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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1255

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 399/22, Urteil v. 14.06.2023, HRRS 2023 Nr. 1255


BGH 1 StR 399/22 - Urteil vom 14. Juni 2023 (LG Ellwangen)

Mord aus niederen Beweggründen (Voraussetzungen, Motivbündel).

§ 211 StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18. Mai 2022 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe durch das Landgericht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Ab Anfang Sommer 2021 führte der Angeklagte eine Beziehung mit D. Diese lebte zusammen mit ihren fünf Kindern. Das jüngste Kind, der spätere Geschädigte N., geboren am 21. November 2019, war ein normal entwickelter Junge, der keine Auffälligkeiten zeigte. Versorgt wurde er von seiner Mutter D. sowie von zwei seiner drei älteren Brüder. D. war bemüht, die Versorgung von N. auf andere Personen zu übertragen.

Der Angeklagte hielt sich zunächst nur an den Wochenenden in der Wohnung von D. auf. Dabei kümmerte er sich in zunehmendem Umfang um N., den er zum Beispiel wickelte, duschte und fütterte. Spätestens ab Ende August/Anfang September 2021 wurde der Angeklagte ihm gegenüber hierbei körperlich übergriffig. N. schrie und weinte daraufhin regelmäßig. Zu anderen Gelegenheiten behandelte der Angeklagte den Jungen in körperlich unangemessener und grober Weise. Insbesondere im Bereich des Kopfes wies das Kind häufig Hämatome und Beulen auf. In Anwesenheit des Angeklagten reagierte es ängstlich.

Ungefähr ab dem 7. Oktober 2021 hielt sich der Angeklagte dauerhaft in der Wohnung der D. auf. Der Körper des Jungen zeigte fortan zunehmend blaue Flecken. Insbesondere am 10. Oktober 2021 war sein Gesicht aufgrund mehrerer Hämatome nebst einem geschwollenen Auge in weiten Teilen dunkel bzw. rot verfärbt. Der Angeklagte erklärte die Verletzungen regelmäßig damit, dass N. sich „angestoßen“ habe oder „heruntergefallen“ bzw. beim Zahnarzt gewesen sei.

Zu jeweils nicht genau feststellbaren Zeitpunkten in der Zeit spätestens vom 16. Oktober 2021 bis wenige Tage vor dem 21. Oktober 2021 fügte der Angeklagte N. durch mehrere Handlungen die folgenden Verletzungen zu: ein Zentimeter tiefe Rissverletzungen im Frontzahnbereich nebst vollständigem Abriss der Lippenbändchenverwachsungen, Wangenhämatome infolge mehrfachen kräftigen Griffs in - gegebenenfalls Schläge auf - die Wangen, Bissverletzungen auf der rechten Wange, dem rechten Unterschenkel und dem rechten Oberschenkel, Hautdefekte und Hämatome durch festen Zug an beiden Ohrmuscheln bzw. deren Verdrehen, kleinfleckige Hautdefekte durch Kniffe in die Peniswurzel und den Bereich der rechten Brustwarzen. Dem Angeklagten war jeweils bewusst, dass ihm die Sorge für das Wohl des Kindes übertragen worden war. Er erkannte, dass er dieses an der Gesundheit schädigte, und zeigte eine gefühllose, dessen Leiden missachtende Gesinnung.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 18. Oktober oder 19. Oktober 2021 trat der Angeklagte dem auf dem Rücken liegenden N. unter massiver Kraftaufwendung auf den Bauch. Er rechnete mit etwaigen tödlichen Folgen des Trittes und nahm diese zumindest billigend in Kauf. Durch den Tritt riss eine ca. 18 Zentimeter lange Dünndarmschlinge vom Darmgekröse ab. N. erlitt beidseitige Aufreißungen des Darmgekröses, Einblutungen in das Darmgekröse, eine Aufreißung des rückwärtigen Bauchfells unterhalb der linken Niere sowie Widerlagerverletzungen (Hämatome) am Rücken. Der betroffene Darmabschnitt wurde nicht ausreichend mit Blut versorgt, so dass Darmanteile abstarben mit der Folge einer Darmlähmung. Die Darmwand durchwandernde Bakterien verursachten eine Peritonitis. Diese bewirkte eine Stoffwechselentgleisung. An den folgenden Tagen zeigte N. Appetitlosigkeit. Er verstarb am späten Abend des 21. Oktober 2021. Todesursächlich war ein Herz-Kreislauf-Versagen infolge einer Stoffwechsel- und Elektrolytenentgleisung. Während der dem Kind beigebrachte Stampftritt als solcher sicherlich schmerzhaft war, konnte die Strafkammer etwaige aus den Folgereaktionen resultierende, für Außenstehende erkennbare Schmerzen nicht mit Sicherheit feststellen. Der Angeklagte war im Zeitpunkt des Stampftrittes uneingeschränkt schuldfähig.

