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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 538

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 320/21, Urteil v. 08.03.2022, HRRS 2022 Nr. 538


BGH 6 StR 320/21 - Urteil vom 8. März 2022 (LG Würzburg)

Mord (sonstige niedrige Beweggründe; lückenhafte Beweiswürdigung; Handeln im Zustand höchster Wut aufgrund persönlichkeitsbedingter Überforderung: Bezug zu den Befindlichkeiten des Angeklagten während der Tat); Vorsatz beim Tötungsdelikt (Tötungsabsicht: Relevanz für Ermittlung der Beweggründe des Angeklagten).

§ 211 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Februar 2021 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen Totschlags. Der Angeklagte greift unter anderem die Annahme eines Tötungsvorsatzes sowie die Strafzumessung an. Während das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Erfolg hat, ist das des Angeklagten unbegründet.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte und die Nebenklägerin lebten seit April 2019 zusammen. Die Nebenklägerin brachte ihren am 9. April 2019 geborenen Sohn L. mit in die Beziehung. Spätestens ab November 2019 empfand der Angeklagte das Kind nur noch als „Störfaktor“. Namentlich wenn L. schrie, wurde er aggressiv und verlangte, dass das Kind aus dem Zimmer gebracht werde. Er sagte wiederholt, dass er es nicht riechen und nicht in seiner Umgebung ertragen könne. Er wünsche, es wäre nicht da. Mehrfach schlug er den Säugling. Mindestens einmal „verpackte“ er ihn in einen Karton, stellte diesen in einen Schrank und verließ das Zimmer, um ihn nicht hören und sehen zu müssen. L. erlitt in der Obhut des Angeklagten und der Nebenklägerin schwerste körperliche Misshandlungen, die zu einem Bruch des Schädeldachs, beidseitigen Rippenserienfrakturen und Hämatomen führten. Diese ließen sich aber weder dem Angeklagten noch der Nebenklägerin zuordnen.

Am Nachmittag des 20. Dezember 2019 sahen sich der Angeklagte, die Nebenklägerin und ihr Gast M. im Wohnzimmer einen knapp zweistündigen Film an, während L. im Kinderzimmer in seinem Bett lag. Als L. schrie, ging der Angeklagte ins Kinderzimmer, um ihn zu beruhigen. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, verlor er die Geduld und geriet in Wut. Um das Schreien des Säuglings zu beenden, entschloss er sich, ihm die Atemwege zu verdecken. Ihm war bekannt, dass eine Unterbrechung der Atmung den Tod zur Folge haben konnte.

Dies war ihm gleichgültig. Weder war L. sein leiblicher Sohn, noch hatte er - jedenfalls seit geraumer Zeit - eine emotionale Bindung zu ihm. Er fühlte sich seit langem durch das ständige Schreien „genervt“ und in der Beziehung zur Nebenklägerin gestört.

Der Angeklagte verdeckte dem Säugling Mund und Nase, so dass er nicht mehr atmen konnte. Zeitgleich wirkte er mit so massiver Gewalt auf L. s Bauch ein, dass er eine äußerst schmerzhafte Einblutung des Dick- und des Zwölffingerdarms verursachte. Trotz panischer Abwehrbewegungen des Säuglings unterband er die Atemzufuhr insgesamt, bis dieser nach etwa drei bis fünf Minuten infolge Sauerstoffmangels das Bewusstsein verlor und sein Körper spürbar erschlaffte. L. verstarb - wie vom Angeklagten erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen - infolge Erstickens entweder noch in Anwesenheit des Angeklagten oder kurz, nachdem er das Kinderzimmer verlassen hatte.

Der Angeklagte ließ den äußerlich leblosen L. in seiner Bettdecke eingewickelt zurück, begab sich „nach außen hin gelassen wirkend“ ins Wohnzimmer und zog die Wohnzimmertür hinter sich zu. Anschließend schaute er mit der Nebenklägerin und M. den Film zu Ende, dessen restliche Laufzeit noch mindestens eine Stunde betrug. Danach gab er sich verwundert und besorgt darüber, dass L. ungewöhnlich lange still sei. Als die Nebenklägerin daraufhin ins Kinderzimmer ging, fand sie ihren Sohn im Gesicht blau angelaufen und leblos im Kinderbett vor. Die sofort eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen durch die Nebenklägerin und später durch zwei hinzugerufene Notärzte blieben ohne Erfolg.

2. Die Schwurgerichtskammer hat die Auffassung vertreten, dass die vom Angeklagten wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tat kein Mordmerkmal nach § 211 Abs. 2 StGB erfülle. Namentlich lägen keine sonst niedrigen Beweggründe vor. Zwar sei die Belastung der Beziehung des Angeklagten zur Nebenklägerin durch L. und dessen fehlende leibliche Abstammung vom Angeklagten in den Tatentschluss mit eingeflossen, allerdings nicht dergestalt, dass er sich gezielt zu einer Tötung entschlossen habe, um seine Beziehung zur Nebenklägerin von dem ihm ungeliebten „Stiefkind“ zu befreien. Hauptmotiv für die spontan begangene Tat sei vielmehr die „situativ bedingte Wut“ des Angeklagten über das Schreien des Säuglings gewesen. Gerade auch vor dem Hintergrund einer nicht von ihm zu vertretenden kombinierten Persönlichkeitsstörung erreiche dieser Beweggrund noch nicht das erforderliche Maß an Verwerflichkeit.

3. Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft. Die Schwurgerichtskammer hat ein Handeln im Zustand höchster Wut zugrunde gelegt und als „führendes“ Motiv gewertet. Die Urteilsgründe setzen sich hierzu nicht mit der Feststellung auseinander, dass das Verhalten des Angeklagten nicht nur beim Verlassen des Wohnzimmers, sondern auch bei seiner Rückkehr keine Auffälligkeiten aufwies. Sie folgen insofern den Bekundungen des Zeugen M., auf den der Angeklagte unmittelbar nach der Tat sowie in der weiteren Folge einen ruhigen und gelassenen Eindruck machte. Dieser Umstand tritt indessen in erhebliche Spannung zu dem vom Landgericht für den wenige Augenblicke zurückliegenden Tatzeitpunkt angenommenen Zustand höchster Wut aufgrund persönlichkeitsbedingter Überforderung. Er wird im angefochtenen Urteil nur als etwaiger vorsatzkritischer Gesichtspunkt erörtert, nicht jedoch in Beziehung zu den Befindlichkeiten des Angeklagten während der Tat gesetzt. Dies wäre jedoch angesichts der Fülle von Beweisanzeichen geboten gewesen, die für eine von außerordentlicher Gefühlskälte geprägte Einstellung des Angeklagten gegenüber dem kindlichen Tatopfer sprechen. Sie hatte sich auch schon zuvor in Gewalthandlungen und menschenverachtenden Handlungsweisen zum Nachteil des Kindes dokumentiert. Dies in Verbindung mit dem „gelassenen“ Nachtatverhalten des Angeklagten hätte der Schwurgerichtskammer Anlass zu der Erwägung geben müssen, ob sich statt einer sehr heftigen Gemütsaufwallung nicht „führend“ die - festgestellte - feindselige Grundhaltung des Angeklagten im Verhältnis zu dem Kind in der Tat Bahn gebrochen hat. Hinzu kommt, dass der Tagesablauf keinerlei Besonderheiten aufwies, die eine Überforderungssituation des Angeklagten erklären könnten.

b) Der Generalbundesanwalt weist in seiner Zuschrift ferner mit Recht darauf hin, dass auch gegen die Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz durchgreifende Bedenken bestehen. Die Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte „zumindest“ mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Ein Handeln in Tötungsabsicht hat es nur in Bezug auf die Frage näher geprüft, ob der Angeklagte bereits beim Verlassen des Wohnzimmers einen Tötungsentschluss gefasst haben könnte, nicht aber für den Zeitpunkt der Tat. Dies wäre jedoch angesichts der Feststellung geboten gewesen, dass der Angeklagte Mund und Nase des Säuglings wenigstens drei Minuten verdeckte und ihm zugleich sehr schwere Verletzungen am Rumpf zufügte. Aufgrund dieses höchst gefährlichen Vorgehens liegt die Annahme fern, er habe den Tod des Kindes zu diesem Zeitpunkt nicht als sichere Folge seines Handelns vorausgesehen und damit auch nicht gewollt.

Die Frage, ob der Angeklagte in Tötungsabsicht gehandelt hat, ist nicht nur für den Strafausspruch bedeutsam (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54, 59 ff.), sondern auch für die Ermittlung der Beweggründe des Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87). Das Landgericht hat das von ihm angenommene Nichtvorliegen einer gezielten Tötung dementsprechend im Rahmen der Prüfung niedriger Beweggründe zugunsten des Angeklagten gewertet. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass es bei Annahme von Tötungsabsicht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

4. Die Sache bedarf daher zur subjektiven Tatseite des Angeklagten neuer Verhandlung und Entscheidung. Die sonstigen Feststellungen, namentlich die zum objektiven Tatgeschehen, sind rechtsfehlerfrei getroffen und haben daher Bestand. Das neue Tatgericht kann neue Feststellungen treffen, soweit sie den bestehenden nicht widersprechen.

5. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. Die auf die erhobene Sachrüge erfolgte umfassende revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers geben weder die Prüfung des Tötungsvorsatzes noch die sorgfältige Erörterung des symptomatischen Zusammenhangs im Rahmen der Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) einen Anlass zur Beanstandung zugunsten des Angeklagten. Soweit der Beschwerdeführer eigene beweiswürdigende Erwägungen anstellt, kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Auch gegen die Strafzumessung ist rechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Landgericht - anders als die Revision meint - nicht die zum Vorteil des Angeklagten angenommene Gleichzeitigkeit der massiven Körperverletzungshandlungen und der Erstickung des Säuglings unzulässigerweise straferschwerend gewertet. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt wird, hätte es sich im Gegenteil zulasten des Angeklagten ausgewirkt, wenn er diese vor der Tötungshandlung vorgenommen hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 538

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede