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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1089

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 475/23, Urteil v. 09.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1089


BGH 1 StR 475/23 - Urteil vom 9. Juli 2025 (LG Frankfurt am Main)

Einziehung bei Bestechungsdelikten (erlangter Auftrag als durch die Tat Erlangtes: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Erfüllung des Auftrags; keine Gesamtschuld zwischen Bestechendem und Bestochenen); Wertersatzeinziehung von weitergeleiteter Tatbeute (erforderlicher Zurechnungszusammenhang).

§§ 331 ff. StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 73d Abs. 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Bestechende erlangt „durch“ seine Tat (§ 334 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB) zwar zunächst „gegenständlich“ den Auftrag. Nach der Neuregelung des Verfallsrechts durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2017 sind aber die Aufwendungen des Bestechenden zur Erfüllung des Auftrags abzuziehen (vgl. § 73d Abs. 1 StGB); damit unterliegt nur sein Gewinn der Einziehung.

2. Zwischen dem Bestechenden und dem Bestochenen besteht einziehungsrechtlich keine Gesamtschuld. Denn der Bestochene erhält seinen Bestechungslohn durch eine andere Tat, nämlich die Vorteilsnahme (§ 331 StGB) bzw. Bestechlichkeit (§ 332 StGB).

3. Der beim einziehungsrelevanten Zufluss erforderliche Kausal- und Zurechnungszusammenhang wird nicht durch das Zwischenschalten eines Dritten, insbesondere einer vertretenen Gesellschaft (vgl. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), unterbrochen, sofern sich das Weiterleiten als Verteilung der Tatbeute darstellt („indirekter Vermögenszufluss“). Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Übertragung an das angeklagte Gesellschaftsorgan ein Rechtsgrund, insbesondere ein nicht bemakelter Vertrag, zugrunde liegt. Der Vermögensvorteil darf nicht aus einer legalen Einnahmequelle stammen (vgl. BGHSt 64, 234 Rn. 39). Der im Vermögen des Täters als wirtschaftlichen Nutznießers der Tat festgestellte Vorteil muss nach alledem als aus der Tatbeute stammend identifizierbar sein, und zwar in tatsächlicher Hinsicht.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2023, soweit es den Angeklagten betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 746.044,22 € angeordnet wird.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 67 Fällen und wegen Subventionsbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 410.249,77 € angeordnet, und zwar gesamtschuldnerisch mit der nichtrevidierenden Einziehungsbeteiligten m. GmbH. Der Angeklagte hat seine noch anhängige Revision gegen dieses Urteil zurückgenommen (vgl. den Senatsbeschluss vom 8. April 2025). Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Einziehung beschränkten und mit der Sachrüge geführten Revision die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 1.031.997,10 €. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der vormals mitangeklagte und inzwischen rechtskräftig verurteilte B. als Oberstaatsanwalt im Justizdienst des Landes H. im Frühjahr 2002 die Leitung der bei der Generalstaatsanwaltschaft F. angeschlossenen“ Ä.“ übernommen, einer auf ärztlichen Abrechnungsbetrug spezialisierten Ermittlungseinheit. Als sich ab dem Jahr 2005 abzeichnete, dass die Arbeit der Ä. voraussichtlich zum Ende des Jahres 2008 eingestellt werden sollte, versuchte B. - auch zur Sicherung seines beruflichen Fortkommens, die Arbeit der Ä. - obgleich in veränderter personeller Zusammensetzung und anderer organisatorischer Form - fortzuführen und hierbei insbesondere die Expertise der Sachverständigen im Bereich der ärztlichen Leistungsabrechnung zu erhalten. Er kam mit dem Angeklagten, seinem langjährigen Freund, überein, ein Unternehmen zu gründen, über welches die Sachverständigen wie bisher mit Gutachten in Ermittlungsverfahren beauftragt werden sollten. Daher gründete die mit dem Angeklagten befreundete weitere Einziehungsbeteiligte R. am 24. August 2005 die Einziehungsbeteiligte m. GmbH und übernahm deren Geschäftsführung. Die Geschäftsanteile hielt R. zunächst aufgrund einer mündlichen Abrede, später aufgrund des notariellen Treuhandvertrags vom 19. November 2007 zu zwei Dritteln treuhänderisch für den Angeklagten, der wegen seiner Freundschaft mit B. nach außen hin nicht in Erscheinung treten wollte. Nach Auflösung der Ä. wurde zum 1. Oktober 2009 bei der Generalstaatsanwaltschaft F. als Nachfolgeeinheit die „Z.G.“ (seit 2019: „Z. M. “) unter B. s Leitung eingerichtet, die mit mehreren abgeordneten Staatsanwälten besetzt war.

