HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 249
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, AK 115/25, Beschluss v. 07.01.2026, HRRS 2026 Nr. 249
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.
Der Angeschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2025 (5 BGs 202/25) am 22. Mai 2025 festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als Heranwachsender im Zeitraum von Anfang Oktober 2022 bis Februar 2023 im Jemen mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG.
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 5. November 2025 gegen den Angeschuldigten wegen dieses Tatvorwurfs Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Dieses hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht befunden.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Im Sinne eines solchen Tatverdachts ist nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die Huthi-Bewegung, die sich seit 2012 selbst als „Ansar Allah“ („Anhänger“, „Gefolgsleute“ oder „Unterstützer Gottes“) bezeichnet, ist eine jemenitische militant-islamistische Organisation. Sie begeht zum Zwecke der Ausweitung und Verfestigung ihrer Machtposition sowie der Errichtung eines islamischen Staates im Jemen und der Vernichtung Israels Angriffe sowohl auf innerstaatliche Einrichtungen als auch auf Ziele in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, in Israel und im Roten Meer. Dabei zielen ihre Mitglieder darauf ab oder nehmen es jedenfalls billigend in Kauf, Menschen zu töten. Im Einzelnen:
Die Huthi-Bewegung entstand in den frühen 1990er Jahren aus der Bevölkerungsgruppe der Zaiditen, die im Jemen zwischen 35 und 45 Prozent der Bevölkerung stellen. Sie wird von Mitgliedern der Familie al-Huthi angeführt. Diese ist Teil der sogenannten Sada-Familien, die zwischen dem späten 9. Jahrhundert und dem Jahr 1962 die adelige Führungsschicht Jemens bildeten und aus deren Reihen damals die als „Imam“ bezeichneten Herrscher erkoren wurden. Mit der Revolution von 1962 verloren die Imame und die führenden Sada-Familien die Herrschaft im Jemen, die sie auch im folgenden Bürgerkrieg bis zum Jahr 1967 nicht wiedergewinnen konnten. Seitdem wurden sie im neuen politischen System Jemens an den Rand gedrängt und übten nur noch im äußersten Norden des Landes Einfluss aus.
Unter der Führung von Husain Badr ad-Din al-Huthi entstand in den 1990er Jahren eine zaiditische Protestbewegung, die zunächst als „Gläubige Jugend“ („al-Shabab al-Mu’min“) bekannt wurde und sich später als „Ansar Allah“ bezeichnete. Sie verbreitete traditionelles zaiditisches Gedankengut und stellte sich gegen die von Saudi-Arabien unterstützten Aktivitäten sunnitisch-salafistischer Missionare in ihrer Heimatregion.
Die jemenitische Regierung unter Präsident Saleh, der nach dem 11. September 2001 mit den USA „im Globalen Krieg gegen den Terror“ kooperierte, reagierte auf die Protestbewegung ab dem Jahr 2004 mit militärischen Strafaktionen in der Provinz Saada. Dies führte zum Ausbruch der bis in das Jahr 2010 andauernden sogenannten „Saada-Kriege“ zwischen der jemenitischen Regierung und den Huthis. Letztgenannte konnten sich den zahlenmäßig und waffentechnisch weit überlegenen Regierungstruppen im nördlichen Hochland in einem zunehmend professionalisierten Guerillakrieg widersetzen. Dabei wurde Husain al-Huthi bereits in der ersten Kriegsphase im Jahr 2004 durch Regierungskräfte getötet. Die Nachfolge trat sein Bruder Abd al-Malik al-Huthi an, der bis heute als Anführer der Bewegung agiert.
Die Instabilitäten im Jemen infolge des Arabischen Frühlings, die zum Sturz der Saleh-Regierung im November 2011 führten, nutzten die Huthis, um sowohl durch militärische Gewalt als auch durch den Abschluss von Abkommen mit umliegenden Stämmen ihr Einflussgebiet im Nordwesten und in Teilen des Südens Jemens zu vergrößern. Nach gewaltsamen Auseinandersetzungen übernahm die Bewegung im September 2014 die Hauptstadt Sanaa. Sowohl weite Teile des östlichen Staatsgebiets als auch die bevölkerungs- und rohstoffreiche Stadt Mareb konnte die Huthi-Bewegung dagegen nicht einnehmen. Am 6. Februar 2015 gab sie im Rahmen einer „Verfassungsdeklaration“ für die unter ihrer Kontrolle stehenden Gebiete Jemens die Einrichtung eines „Revolutionskomitees“ bekannt.
Daraufhin ersuchte der zuletzt amtierende und sodann abgesetzte Übergangspräsident Abd Rabbuh Mansur Hadi Saudi-Arabien um Hilfe. Dieses intervenierte ab März 2015 in einer Militärkoalition mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und flog Luftangriffe gegen Einrichtungen sowie Stellungen der Huthi-Allianz, um deren Vormarsch zu stoppen und sie insbesondere aus der jemenitischen Hauptstadt zurückzudrängen. Tatsächlich gelang es der Militärkoalition, der auch das jemenitische Militär sowie lokale jemenitische Milizen angehörten, das Einflussgebiet der Huthi-Bewegung zu verringern. So konnten insbesondere durch sie eingenommene Gebiete im Süden des Landes zugunsten der Regierung zurückgewonnen werden. Von besonderer Bedeutung war insoweit die Befreiung der kurzzeitig von den Huthis eingenommenen Hafenstadt Aden. In den Jahren 2021 und 2022 versuchten die Huthis durch eine Großoffensive die strategisch wichtige Provinz Mareb einzunehmen. Das Vorhaben scheiterte jedoch nach monatelangen Gefechten mit den Regierungstruppen.
Der Bürgerkrieg im Jemen dauert bis heute an. Die jemenitische Hauptstadt und der Nordwesten Jemens werden weiterhin von der Huthi-Bewegung kontrolliert, während der Rest des Landes in der Hand der international anerkannten jemenitischen Regierung ist.
Die Huthi-Bewegung ist eine autoritär geleitete Organisation, die seit 2006 von Abd al-Malik al-Huthi angeführt wird. Dieser wird von einem inneren Führungszirkel beraten, der aus Mitgliedern der Huthi-Familie und anderen engen Gefolgsleuten besteht. Das wichtigste Führungsgremium, der „Jihad-Rat“ („al-Majlis al-Jihadi“), ist für die innere und äußere Sicherheit der Organisation sowie des von ihr gehaltenen Territoriums verantwortlich. In und um das Gremium herrscht strikte Geheimhaltung. In ihm sind die bedeutendsten militärischen Führungspersönlichkeiten der Vereinigung sowie je ein Vertreter der iranischen Revolutionsgarden und der libanesischen Hizb Allah vertreten. Den Vorsitz führt Abd al-Malik al-Huthi. In Abstimmung mit ihm trifft der „Oberste Politische Rat“ („al-Majlis as-Siyasi al-A´la“) die politischen Entscheidungen, die von weiteren Führungspersonen lediglich ausgeführt werden. Die Vereinigung hat bestehende staatliche Strukturen der jemenitischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten weitgehend übernommen und diesen in Schlüsselpositionen eigenes Personal vorangestellt. Dies gewährleistet die Kontrolle über das quasistaatliche Regierungs- und Verwaltungshandeln. Zur gewaltsamen Durchsetzung ihrer Ziele verfügt die Vereinigung über einen militärischen Arm. Die Truppenstärke betrug um das Jahr 2015 etwa 20.000 Kämpfer, ist aber in der Folge kontinuierlich angestiegen und könnte mittlerweile die Anzahl von 100.000 Milizionäre überschritten haben.
