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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 317/01, Beschluss v. 05.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 317/01 - Beschluss vom 5. September 2001 (LG Stuttgart)

Berichtigung einer Urteilsformel entsprechend § 354 Abs. 1 StPO

§ 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Urteilstenor die Worte "wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 10 Fällen" durch die Formulierung "wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 11 Fällen" ersetzt werden, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2001 zu der von ihm beantragten Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt, daß diese deswegen geboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich ist (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 29. April 1999 - 5 StR 131/99 - und vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 354 Rdn. 33), weil infolge eines offensichtlichen Versehens in den Urteilstenor anstatt elf Fällen des Computerbetrugs (von denen zwei im Versuchsstadium steckengeblieben sind lediglich zehn Fälle des Computerbetrugs aufgenommen worden sind. Das ergibt sich eindeutig aus den Tatschilderungen, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und den Ausführungen zur Einzelstrafzumessung.

Bearbeiter: Karsten Gaede