HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 204
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 219/25, Urteil v. 03.12.2025, HRRS 2026 Nr. 204
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der an einer paranoiden Schizophrenie und einer langjährigen Abhängigkeitserkrankung leidende Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit folgende Taten:
a) Am Morgen des 21. September 2022 beschimpfte der Beschuldigte zwei Handwerker, die an der Fassade des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses in B. Arbeiten ausführten. Als diese ihre Tätigkeit, ohne den Beschuldigten zu beachten, fortsetzten, begab sich der Beschuldigte mit einem Messer mit einer ca. 20 Zentimeter langen, spitz zulaufenden Klinge in den Garten des Mehrfamilienhauses und hielt es einem der Arbeiter drohend in einem Abstand von etwa eineinhalb Metern vor. Dabei bewegte er das Messer unkoordiniert vor seiner eigenen Brust hin und her, ohne die Klinge auf den Geschädigten zu richten. Dieser flüchtete auf das Baugerüst und informierte die Polizei. Nach deren Eintreffen äußerte der Beschuldigte sich wirr und zusammenhanglos, stieg über das Baugerüst auf das Dach des Hauses und ließ sich von dort mit ausgebreiteten Armen in ein aufgebautes Sprungpolster fallen. Er wurde anschließend aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in einer psychiatrischen Klinik untergebracht (Fall B.II.1. der Urteilsgründe).
b) Am 28. September 2022 bedrohte der Beschuldigte zwei Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt B., die ihn auf einer Fahrt in eine psychiatrische Klinik in einem Rettungswagen begleiteten, mit den Worten: „Wenn ich hier raus bin, werde ich euch suchen und töten, eure Kinder auch“ (Fall B.II.2. der Urteilsgründe).
c) Am 2. September 2023 traf der Beschuldigte gegen 21:45 Uhr in B. auf die Eheleute G., die er lautstark beschimpfte, beleidigte und mit den Worten: „Ich mache dich tot, dich und deine Dreckshure“ bedrohte. Der Beschuldigte stellte sich beiden in den Weg und trat, als der Geschädigte G. versuchte, an ihm vorbeizugehen, diesem leicht in den Bauch. Dann nahm der Beschuldige beide Fäuste in Boxhaltung vor sein Gesicht und versuchte, den Geschädigten mit ziellosen Armbewegungen anzugreifen. Als weitere Personen hinzukamen, entfernte sich der Beschuldigte. Nach seiner Feststellung durch die Polizei gab er schreiend wirre Äußerungen von sich und wurde aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen in eine psychiatrische Klinik verbracht (Fall B.II.3. der Urteilsgründe).
d) Am 17. Februar 2024 beleidigte und bedrohte der Beschuldigte Polizeibeamte, die zu einem durch ihn veranlassten Einsatz gerufen wurden, unter anderem mit den Worten: „Du bist der Erste, den ich kaputtschlage. Komm her, ich bringe dich um. Ich schlage dir den Schädel ein“. Eine Gesprächsführung war mit dem durchgängig schreienden Beschuldigten nicht möglich. Er wurde in eine psychiatrische Klinik zwangseingewiesen (Fall B.II.4. der Urteilsgründe).
2. Das Landgericht ist - sachverständig beraten - zu der Annahme gelangt, dass in jedem dieser Einzelfälle die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten unter dem Eindruck akuten psychotischen Wahnerlebens und eines damit einhergehenden Realitätsverlustes vollständig aufgehoben gewesen sei. Der psychotische Zustand des Beschuldigten sei entweder auf die bei ihm vorliegende paranoide Schizophrenie zurückzuführen oder durch eine zu den jeweiligen Tatzeitpunkten bestehende akute Drogenintoxikation ausgelöst worden.
3. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht abgelehnt, weil die von ihm zu erwartenden Taten zwar den Rechtsfrieden störten, jedoch nicht die notwendige Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB erreichten.
a) Bei den in den Fällen B.II.2. und B.II.4. der Urteilsgründe geäußerten Todesdrohungen habe die Gefahr der Verwirklichung nicht nahegelegen. Zudem hätten die Geschädigten, die im Umgang mit derartigen Konfliktsituationen geschult seien, in beiden Fällen den psychischen Ausnahmezustand des Beschuldigten erkannt. Die Körperverletzungshandlung im Fall B.II.3. der Urteilsgründe sei nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden gewesen und im untersten Bereich des für die Tatbestandsverwirklichung Erforderlichen geblieben. Auch die vor der Verletzungshandlung ausgesprochene Todesdrohung sei nicht erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Der Beschuldigte habe sich durch seine nachfolgenden Handlungen in einem „nur sehr eingeschränkt kampffähigen Zustand“ gezeigt, was die Verwirklichung der Drohung als nicht realistisch habe erscheinen lassen. Im Fall B.II.1. der Urteilsgründe habe der Beschuldigte den Geschädigten durch das Vorzeigen des Messers zwar einschüchtern wollen, jedoch den Einsatz des Messers in Verletzungsabsicht nicht in Aussicht gestellt. Dies zeige sich auch daran, dass der Geschädigte bei Eintreffen der Polizei nicht verängstigt gewirkt und in der Folge unter keinen seelischen Beeinträchtigungen gelitten habe.
b) Auch rechtfertigten keine besonderen Umstände die Erwartung, dass der Beschuldigte infolge seines Zustandes künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (§ 63 Satz 2 StGB). Zwar seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Delikte vom Schweregrad der Anlasstaten zu erwarten. Eine Steigerung der von ihm ausgehenden Fremdgefährdung sei aber - entgegen der Einschätzung des Sachverständigen - nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, sondern trotz einer Anzahl ungünstiger Risikofaktoren, wie der bestehenden Suchterkrankung, lediglich nicht völlig auszuschließen. Eine Progredienz der Delikte sei im bisherigen Verlauf ebenso wenig feststellbar wie eine generelle Neigung des Beschuldigten zur Bewaffnung oder zur Eskalation, was auch die Fälle B.II.1. und B.II.3. der Urteilsgründe belegten.
Die Revision ist begründet. Die Zurückweisung des Antrags auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Die Strafkammer hat die Anforderungen an die Erheblichkeit der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Anlasstaten überspannt.
1. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB liegt vor, wenn diese mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber wollte mit der am 1. August 2016 in Kraft getretenen, vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch „erheblich“ geschädigt oder „erheblich“ gefährdet werden, die Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, nicht anheben (BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 11; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 495/18, Rn. 20 f., und vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174; BT-Drucks. 18/7244, S. 18, 42). Danach gehören Gewalt- und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, Rn. 22, und vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16, Rn. 44; BGH, Urteile vom 1. September 2020 - 1 StR 371/19, Rn. 19, und vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 175; Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 38 Rn. 14; BT-Drucks. 18/7244, S. 18 f.). Erheblich können insbesondere Taten sein, die Zufallsopfer im öffentlichen Raum treffen und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des Opfers oder sonst schwerwiegenden Folgen führen; denn derartige Taten sind in hohem Maße geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteile vom 15. November 2017 - 5 StR 439/17, Rn. 26 ff.; vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21, Rn. 15, und vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174).
2. Gemessen hieran hält die Begründung, mit der die Strafkammer in den Fällen B.II.1. und B.II.3. der Urteilsgründe die Erheblichkeit der Anlasstaten verneint hat, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer im Fall B.II.1. der Urteilsgründe davon aus, dass Bedrohungen nicht von vornherein als unerhebliche Taten einzustufen sind. Namentlich Todesdrohungen, die den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen vermögen, können den Rechtsfrieden schwerwiegend stören. Im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist aber erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21, Rn. 21). Bei Anwendung dieses zutreffenden rechtlichen Maßstabs hat die Strafkammer allerdings nicht ausreichend in den Blick genommen, dass die Flucht des Geschädigten auf das Baugerüst gerade belegt, dieser habe die von dem Beschuldigten durch das Vorzeigen des Messers ausgehende Bedrohung ernst genommen. Zudem hat das Landgericht nicht bedacht, dass es auch dem besonnenen Verhalten des Geschädigten geschuldet gewesen sein kann, dass es nicht zu einer weiteren Eskalation und insbesondere zu keinem gegen diesen gerichteten Angriff des Beschuldigten mit dem Messer kam. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte dem Geschädigten in dieser Situation nicht nachsetzte, rechtfertigt nicht die Annahme, die zuvor verübte Bedrohung sei nicht erheblich gewesen.
b) Im Fall B.II.3. der Urteilsgründe, der sich wiederum gegen Zufallsopfer im öffentlichen Raum richtete, hat das Landgericht bei der Bewertung der Anlasstat nicht hinreichend bedacht, dass der Beschuldigte es bei Taten, bei denen er sich in einer psychotischen Verkennung der Realität, wie etwa einer wahnhaften Bedrohungssituation, befindet und ihm die Unrechtseinsicht fehlt, nicht in der Hand hat, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - 1 StR 341/11, Rn. 12). Der Umfang der Verletzungen bleibt in diesen Fällen vielmehr - so auch hier - dem Zufall überlassen. Der Beschuldigte schickte seinem körperlichen Angriff eine Bedrohung des Geschädigten und seiner Ehefrau mit einem Verbrechen voraus. Die Eskalation der Situation beruhte allein darauf, dass der Geschädigte versuchte, dessen ungeachtet seinen Weg fortzusetzen. Der nachfolgende Tritt des Beschuldigten gegen den Geschädigten belegt die Ernsthaftigkeit der zuvor ausgesprochenen Bedrohung und zeigt zudem, dass die Überschreitung der Grenze verbaler Aggression maßgeblich von der Reaktion der beschimpften und bedrohten Opfer des Beschuldigten abhängt.
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs den Taten zu B.II.1. und B.II.3. der Urteilsgründe die Eignung zu einer empfindlichen Störung des Rechtsfriedens und zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gefühls der Rechtssicherheit der Allgemeinheit zuerkannt hätte.
3. Die Sache bedarf danach neuer Prüfung und Entscheidung. Von der Aufhebung des Urteils sind auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines den Antrag im Sicherungsverfahren ablehnenden Urteils können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Beschuldigte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, nicht anders als bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils jedenfalls bei einem bestreitenden - oder, wie hier, in seiner Fähigkeit zu einer verständigen Einlassung zur Sache krankheitsbedingt beeinträchtigten - Beschuldigten nicht als Grundlage einer möglichen Unterbringung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 1998 - 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204; vom 24. April 2024 - 2 StR 218/23, Rn. 25; vom 11. September 2024 - 2 StR 498/23, Rn. 25; vom 25. September 2024 - 2 StR 223/24, NStZ 2025, 629, 630 Rn. 12, und vom 15. Januar 2025 - 2 StR 298/24, Rn. 13). Das neue Tatgericht wird sich, sofern es wiederum nicht wird ausschließen können, dass der psychotische Zustand des Beschuldigten bei den Anlasstaten drogeninduziert war, eingehender mit der (positiv festzustellenden) Dauerhaftigkeit der für die Anlasstaten ursächlichen Störung und mit § 72 Abs. 1 und 2 StGB zu befassen haben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2022 - 4 StR 115/22, NStZ-RR 2023, 107, 108 f., und vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 142/23, StV 2024, 460, 461 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 429/20, Rn. 7).
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