2. Die in Betracht gezogenen Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 StGB - Heimtücke und Grausamkeit - hat das Landgericht verneint, weil aufgrund des Alters des Kindes und der fehlenden Aufklärbarkeit der unmittelbaren Tatumstände weder das Ausnutzen einer Arglosigkeit noch durch den (einzig) mit Tötungsvorsatz ausgeführten Stampftritt das Zufügen von Schmerzen oder Qualen, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen, feststellbar sei. Dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe stand nach Ansicht des Landgerichts entgegen, dass das Handlungsmotiv oder die -motive des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten nicht aufgeklärt werden konnte bzw. konnten. Es könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme denkbaren Beweggründe sämtlich auf sittlich niedrigster Stufe anzusiedeln seien.

II.

1. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

a) Die Verfahrensbeanstandungen greifen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch.

b) Sachlichrechtlicher Überprüfung hält das Urteil ebenfalls stand. Insbesondere sind die Feststellungen rechtsfehlerfrei beweiswürdigend belegt.

Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe die Verurteilung des Angeklagten „maßgeblich“ oder „fast ausschließlich“ auf die Aussage der Zeugin D. gestützt, findet in den Urteilsgründen keine Grundlage; diese ist durch andere wichtige und in unmittelbarem Tatbezug stehende Gesichtspunkte - in Gestalt der inhaltsgleichen oder zumindest gleichgerichteten Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen - bestätigt worden. Vorstehendes gilt erst recht mit Blick auf die Aussagen der beiden Zeugen J. und L. während ihrer polizeilichen Zeugenvernehmungen.

2. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

a) Die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe hält mit der vom Landgericht gegebenen Begründung sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

aa) Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. März 2022 - 5 StR 358/21 Rn. 18 und vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10; jeweils mwN). Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 8 mwN). Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt oder ihn zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 - 2 StR 445/21 Rn. 21; Beschluss vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19 Rn. 8). Bei den hier zu treffenden Wertungen steht dem Tatgericht ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann. Hat das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näher liegend gewesen wäre (BGH, Urteil vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06 Rn. 16 mwN).

bb) Nach diesen Maßstäben sind die Ausführungen des Landgerichts zur Motivation des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat lückenhaft; die vorgenommene Gesamtwürdigung greift zu kurz. Bei der Prüfung der „nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme denkbaren Beweggründe“ hätte sich das Landgericht nicht darauf beschränken dürfen, auf den „Zeitpunkt der Tötungshandlung“ (UA S. 44) abzustellen. Vielmehr hätte die Strafkammer alle Umstände des Tatgeschehens einschließlich der der Tötungshandlung vorangegangenen Misshandlungen des späteren Geschädigten durch den Angeklagten in die Gesamtwürdigung einstellen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2022 - 5 StR 358/21 Rn. 21 und vom 8. März 2022 - 6 StR 320/21 Rn. 9; Beschluss vom 11. Juni 1986 - 4 StR 275/86 BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1). Zur Bestimmung der vorherrschenden Tatmotivation des Täters im Tötungszeitpunkt dürfen auch vorangegangene Geschehnisse ohne Weiteres in die Gesamtwürdigung eingestellt werden. Dies hat das Landgericht hier versäumt; denn es hat gewichtige Umstände zu den vorangegangenen Misshandlungen des späteren Geschädigten durch den Angeklagten bei der Bewertung rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte an dem ihm zur Versorgung anvertrauten Kleinkind schon in den Wochen zuvor regelmäßig körperliche Gewalt verübt. Er hatte diesem damit nicht nur wiederholt Schmerzen und Verletzungen zugefügt, sondern auch die Misshandlungen in ihrer Intensität beträchtlich gesteigert. Die körperlichen Verletzungsfolgen waren für Außenstehende - den Angeklagten eingeschlossen - visuell deutlich wahrnehmbar; sein empfundenes Leid brachte N. zudem durch Schreie, Weinen und Wesensveränderungen zum Ausdruck. Der Angeklagte nahm dies jeweils hin. Ungeachtet seiner beherrschenden Stellung über das von ihm abhängige Kind sah er sich durch dessen Reaktionen nicht zu einer Mäßigung seines Verhaltens veranlasst, sondern intensivierte die Misshandlungen vielmehr. Dass der Täter auch eigene Interessen verfolgt, ist zwar der Regelfall der vorsätzlichen Tötung eines Anderen und rechtfertigt deshalb noch nicht ohne Weiteres die Qualifikation der Tat als Mord. Die hier festgestellte Gleichgültigkeit gegenüber den Befindlichkeiten des ihm ausgelieferten Kleinkindes über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hinweg hätte die Strafkammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau aber zu der in dem Stampftritt eskalierten Gewaltausübung in Bezug setzen und erörtern müssen, ob und inwieweit sich hieraus Rückschlüsse auf die bei der Tötung dominierenden Beweggründe des Angeklagten ziehen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2022 - 6 StR 320/21 Rn. 9; Beschluss vom 11. Juni 1986 - 4 StR 275/86 BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1).

