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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 579

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 497/21, Beschluss v. 10.03.2022, HRRS 2022 Nr. 579


BGH 1 StR 497/21 - Beschluss vom 10. März 2022 (LG Traunstein)

Raub (Finalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme; Zueignungsabsicht bei objektiv wertlosen Gegenständen).

§ 249 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. September 2021 aufgehoben

a) im Fall III. 3. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Nach den vom Landgericht zu Fall III. 3. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen begab sich der Angeklagte am Morgen des 9. Februar 2021 zur Wohnung der Geschädigten, um sein Mobiltelefon zu holen, das er dort am Vortag nach dem Tatgeschehen der Fälle III. 1. und 2. der Urteilsgründe vergessen hatte. Nachdem die Geschädigte ihm zu verstehen gegeben hatte, dass er sie in Ruhe lassen solle, versteckte er sich vor dem Hauseingang. Als die Geschädigte das Haus verlassen wollte, rannte er auf sie zu und riss ihr den Schlüsselbund aus der Hand. Dabei fiel der Geschädigten ihr Mobiltelefon herunter. Als eine Nachbarin durch das nachfolgende Gerangel des Angeklagten und der Geschädigten um deren Schlüsselbund auf das Geschehen aufmerksam geworden war und hinüberrief, die Polizei verständigt zu haben, riss sich der Angeklagte mit Kraftanstrengung los, hob das zu Boden gefallene Mobiltelefon der Geschädigten auf, um dieses zumindest für eine begrenzte Zeit für sich zu behalten, und flüchtete mitsamt dem Schlüsselbund und dem Mobiltelefon der Geschädigten.

II.

1. Die Verurteilung wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) im Fall III. 3. der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dass der Angeklagte der Geschädigten einen Gegenstand (Schlüsselbund und/oder Mobiltelefon) mit Gewalt wegnahm, um sich diesen rechtswidrig zuzueignen, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt beziehungsweise belegt.

a) Hinsichtlich des Schlüsselbundes, den der Angeklagte der Geschädigten entriss und mitnahm, hält die Beweiswürdigung zur Zueignungsabsicht des Angeklagten auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 2022 - 1 StR 371/21 Rn. 7; Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 StR 125/21 Rn. 7; jeweils mwN) der Überprüfung nicht stand. Sie ist bereits widersprüchlich, weil das Landgericht einerseits angenommen hat, der Angeklagte habe der Geschädigten nicht nur das Mobiltelefon, sondern auch ihren Schlüsselbund in Zueignungsabsicht weggenommen (UA S. 47), es aber andererseits ausgeführt hat, es sei von einer Zueignungsabsicht des Angeklagten „jedenfalls im Hinblick auf das Handy der Geschädigten“ überzeugt (UA S. 48; vgl. hierzu auch S. 11).

Die erforderliche Zueignungsabsicht des Angeklagten ist aber auch im Übrigen nicht tragfähig belegt. Ein Handeln in Zueignungsabsicht drängt sich bei der Wegnahme eines - objektiv wertlosen - Schlüsselbundes nicht von vornherein auf und bedarf daher einer besonderen Begründung, an der es hier fehlt. Soweit das Landgericht aufgrund der Einlassung des Angeklagten annimmt, dieser habe den Schlüsselbund „auch deswegen gewaltsam an sich gebracht“ (UA S. 48), um ihn als Druckmittel zur Wiedererlangung seines Mobiltelefons zu verwenden, begründet dies eine Zueignungsabsicht - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - gerade nicht (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2019 - 2 StR 511/18 Rn. 7 und vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18 Rn. 9; jeweils mwN).

b) Hinsichtlich des Mobiltelefons der Geschädigten, das diese beim Entreißen des Schlüsselbundes verloren hatte und das der Angeklagte sodann vom Boden aufhob und an sich nahm, lässt sich hingegen der für einen Raub erforderliche Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme den Feststellungen nicht entnehmen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss beim Raub zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht der Wegnahme dient, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - 6 StR 298/21 Rn. 5 und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14 Rn. 4; Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124). Der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 - 3 StR 445/21 Rn. 3; vom 14. Juli 2021 - 6 StR 298/21 Rn. 5 und vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12 Rn. 3 mwN).

bb) Ein solcher Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme ist hinsichtlich des Mobiltelefons der Geschädigten bereits nicht festgestellt. Die vom Angeklagten gegen die Geschädigte gerichtete Gewalt diente nach den Feststellungen dem Zweck, der Geschädigten den Schlüsselbund wegzunehmen. Das Mobiltelefon der Geschädigten fiel dieser zwar aus der Hand, als der Angeklagte ihr den Schlüsselbund entriss; dass der Angeklagte mit seinem gewaltsamen Vorgehen gegen die Geschädigte auch die Wegnahme des Telefons bezweckte, lässt sich den Feststellungen indes nicht entnehmen. Hiernach liegt im Gegenteil nicht fern, dass sich der Angeklagte erst zur Wegnahme des am Boden liegenden Telefons der Geschädigten entschloss, als er von dieser abgelassen und sich losgerissen hatte. Auf die Frage, ob mit Blick auf das Mobiltelefon der Geschädigten die erforderliche Zueignungsabsicht des Angeklagten belegt ist, kommt es danach nicht mehr entscheidend an.

2. Die Aufhebung im Fall III. 3. der Urteilsgründe entzieht der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.

3. Im Übrigen hat die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 579

Bearbeiter: Christoph Henckel