Nachdem die m. GmbH, die in geringem Umfang auch für andere Staatsanwaltschaften tätig wurde, im Jahr 2007 erstmals nicht unerhebliche Gewinne erwirtschaftet hatte, forderte B. vom Angeklagten, an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt zu werden. Der Angeklagte, B. und R. vereinbarten, dass B. ein Drittel der Gewinne erhalten und im Gegenzug Gutachtenaufträge in Ermittlungsverfahren ausschließlich der m. GmbH erteilen sollte. Nach R. ‘ Ausscheiden als Geschäftsführerin aus der m. GmbH und Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile durch den Angeklagten im Jahr 2013 forderte B. vom Angeklagten einen Gewinnanteil von nunmehr 60 Prozent, womit sich der Angeklagte wiederum einverstanden erklärte. Ab 2007 beauftragte B. in den von ihm selbst als Dezernent bearbeiteten Ermittlungsverfahren vereinbarungsgemäß und unter pflichtwidrigem Ausüben seines Ermessens ausschließlich die m. GmbH mit dem Erstellen von Gutachten über ärztliche Abrechnungsunterlagen und sorgte durch Empfehlungen, Ratschläge, Musterverfügungen sowie Musterschreiben dafür, dass die anderen Dezernenten ebenfalls nur die Einziehungsbeteiligte heranzogen.

Über die beiden bisherigen Unrechtsvereinbarungen hinaus rechnete die m. GmbH im Zeitraum von Ende 2015 bis 2020 in diversen Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen die Vorschriften des JVEG oder in sonstiger Weise fehlehrhaft ab. B. zeichnete dennoch sämtliche Rechnungen als „sachlich richtig“ ab. Insgesamt erlitt die hessische Staatskasse hierdurch einen Schaden in Höhe von rund 556.000 €.

Von 2007 bis zum 31. März 2020 erzielte die m. GmbH aus den Aufträgen der hessischen Justiz, welche zwischen 85,95 % und 96,73 % ihres jeweiligen jährlichen Gesamtauftragsvolumens ausmachten, Gewinne in Höhe von insgesamt 817.432,81 €, hinsichtlich derer das Landgericht eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Gesellschaft angeordnet hat. Aufgrund von Gewinnverwendungsbeschlüssen wurden die von der Gesellschafterversammlung festgestellten Jahresüberschüsse nach Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an die Gesellschafter - die Einziehungsbeteiligte R. und den Angeklagten, ab 2013 ausschließlich den Angeklagten - ausgeschüttet. Insgesamt vereinnahmte der Angeklagte im Zeitraum von 2010 bis 2020 von der m. GmbH 1.011.065,60 € an Gewinnbeteiligungen, Zahlungen auf Rechnungen, Rückzahlungen aus Darlehen, Erstattung von Kosten und Spesen, Mietzahlungen und Gehalt, in den Jahren 2007 bis 2009 19.175,35 € an Gewinnbeteiligungen. Gemäß den beiden Unrechtsvereinbarungen wendete der Angeklagte dem B. insgesamt 458.805,02 € in bar oder per Banküberweisung an Bestechungslohn - bemessen am jeweiligen (Gesamt-) Jahresüberschuss der Einziehungsbeteiligten - zu, davon in nicht rechtsverjährter Zeit ab 10. August 2015 in 67 Einzelfällen.

2. Das Landgericht hat bei seiner auf § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB bzw. bezüglich der verjährten Fälle auf § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB gestützten Einziehungsanordnung vom Gesamtbetrag der offenen und vor allem durch nicht leistungshinterlegte Rechnungen verdeckten Ausschüttungen („Privatentnahmen“) im Nennwert von 844.890,10 € die an B. aus den Gewinnen geleisteten Bestechungszahlungen in Höhe von (nur) 434.640,33 € abgezogen. Die Einziehung weiterer vereinnahmter Geldbeträge hat die Strafkammer abgelehnt, weil für diese jeweils mit dem Geschäftsführervertrag, einem Vertrag über die Vermietung von Büroräumlichkeiten und mit Gesellschafterdarlehen legale Rechtsgründe bestünden.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Einziehungsanordnung beschränkt und begründet.