cc) Als zusätzlich rechtsfehlerhaft erweist sich in diesem Zusammenhang die Annahme eines Bündels an (bloß) denkbaren - überwiegend nicht benannten - Beweggründen für die Tötung durch die Strafkammer, von denen jedenfalls eines - eine mögliche Überforderungssituation des Angeklagten - nicht auf sittlich niedrigster Stufe anzusiedeln sei.

(a) Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 1 StR 370/19 Rn. 3 mwN). Kann das Gericht bei mehreren in Betracht kommenden tatbeherrschenden Motiven zu keiner eindeutigen Festlegung gelangen, weil es keinen von mehreren nach dem Beweisergebnis in Betracht kommenden Beweggründen ausschließen kann, so ist eine Verurteilung wegen Mordes dann möglich, wenn jeder dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - 1 StR 234/05 Rn. 20).

(b) Die Tötung aufgrund einer sogenannten nervlichen Ãœberforderung des Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06 Rn. 10) ist beweiswürdigend nicht tragfähig belegt. Nach den Urteilsgründen bestehen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit der Betreuung des Kindes nervlich überfordert gewesen sein könnte; sie ergaben sich insbesondere nicht aus den Angaben der vernommenen Zeugen. Als spekulativ konnte das Landgericht diese Annahme seiner Würdigung deshalb auch nicht als Folge des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten zugrunde legen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 2023 - 6 StR 163/22 Rn. 9; vom 29. September 2016 - 4 StR 320/16 Rn. 12 und vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08 Rn. 8, 14; ferner Urteil vom 8. März 2022 - 6 StR 320/21 Rn. 9 aE).

Dessen ungeachtet wären jedenfalls selbstverschuldete Bedrängnisse des Angeklagten, die in der vorangegangenen Behandlung des Kindes durch ihn wurzelten und mit denen N. auf die Misshandlungen reagierte, ohnehin nicht geeignet, etwaige normalpsychologische Tötungsbeweggründe des Angeklagten als menschlich begreifbar erscheinen zu lassen. Dies gilt erst recht mit Blick auf die bloße generelle Existenz des Kindes (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 2015 - 5 StR 222/15 Rn. 11 und vom 24. Mai 2012 - 4 StR 62/12 Rn. 20).

dd) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die umfassende Würdigung der Tatumstände - die dem Tatrichter obliegt - das Landgericht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Der Rechtsfehler nötigt daher zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der neue Tatrichter wird die Frage niedriger Beweggründe in eigener Verantwortung nochmals umfassend zu prüfen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2003 - 1 StR 153/03 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juni 1986 - 4 StR 275/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1 Rn. 5).

b) Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von den vorgenannten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie bleiben aufrechterhalten. Die weitergehenden Feststellungen unterliegen der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bereits getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten dürfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1255

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede