HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 95
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 401/24, Beschluss v. 18.11.2024, HRRS 2025 Nr. 95
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung „in zwei tateinheitlichen Fällen“, wegen Betruges in fünf Fällen, davon „in zwei Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen“ sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Die dagegen unter anderem mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO geführte Revision hat mit der zulässigen Verfahrensbeanstandung Erfolg. Auf die Ausführungen zur Sachrüge kommt es damit nicht mehr an.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt vor, weil das Landgericht das Urteil nach der an zehn Hauptverhandlungstagen geführten Hauptverhandlung erst am 21. Februar 2024 und damit neun Wochen nach der Verkündung des Urteils am 20. Dezember 2023 zur Geschäftsstelle gebracht hat. Die Urteilsabsetzungsfrist belief sich bei zutreffender Berechnung nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO indes auf lediglich sieben Wochen.
Der Verfahrensfehler nötigt zur Urteilsaufhebung insgesamt. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass - bei gleichartigen Feststellungen - im Fall 2 der Urteilsgründe eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zu tenorieren wäre (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 344/20 Rn. 2 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 95
Bearbeiter: Christian Becker