Die Ideologie der Huthis ist eine Kombination einer Neuinterpretation der zaiditischen Lehre mit einem ausgeprägten Antiimperialismus, der sich vor allem gegen die Präsenz der USA im Nahen Osten sowie gegen Israel und Saudi-Arabien wendet. Dabei weitete sich die Zielsetzung der Huthis im Laufe der letzten zwei Jahrzehnte aus. In ihrem Ursprung ging es der Vereinigung vor allem darum, sich im Kampf gegen die Regierung in Sanaa zu behaupten und - nach der Einnahme der Hauptstadt - die eigene Position im Jemen zu konsolidieren und auszubauen. Dabei strebte die Vereinigung an, einen islamischen Staat zu schaffen, in dem die eigene Ordnungsvorstellung eines zaiditischen Islamismus durchgesetzt wird. Die Intervention Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate führte zu einer zunehmenden Internationalisierung der Agenda der Huthi-Bewegung. Fortan ging es ihr auch um eine Schwächung der beiden vorgenannten Staaten. Die Vereinigung wurde spätestens ab 2015 integraler Bestandteil der iranisch dominierten „Achse des Widerstands“ und operierte in Abstimmung mit dem Iran. Als dessen Verbündete bekämpfte sie ab Oktober 2023 auch Israel und den Schiffsverkehr im Roten Meer durch Angriffe mit Raketen, Marschflugkörpern sowie Drohnen. Hierbei wurden die Huthis sowohl durch den Iran als auch die libanesische Hizb Allah erheblich militärisch unterstützt. Auf diese Weise wollte die Organisation der ebenfalls mit dem Iran verbündeten Hamas im Gaza-Krieg beistehen. Der im Jemen verbreitete Hass gegen die USA, Israel und Juden im Allgemeinen ist integraler Bestandteil der Huthi-Ideologie und wurde von der Vereinigung zur Mobilisierung gegen die jemenitische Regierung instrumentalisiert. Diese Ausrichtung spiegelt sich auch in der von der Huthi-Bewegung seither propagierten Losung „Gott ist groß, Tod Amerika, Tod Israel, Fluch auf die Juden, Sieg dem Islam“ wider.
Die Huthi-Truppen sind im Auftrag der Vereinigung verantwortlich für zahlreiche Verschleppungen, willkürliche Inhaftierungen und Hinrichtungen von politischen Gegnern, Journalisten sowie weiteren Personen, geschlechtsspezifische Gewalt einschließlich sexueller Gewalt, Folter sowie anderer Formen grausamer, erniedrigender und unmenschlicher Behandlungen. Neben Angriffen auf Ziele im Jemen sind der Huthi-Bewegung auch solche auf zivile Infrastruktur außerhalb Jemens zuzurechnen. Dazu gehören das Auslegen von Seeminen im Roten Meer im Jahr 2017, verstärkte Raketenangriffe auf das saudi-arabische Territorium ab 2017 und die Vereinigten Arabischen Emirate, darunter der Beschuss des internationalen Flughafens von Riad am 4. November 2017, mehrere Angriffe durch Drohnen und Marschflugkörper auf die Erdöl-Infrastruktur des Nachbarlandes im Jahr 2019 sowie ein Raketen- und Drohnenangriff auf Ziele in Abu Dhabi am 17. Januar 2022, bei dem drei Menschen getötet wurden. Um ihre Solidarität mit der Hamas zu demonstrieren, griffen die Huthis am 19. Oktober 2023 erstmals Israel mit einer Salve von insgesamt 19 Marschflugkörpern und Drohnen an. Es folgten weitere Angriffe mit ballistischen Raketen, Marschflugkörpern und Drohnen auf zivile Infrastruktur in Israel. In der Nacht vom 13. auf den 14. April 2024 beteiligten sich die Huthis an einem mit dem Iran, der Hizb Allah und irakischen Schiitenmilizen koordinierten Angriff, bei dem 300 Flugkörper in Richtung Israel abschossen wurden. Am 19. Juli 2024 erreichte eine Drohne der Huthis ein Wohngebäude nahe des US-amerikanischen Botschaftsgebäudes in Tel Aviv, tötete eine Person und verletzte zehn weitere. Am 4. Mai 2025 verfehlte eine Rakete der Organisation das Gelände des Ben-Gurion-Flughafens in Tel Aviv nur knapp; bei dem Angriff wurden acht Menschen verletzt. Am 7. September 2025 traf eine Drohne den internationalen Flughafen von Eilat; zwei Personen wurden körperlich geschädigt. Am 24. September 2025 schlug eine Drohne in der Stadt Eilat selbst ein und verletzte 20 Menschen. Darüber hinaus griffen die Huthis über 150 zivile Handelsschiffe im Roten Meer und der Meerenge Bab al-Mandab an, von denen sie mehrere versenkten. Die Besatzungsmitglieder wurden teilweise in Geiselhaft genommen oder getötet. Infolge der Angriffe nahm der Transitverkehr durch das Rote Meer im Vergleich von 2023 zu 2024 um etwa 50 Prozent ab.
bb) Der Angeschuldigte nahm im Oktober 2022 an einer ideologisch geprägten Schulung der Huthi-Bewegung nahe seines Heimatdorfes teil. Im Anschluss an die knapp zweiwöchige Unterweisung begab er sich auf Anordnung von Mitgliedern der Gruppierung für etwa drei Monate in ein militärisches Trainingslager, in dem er im Umgang mit dem Sturmgewehr Kalaschnikow geschult wurde. Danach beteiligte er sich vom 25. Januar 2023 bis zum 12. Februar 2023 als bewaffneter Kämpfer an Gefechten gegen jemenitische Regierungstruppen in der Provinz Mareb. Aufgrund einer erlittenen Kriegsverletzung musste er anschließend pausieren. In der Folge floh er aus dem Jemen nach Deutschland.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2025, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. November 2025 und dessen Anklageschrift vom 5. November 2025 Bezug genommen.
b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf folgende Umstände:
aa) Die mit Blick auf die Gruppierung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ zugrundeliegenden Tatsachen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 20. Oktober 2025 und ergänzend aus Erkenntnissen des Bundesnachrichtendiensts sowie des Bundeskriminalamts.
bb) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten stützt sich auf dessen Angaben im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Diese werden bestätigt durch die Ergebnisse der Auswertung seines Social-Media-Accounts und durch korrespondierende Erkenntnisse aus von ihm im Rahmen seiner Anhörung vorgelegten Bild- und Videoaufnahmen. Auf diesen ist er in militärischer Kleidung und mit Waffen zu sehen. In einem Video äußert er, kniend mit einem Gewehr in der Hand: „Ich empfehle meine Familie und Freunde an dem Kampf teilzunehmen. Unser Herr Abdul Malek al Huthi, wir sind bereit alles für dich zu machen. Wir sind der Stock Moses in deiner Hand“; am Ende des Videos erklärt er „Allah ist groß. Tod Amerika und Tod Israel, Fluch an die Juden, Sieg für Islam“. Seine Schilderungen gegenüber dem BAMF hat er im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen wiederholt. Seine abweichende Einlassung zu seiner Rolle im Kampfeinsatz, zu dem er gezwungen worden sei, sind nach vorläufiger Würdigung nicht glaubhaft. Auch widersprechen sie den Ergebnissen der Auswertung seines Social-Media-Accounts. Diese belegen, dass er sich auch nach seiner Flucht aus dem Jemen mit der Huthi-Bewegung identifizierte und mehrfach seine Sympathie für diese äußerte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklage verwiesen.
c) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Angeschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG strafbar gemacht hat.
aa) Bei der Gruppierung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ handelt es sich nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) gerichtet sind.
(1) Der Zusammenschluss bestand im Sinne von §§ 129a, 129b StGB in Verbindung mit § 129 Abs. 2 StGB aus mehr als zwei Personen und war auf längere Dauer angelegt. Die Personen verfolgten in einem organisatorisch fest abgesteckten Rahmen gemeinsame Zwecke und unterwarfen sich dabei aus übergeordneten ideologischen Zielen dem Gruppenwillen (s. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff. mwN). Im Einzelnen:
(a) Die Huthi-Bewegung hat eine autoritäre Organisationsstruktur. Ihr Anführer wird von einem inneren Führungszirkel beraten. Im wichtigsten Führungsgremium werden die militärischen und politischen Strategien der Gruppierung ausgearbeitet sowie die Zusammenarbeit mit ihren Verbündeten organisiert. In den durch sie kontrollierten Gebieten Jemens verfügt sie über feste administrative Strukturen. Hierdurch ist ein quasistaatliches Regierungs- und Verwaltungshandeln gewährleistet.