1. Grundsätzlich ist die isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung möglich, ohne dass dies den Schuld- und Strafausspruch berührt. Nicht jeder Rechtsfehler im Schuldspruch berührt die Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung (BGH, Urteile vom 16. April 2024 - 1 StR 204/23 Rn. 8-10 und vom 24. Januar 2024 - 1 StR 218/23 Rn. 10 mwN). Daher ist es unerheblich, dass das Landgericht seiner Kognitionspflicht nicht genügt und die zweimaligen Versprechen (§ 334 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) des Angeklagten aus den Unrechtsvereinbarungen von 2008 und 2013, die vom Anklagesatz umfasst und festgestellt sind, nicht gesondert ausgeurteilt hat. Dies hat nicht die Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung auf die Einziehungsentscheidung zur Folge, sondern führt lediglich dazu, dass dem Senat die Ergänzung des Schuldspruchs zur Erfassung bislang nicht ausgeurteilter Taten verwehrt ist.

2. Die Einziehungsanordnung birgt in ihrem Umfang Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, nicht hingegen im Ergebnis zu seinen Lasten ( § 301 StPO). Nach Abzug des an die weitere Einziehungsbeteiligte R. weitergeleiteten Gewinns in Höhe von 71.388,59 €, den die m. GmbH aus den verfahrensgegenständlichen Bestechungstaten vereinnahmte, verbleibt ein Betrag in Höhe von 746.044,22 €, der dem Angeklagten zufloss. Auf die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) entscheidet der Senat selbst (§ 354 Abs. 1 StPO analog), weil sich der Angeklagte gegen die dem zugrundeliegenden Feststellungen hat verteidigen können.

a) Die Einziehung ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

aa) Der Bestechende erlangt „durch“ seine Tat (§ 334 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB) zwar zunächst „gegenständlich“ den Auftrag. Nach der Neuregelung des Verfallsrechts durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 sind aber die Aufwendungen des Bestechenden zur Erfüllung des Auftrags abzuziehen (vgl. § 73d Abs. 1 StGB); damit unterliegt nur sein Gewinn der Einziehung (BT-Drucks. 18/9525, S. 68: „Wird etwa ein Werkvertrag durch Bestechung erlangt, sind die Aufwendungen für die beanstandungsfreie Werkleistung [insbesondere Personal- und Materialkosten] im Ergebnis zu berücksichtigen. […]. Abzuschöpfen ist mithin der Gewinn […]“; so auch BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19 Rn. 22; aA - nicht tragend - BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 30 und vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 35).

Der beim einziehungsrelevanten Zufluss erforderliche Kausal- und Zurechnungszusammenhang wird nicht durch das Zwischenschalten eines Dritten, insbesondere einer vertretenen Gesellschaft (vgl. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), unterbrochen, sofern sich das Weiterleiten als Verteilung der Tatbeute darstellt („indirekter Vermögenszufluss“). Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Übertragung an das angeklagte Gesellschaftsorgan ein Rechtsgrund, insbesondere ein nicht bemakelter Vertrag, zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 37 ff. und vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19 Rn. 87 ff.). Der Vermögensvorteil darf nicht aus einer legalen Einnahmequelle stammen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 39; Beschlüsse vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 17 und vom 1. August 2019 - 4 StR 477/18 Rn. 15 aE). Der im Vermögen des Täters als wirtschaftlichen Nutznießers der Tat festgestellte Vorteil muss nach alledem als aus der Tatbeute stammend identifizierbar sein, und zwar in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2024 - 1 StR 204/23 Rn. 18 und vom 18. September 2024 - 1 StR 197/24 Rn. 12).

bb) Diesen Maßstäben wird die Einziehungsanordnung gerecht.

