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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 831

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 293/12, Beschluss v. 10.07.2012, HRRS 2012 Nr. 831


BGH 1 StR 293/12 - Beschluss vom 10. Juli 2012

Erforderlicher Beschluss zum Abschluss des Verfahrens bei Tod des Angeklagten (zuständiges Gericht).

§ 206a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Stirbt der Angeklagte vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, so gilt ein Beschluss gemäß § 206a StPO zum ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens als geboten. Zuständig hierfür ist das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist. Das ist das Tatgericht auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Angeklagten zwar das Urteil schon ergangen, die Sache aber noch nicht beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. BGHSt 22, 213, 217 f.).

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Entscheidung des Senats über die Einstellung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Stirbt der Angeklagte vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, so gilt ein Beschluss gemäß § 206a StPO zum ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens als geboten (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108 ff. mwN, auch zur gegenteiligen Auffassung, die im Tod des Angeklagten eine genügende "Selbstbeendigung" des Verfahrens sieht; vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 8 mwN).

2. Zuständig hierfür ist das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist. Das ist das Tatgericht auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Angeklagten zwar das Urteil schon ergangen, die Sache aber noch nicht beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1968 - 3 StR 117/68, BGHSt 22, 213, 217 f.; Seidl in KMR, § 206a Rn. 9, 11, 12; Stuckenberg in LR, 26. Aufl., § 206a Rn. 12). Dies ist erst dann der Fall, wenn sie ihm gemäß § 347 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über eine Revision vorgelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 5 ARs 30/92, BGHSt 38, 307, 308; Kuckein in KK, 6. Aufl., § 347 Rn. 10 mwN). Erst ab diesem Zeitpunkt ist das Revisionsgericht zu der hier in Rede stehenden Entscheidung berufen (BGHSt 22, 213, 218; Momsen in KMR, § 347 Rn. 10; Kuckein aaO Rn. 11 mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Revision bereits begründet worden ist; auch sind hypothetische Überlegungen darüber bedeutungslos, ob die Sache zum Todeszeitpunkt schon beim Revisionsgericht hätte anhängig sein können.

3. Die Auffassung, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, dass - dennoch - hier anstelle des Landgerichts der Senat zu entscheiden hätte, trifft nicht zu:

Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1999 (4 StR 595/97, BGHSt 48, 108) betrifft ein in der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz anhängiges Verfahren (aaO 108, 109, 111), in den nachfolgend ergangenen Entscheidungen verhielt es sich ebenso. Dies ergibt sich wiederholt aus den Ausführungen zum Stand des Revisionsverfahrens (vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, vom 18. April 2000 - 5 StR 659/99, vom 16. Mai 2002 - 1 StR 553/01, vom 8. Dezember 2005 - 4 StR 198/05), im Übrigen in der Regel aus der Bezugnahme auf die Entscheidung BGHSt 45, 108. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof je ausdrücklich oder ausweislich des Verfahrensstandes seine Zuständigkeit deshalb bejaht hätte, weil eine Revision bei ihm anhängig zu machen gewesen wäre, wäre der Angeklagte nicht verstorben.

4. Hat, wie hier, das Landgericht in einer bei ihm anhängigen Sache entschieden, hat über eine hiergegen gerichtete (sofortige) Beschwerde mangels abweichender gesetzlicher Regelung gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG allein das Oberlandesgericht zu entscheiden.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 831

Externe Fundstellen: NJW 2012, 2822; NStZ 2012, 707

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel