Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 659/99, Beschluss v. 18.04.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Der Beschluß des Senats vom 7. Februar 2000 ist gegenstandslos. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen.
Das Verfahren war gem. § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil die Angeklagte am 5. Februar 2000 noch vor der Beschlußfassung über ihre Revision verstorben ist (BGHR StPO § 206a Abs. 1 - Verfahrenshindernis 7). Der Senat stellt dabei aus Gründen der Rechtssicherheit klar, daß sein die Revision der Angeklagten verwerfender Beschluß vom 7. Februar 2000 gegenstandslos ist.
Die Kosten des Verfahrens fallen gern. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die Revision der Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, waren nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ihre notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (BGH wistra 1999, 426).
Bearbeiter: Karsten Gaede