(1) Das Landgericht ist zutreffend von den durch die Bezahlung der Gutachtenaufträge durch das Bundesland H. erzielten Gewinnen ausgegangen. Dass es den aus den Auftragsvolumina erkennbaren Verteilungsschlüssel von jeweils um 90 % auf die inkriminierte Gewinnquelle übertragen hat, ist eine nachvollziehbare und tragfähige Schätzungsgrundlage (§ 73d Abs. 2 StGB).

(2) Der Kausal- und Zurechnungszusammenhang wird nicht durch die Art und Weise der Weiterleitung der Gewinne unterbrochen.

(2.1) Der Umstand, dass der Angeklagte seine Gewinnanteile überwiegend nicht verdeckt, sondern über das Vermögen der selbständigen Einziehungsbeteiligten offen über Gewinnverwendungsbeschlüsse nach Bilanzierung (§ 29 GmbHG) vereinnahmte, hindert die Vermögensabschöpfung nicht. Das Einhalten der bilanzrechtlichen Regelungen zur Ermittlung des verteilungsfähigen (Rein-) Gewinns (§§ 238 ff. HGB) beseitigt den Makel der Bestechung und damit die Herkunft von jeweils um 90 % des Gewinns aus der illegalen Einnahmequelle nicht.

(2.2) Der Straftatbestand der Selbstgeldwäsche (§ 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF, entspricht § 261 Abs. 7 StGB nF) sperrt die Einziehung der seit dem 26. November 2015 über Scheinrechnungen verdeckt vereinnahmten Beträge jedenfalls deswegen nicht, weil das Tatbestandsmerkmal „und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert“ nicht erfüllt ist. Den nur mit Nummern versehenen Rechnungen „ohne Angabe der Leistung“ (UA S. 319) kommt nicht die erforderliche „Verschleierungsqualität“ zu (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. November 2024 - 5 StR 401/24 Rn. 12); es fehlt mithin an der nötigen Unrechtssteigerung bei Inverkehrbringen der inkriminierten Gegenstände in den legalen Wirtschaftskreislauf (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 11).

(3) Der Einziehung steht schließlich nicht entgegen, dass das Landgericht nicht den Gewinn aus jeder einzelnen Gutachterleistung festgestellt hat bzw. den einzelnen Gewinn nicht einer konkreten Bestechungszahlung aus der Tatserie von 67 Fällen (§ 334 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 StGB) hat zuordnen können.

(3.1) Zwar ist die Einziehung grundsätzlich auf den Einzelfall zu beziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 - 4 StR 403/21 Rn. 7; vom 8. Februar 2022 - 3 StR 374/21 Rn. 7; vom 16. September 2021 - 2 StR 51/21 Rn. 7 und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 434/19 Rn. 8; jeweils mwN). Solches ist unter bestimmten Umständen bei - wie hier aufgrund der Besonderheiten der beiden Unrechtsvereinbarungen bezüglich B. s Entlohung - nicht möglicher Zuordnung ausnahmsweise jedoch dann entbehrlich, wenn feststeht, dass der Täter die Vermögensvorteile aus der verfahrensgegenständlichen Tatserie erlangte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 - 5 StR 284/23 Rn. 14 f.: keine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB in solchen Fällen). Hier war jede dienstpflichtwidrige Auftragserteilung, die als solche nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) gehört, von der „open-end“-Unrechtsvereinbarung aus 2008 bzw. 2013 umfasst. Der Angeklagte entlohnte B. erst aus den Gewinnen der m. GmbH, nicht etwa bereits vor jeder Auftragserteilung.

(3.2) Der Kausalzusammenhang wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass das Landgericht in diesem „revolvierenden System“ nur das - der rechtswidrigen Diensthandlung jeweils nachfolgende - Vorteilsgewähren, nicht aber das Anbieten oder Versprechen aus der Unrechtsvereinbarung ausgeurteilt hat. Denn B. beauftragte die Einziehungsbeteiligte ersichtlich nur deswegen fortlaufend, weil ihn der Angeklagte gemäß der Unrechtsvereinbarung regelmäßig entlohnte; daher lässt sich jede weitere Auftragserteilung (auch) auf eine jeweils vorangegangene Bestechungszahlung zurückführen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 - 1 StR 204/23 Rn. 16). Zudem können Einziehungen auch auf festgestellte, wenngleich nicht im Schuldspruch erfasste Taten gestützt werden (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 12), hier mithin auf die beiden festgestellten Versprechen aus den Unrechtsvereinbarungen.