(b) Die Gruppierung verfolgt dabei die Ziele, ihre Machtposition im Jemen zu stabilisieren und auszubauen sowie auf Grundlage einer Neuinterpretation der zaiditischen Lehren einen islamischen Staat zu schaffen. Weiterhin strebt sie die Vernichtung Israels an. Ihre Ideologie ist überdies von einem Antiimperialismus geprägt, der sich vor allem gegen die Präsenz der USA im Nahen Osten und - neben Israel - auch gegen Saudi-Arabien wendet. Zur gewaltsamen Durchsetzung ihrer Ziele befehligt sie einen militärischen Arm mit mehreren tausend Kämpfern.
(2) Die von den Mitgliedern der Huthi-Bewegung begangenen und beabsichtigten Taten erweisen sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen hochwahrscheinlich als Straftaten im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Zwecke und die Tätigkeit der Vereinigung sind insbesondere darauf gerichtet, Tötungsdelikte vor allem durch militärische Angriffe sowohl gegen innerstaatliche Einrichtungen als auch auf Ziele in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Israel sowie auf Handelsschiffe im Roten Meer. Hinzu kommen Hinrichtungen von politischen Gegnern.
bb) An dieser Vereinigung beteiligte sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zeit von Anfang Oktober 2022 bis mindestens Februar 2023 als Mitglied. Er wurde von Angehörigen der Gruppierung ideologisch und militärisch geschult. Anschließend nahm er als Kämpfer an Kampfhandlungen der terroristischen Vereinigung teil. Dadurch fügte er sich hochwahrscheinlich willentlich in ihre Strukturen ein und förderte diese von innen.
cc) Ein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand gemäß §§ 34, 35 StGB lag nach vorläufiger Bewertung nicht vor, da nach derzeitigem Ermittlungsstand keine gegenwärtige Gefahr für den Angeschuldigten bestand. Denn dieser schloss sich hochwahrscheinlich aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung sowie aus ideologischer Überzeugung der terroristischen Vereinigung an und war dieser nach dem Stand der Ermittlungen treu verbunden.
dd) Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Sachstand gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB anwendbar.
(1) § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB tritt neben die die Geltung deutschen Strafrechts bei Auslandstaten regelnden §§ 3 ff. StGB. Diese werden weder ersetzt noch treten sie zurück. Dies bedeutet, dass das Gründen, Sichbeteiligen als Mitglied an, Unterstützen einer und Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine kriminelle oder terroristische Vereinigung weiterhin nur nach Maßgabe der §§ 3 ff. StGB deutschem Strafrecht unterfällt. Hierzu gilt:
(a) Der Senat hat zwar in einer früheren Entscheidung die Frage aufgeworfen, ob § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB eine spezielle Strafanwendungsregel gegenüber §§ 3 ff. StGB darstellt und damit die im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches niedergelegten Grundsätze ausnahmsweise nicht gelten sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 ff.; daran anschließend auch etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 44; zuvor ebenfalls offengelassen von BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1; vom 15. Dezember 2009 - StB 52/09, BGHSt 54, 264 Rn. 10).
Diesen Ansatz hat der Senat aber in der Folgezeit nicht weiterverfolgt, sondern in gefestigter Rechtsprechung nach wie vor entschieden, dass die §§ 3 ff. StGB neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ Anwendung finden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - StB 38/21, juris Rn. 22; vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 51; vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, NStZ 2024, 312 Rn. 75 ff.; vom 24. Oktober 2024 - AK 85/24, juris Rn. 40; vom 16. Januar 2025 - AK 102/24, juris Rn. 15).
(b) Hieran hält der Senat fest:
Weder der Gesetzeswortlaut noch die Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren lassen den Schluss zu, dass die im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches niedergelegten Grundsätze ausnahmsweise nicht gelten sollen. Sowohl der systematische Zusammenhang als auch Sinn und Zweck des § 129b StGB streiten zudem dafür, dass die §§ 3 ff. StGB neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ Anwendung finden. Im Einzelnen:
(aa) § 129b Abs. 1 StGB enthält weder in Satz 1 noch in Satz 2 eine ausdrückliche Regelung, ob es sich hierbei um Strafanwendungsregeln handelt und in welchem Verhältnis sie zu den §§ 3 ff. StGB stehen. Auf letztere wird weder insgesamt noch bezüglich einzelner allgemeiner Strafanwendungsvorschriften Bezug genommen, deren Anwendbarkeit aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen (MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 10; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 236).
(bb) Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Willen des historischen Gesetzgebers ziehen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - StB 52/09, BGHSt 54, 264 Rn. 9; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 10; TK/Schittenhelm/Weißer, StGB, 31. Aufl., § 129b Rn. 7 f.; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 252; aA Barisch, Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, 2009, S. 180 f.). Allerdings deuten die Gesetzesmaterialien darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen ist, die allgemeinen Strafanwendungsregeln seien weiter zu beachten (vgl. BT-Drucks. 16/7958, S. 6).
(cc) Für die Geltung der allgemeinen Vorschriften nach §§ 3 ff. StGB lässt sich anführen, dass der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches eine Klammerwirkung für die Regelungen des Besonderen Teils entfaltet. Soweit ein Sachverhalt Auslandsbezug aufweist, ist grundsätzlich für den jeweiligen Tatbestand zu prüfen, ob gemäß der allgemeinen Strafanwendungsregeln der §§ 3 ff. StGB deutsches Strafrecht Anwendung findet (vgl. Jeßberger, Der transnationale Geltungsbereich des deutschen Strafrechts, 2011, S. 123). Auch hätte die Aufnahme der einschlägigen Tatbestände in den Katalog der Weltrechtsverbrechen nach § 6 StGB problemlos eine Abkehr von den einschränkenden Regelungen der §§ 3 ff. StGB ermöglicht. Dass der Gesetzgeber hiervon abgesehen hat, spricht mithin weiter dafür, dass eine Universalgeltung deutschen Strafrechts nicht gewollt gewesen ist (vgl. Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 237, 239).
(dd) Auch Sinn und Zweck von § 129b StGB streiten dafür, die §§ 3 ff. StGB neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ anzuwenden. Ziel der Einführung des Gesetzes war es, mit strafrechtlichen Mitteln zu verhindern, dass ausländische kriminelle oder terroristische Vereinigungen von deutschem Boden aus durch deutsche Staatsangehörige oder durch Ausländer unterstützt oder gefördert werden (Betmann, Kriminalistik 2006, 186, 190; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl., § 129b Rn. 1; vgl. auch Bubnoff, NJW 2002, 2672, 2675). Das Auslandsmerkmal in § 129b StGB knüpft dabei an die Vereinigung und nicht an deren Handlungen an. Die durch § 129b StGB vorgesehene Erweiterung betrifft somit ausschließlich den Umstand, dass sich die Tathandlungen der §§ 129, 129a StGB nunmehr nicht mehr auf eine Vereinigung beziehen müssen, die zumindest in Form einer Teilorganisation im Inland besteht (s. auch Valerius, GA 2011, 696, 702). Die deutsche Kompetenz zur Verfolgung von Straftaten für in Zusammenhang mit ausländischen Organisationen stehende strafbare Verhaltensweisen gemäß §§ 3 ff. StGB ist aber weiterhin nur bei einer besonderen Verknüpfung von Inlandsund Auslandssachverhalten sowie dem Hineinwirken in inländische Schutzbelange legitimiert (vgl. MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 10; SSW-StGB/Lohse, 6. Aufl., § 129b Rn. 5; Altvater, NStZ 2003, 179, 181).
Für dieses Verständnis spricht ferner die Erwägung, dass § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB für Vereinigungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine nähere Strafanwendungsregelung enthält. Für die Annahme, diese Vorschrift suspendiere das allgemeine Strafanwendungsrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 ff.; ferner Valerius, GA 2011, 696, 702; SK-StGB/Greco, 10. Aufl., § 129b Rn. 1), so dass etwa jede in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Unterstützung einer dort ansässigen kriminellen Vereinigung unabhängig vom Tatortstrafrecht nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar wäre, besteht kein Anhalt. Für Beteiligungshandlungen an solchen Organisationen bleibt es daher ohne Weiteres bei der Anwendbarkeit der §§ 3 ff. StGB. Für ausländische Vereinigungen außerhalb der Europäischen Union normiert § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB zumindest teilweise weitere Voraussetzungen als diese. Das Ziel des Gesetzgebers, für letztere den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts enger zu fassen, kann deshalb nur erreicht werden, wenn die §§ 3 ff. StGB neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ Anwendung finden (MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 10; Mutzbauer, FS von Heintschel-Heinegg, 2015, 337, 343; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen, 2007, S. 239; SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129b Rn. 5; Stein, GA 2005, 433, 450; AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 129b Rn. 10; Zöller, StV 2012, 364, 365; Altvater, NStZ 2003, 179, 181).
(2) Gemessen an diesen Maßstäben ist hier nach gegenwärtigem Sachstand deutsches Strafrecht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB anwendbar. Nach einer im Ermittlungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme ist entweder die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Jemen strafbar oder der dortige Tatort unterliegt keiner Strafgewalt. Ferner findet mit dem Jemen - wie sich aus einer Auskunft des Bundesamtes der Justiz und des Auswärtigen Amtes ergibt - aktuell kein Auslieferungsverkehr statt. Der Angeschuldigte ist darüber hinaus in Deutschland festgenommen worden. Die Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB sind ebenfalls erfüllt.
ee) Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung ist erteilt worden.
2. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a Abs. 1 GVG.
3. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie ‒ auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ‒ AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) ‒ derjenige der Schwerkriminalität.
a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte ‒ sollte er auf freien Fuß gelangen ‒ dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung mit der Verhängung einer erheblichen Freiheits- oder Jugendstrafe zu rechnen. Dies begründet einen hohen Fluchtanreiz. Alldem stehen beim Angeschuldigten, der jemenitischer Staatsangehöriger ist und der über keine tragfähigen sozialen Bindungen in Deutschland verfügt, keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen.
b) Daneben ist der Angeschuldigte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 ‒ 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 ‒ AK 47/16, juris Rn. 26).
c) Eine ‒ bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche ‒ Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) verspricht keinen Erfolg. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:
Die Ermittlungen sind umfangreich gewesen. Nach der Festnahme des Angeschuldigten und Durchsuchung seiner Wohnräume sind mehrere Asservate mit einer Datenmenge von über 200 Gigabyte sichergestellt worden. Deren Auswertung und die Übersetzung zahlreicher Nachrichten haben sich besonders zeit- und arbeitsintensiv gestaltet; sie sind Ende September abgeschlossen worden. Am 7. Oktober 2025 ist der Angeschuldigte verantwortlich vernommen worden. Zudem ist ein Sachverständigengutachten zu der terroristischen Vereinigung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ eingeholt worden. Nach Abschluss der Ermittlungen Anfang November 2025 hat der Generalbundesanwalt am 7. November 2025 Anklage beim Oberlandesgericht München erhoben. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats hat am 12. November 2025 die Zustellung der Anklage verfügt, eine angemessene Erklärungsfrist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum 22. Dezember 2025 gesetzt und die Übersetzung der Anklageschrift angeordnet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 17. November 2025 Bezug genommen.
5. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 249
Bearbeiter: Fabian Afshar