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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1010

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 244/12, Beschluss v. 17.07.2012, HRRS 2013 Nr. 1010


BGH 3 StR 244/12 - Beschluss vom 17. Juli 2012 (LG Wuppertal)

Zurückverweisung bei nicht erschöpfender Aburteilung im ersten Rechtszug (Anhängigkeit der nicht abgeurteilten Taten nach der Zurückverweisung).

§ 266 StPO; § 352 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zutreffend hat die Strafkammer zwar darauf hingewiesen, dass drei Fälle der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (vgl. zu den Einzelheiten Senatsbeschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, insoweit in NStZ 2012, 168 nicht abgedruckt); über die das Landgericht im ersten Rechtsgang nicht entschieden hatte, nicht durch die Zurückverweisung des Senats bei ihr anhängig geworden sind; denn insoweit ist das Verfahren bei der zuerst mit der Sache befassten Strafkammer des Landgerichts anhängig geblieben, für den Senat bestand keine Entscheidungsbefugnis (BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 138; Beschluss vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93, BGHR StPO § 352 Prüfung 1). Allerdings war es im Zeitpunkt der Zurückverweisung geboten, entsprechend § 4 StPO das anhängig gebliebene Verfahren zu dem zurückverwiesenen hinzu zu verbinden (BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 138; OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 32 Ss 20/07, NStZ 2008, 118, 119).

Über diese Taten ist von der zuerst mit der Sache befassten Strafkammer noch zu entscheiden, wenn nicht wegen der Verfahrensdauer und des Zeitablaufs ein Vorgehen nach § 154 StPO in den Blick genommen wird (vgl. dazu auch OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 32 Ss 20/07, NStZ 2008, 118, 119).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1010

Bearbeiter: Christian Becker