(4) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass sich die Teileinstellung der 15 Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO, in denen der Angeklagte den B. mit jeweils unter 1.000 € entlohnte, nicht auf die Einziehung auswirkt. Auch nach Wegfall der betroffenen geringeren Bestechungszahlungen bleiben vorhergehende gewichtigere, aufgrund derer B. weitere Aufträge vergab.

b) Der Angeklagte vereinnahmte im Zeitraum von 2007 bis 2020 746.044,22 € an offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen, die auf die von der m. GmbH aus den Aufträgen der Generalstaatsanwaltschaft F. erzielten Gewinne in Höhe von 817.432,81 € zurückzuführen sind, die zugleich den Umfang der weitergeleiteten Vermögensvorteilte begrenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472/22 Rn. 2). Auf diesen Einziehungsbetrag ist bereits deswegen zu erkennen, weil der Abzug der an B. gezahlten Bestechungsgelder in Höhe von 434.640,33 € rechtsfehlerhaft ist.

aa) Bei der gebotenen gegenständlichen Betrachtungsweise ist unerheblich, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnen Verfügungsgewalt später - etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen - aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse - wie etwa bei Beuteteilung oder hier aufgrund einer neuen Tat - gemindert wurde (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 25. April 2024 - 4 StR 456/22 Rn. 50 und vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21 Rn. 30; jeweils mwN; Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 274/22 Rn. 4). Der Bestechungslohn ist auch nicht gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abzuziehen, weil der Angeklagte diesen bewusst für die Begehung der Taten nach § 334 StGB aufwendete. Der Bestechungslohn unterliegt gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB einem Abzugsverbot (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73d Rn. 18; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73d Rn. 5; Köhler, NStZ 2017, 497, 509; Rönnau/Begemeier, NStZ 2020, 1, 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 2022 - 5 StR 278/21, BGHR OWiG § 17 Abs. 4 Vorteil 1 Rn. 41).

bb) Auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Landgericht zu Unrecht die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag abgezogen hat, die dem Angeklagten als Vorauszahlung bei seiner Einkommensteuerveranlagung durch Anrechnung gutzubringen ist, kommt es nach alledem hier nicht an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22, BGHSt 68, 117 Rn. 52 f.; zum vergleichbaren Fall des Abzugs von Lohnsteuer bei gewährtem Tatlohn BGH, Urteil vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 8 ff. und dazu BFH, Urteil vom 29. Januar 2025 - X R 6/23 Rn. 20 ff., 24; „steuerrechtliche Lösung“). Ebenso kann offenbleiben, ob das Landgericht die Darlehensrückzahlungen sowie die Miet- und Gehaltszahlungen rechtsfehlerfrei als nicht bemakelt angesehen hat.

c) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht eine Gesamtschuld (vgl. §§ 421 ff. BGB) nur mit der m. GmbH, aber nicht mit B. angeordnet. Denn B. vereinnahmte seinen - unter Einbeziehung der geringen legalen Einkünfte am jährlichen Gesamtgewinn der m. GmbH bemessenen - Bestechungslohn durch eine andere Tat, nämlich die Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Dies führt zwar dazu, dass insgesamt mehr abgeschöpft wird, als an Gewinn aus den Bestechungstaten erlangt wurde, was aber im System der tatbezogenen Einziehung angelegt ist, wonach für jede Straftat einzeln zu prüfen ist, ob der Tatbeteiligte hierdurch etwas erlangt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19 Rn. 11; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 669 [jeweils zu Handelsketten im Betäubungsmittelstrafrecht]). Gleiches gilt bei Abschöpfung nicht aus der Tatbeute stammenden Tatlohns, und zwar sowohl im Bereich der Straftatbestände wie etwa der Bestechung zum Schutz der Allgemeinheit, bei denen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB von vornherein nicht anzuwenden ist, als auch bei Delikten mit einem in seinem Vermögen Geschädigten, sei es eine Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. September 2024 - 1 StR 197/24 Rn. 18-21 mwN). Dies alles steht im Einklang mit dem Zweck der Vermögensabschöpfung, dass „sich Straftaten nicht lohnen dürfen“ (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 45 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1089

Bearbeiter: Christoph Henckel