen Vorstellungen zu beurteilen. Nach den Feststellungen ging er bei der Zeugenvernehmung davon aus, das Trio sei wohl nach wie vor auf der Flucht vor Strafverfolgung und -vollstreckung (s. UA S. 2989); bei ihm stellten sich lediglich Zweifel ein, inwieweit die ihm positiv bekannten Gründe hierfür, der Sprengstofffund in der Garage und die von Böhnhardt anzutretende Haftstrafe, weiterhin vorlagen. Die von ihm seit der zweiten Jahreshälfte 2006 für möglich gehaltenen Raubüberfälle dienten aus seiner Sicht dazu, das noch fluchtbedingte Leben im Untergrund zu finanzieren (s. UA S. 2992, 3003 f.). Dies lässt eine abweichende Beurteilung des Beweggrunds für ein legendiertes Leben im Untergrund zu, sollten die anfänglichen Gründe für das Untertauchen in der Zukunft nicht mehr vorliegen.

Nicht zuletzt hat das Oberlandesgericht den Anlass für die umfassende Unterrichtung des Angeklagten ersichtlich in Abhängigkeit zur von ihm eingenommenen Vertrauensstellung bewertet. In den Urteilsgründen wird im Einzelnen dargelegt, dass die NSU-Mitglieder das Vertrauensverhältnis zu ihm aufgrund seiner Mitwirkung an der polizeilichen Zeugenvernehmung als deutlich verfestigt angesehen hatten und ihn erst danach als „absolut verschwiegen und verlässlich“ einschätzten (UA S. 2504 f.).

2. Revision des Angeklagten:

a) Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten hat keinen ihm nachteiligen Rechtsfehler ergeben (zur widerspruchsfreien Beweiswürdigung betreffend die subjektive Tatseite s. oben II. 1. b) cc)).

aa) Die rechtliche Würdigung der Urteilsfeststellungen dahin, dass der Angeklagte durch die Beschaffung der Bahncards sowie deren Übergabe an Böhnhardt und Z. die aus ihnen und Mundlos bestehende terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB 2003 unterstützte, erweist sich als zutreffend. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegen die Voraussetzungen eines Unterstützens vor.

Für diese Tathandlungsvariante ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Förderungshandlung des Nichtmitglieds an sich konkret wirksam, für die Vereinigung objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang. In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen. Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (s. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18 mwN; Beschluss vom 29. Oktober 2020 - AK 32/20, juris Rn. 22).

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ermöglichten die Bahncards Böhnhardt und Z., zu einem herabgesetzten Preis Bahnfahrkarten zu kaufen und sich behelfsmäßig unter falscher Identität auszuweisen. Beides war für den NSU grundsätzlich objektiv nützlich. Hierzu hat das Oberlandesgericht dargetan, zum einen seien die Preisermäßigungen für die Vereinigung finanziell vorteilhaft gewesen; zum anderen habe es sich bei der Bahn um ein Verkehrsmittel gehandelt, mit dem risikoloser als mit einem Kraftwagen Tatörtlichkeiten hätten gesucht und ausgespäht werden können, was sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten ausgewirkt habe; schließlich hätten sich die ersten beiden mit Lichtbild ausgestellten Dokumente besonders gut als faktischer Ersatz für einen amtlichen Ausweis geeignet. All dies wird in der Beweiswürdigung tragfähig begründet (s. UA S. 2532 f.). So hat auch die Mitangeklagte bekundet, sie habe ihre jeweilige Bahncard zum Kauf verbilligter Fahrkarten genutzt und beabsichtigt, die erste mit ihrem Foto versehene als Ersatzausweis vorzuzeigen (s. UA S. 2518).

Infolgedessen kommt es entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht darauf an, ob eine Ermäßigungskarte der vorliegenden Art nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkehrsunternehmens vom Begünstigten ohne einen amtlichen Ausweis verwendet werden darf. Dass sich das angefochtene Urteil hierzu nicht verhält, ist somit unschädlich.

bb) Jedenfalls beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Oberlandesgericht die drei Übergaben von jeweils zwei Bahncards im Jahresabstand als einheitliche materiellrechtliche Tat bewertet hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Da sich die Revision des Angeklagten nicht auf das zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Delikt (Freispruch im Fall VI 2) bezieht, sind durch sie den Nebenklägern keine notwendigen Auslagen entstanden, die ihm nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auferlegt werden könnten. Für den Fall, dass - wie hier - eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos bleibt, sieht das Gesetz nicht vor, dass die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen eines Nebenklägers der Staatskasse überbürdet würden (s. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 232/16, juris Rn. 3 mwN; ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 472 Rn. 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 278

Externe Fundstellen: StV 2022, 486

Bearbeiter: Christian Becker