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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 131/99, Beschluss v. 29.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 131/99 - Beschluß v. 29. April 1999 (LG Bremen)

Berichtigung; Urteilsformel;

§ 354 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Berichtigung einer Urteilsformel.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten K und H gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Juni 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten K wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Nötigung sowie der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten K auch wegen der angeklagten tatmehrheitlichen (gemeinschaftlichen) Nötigung (Fall II 2) ist - wie die Liste der angewendeten Vorschriften (UA S. 4), die Tatschilderung (UA S. 22 f.), die rechtliche Würdigung bei dem Mitangeklagten Q (UA S. 33) und die Ausführungen zur Einzelstrafzumessung (UA S. 38) eindeutig belegen - aufgrund offensichtlichen Versehens in den Urteilstenor nicht mit aufgenommen - und damit korrespondierend auch in der rechtlichen Würdigung (UA S. 36) vergessen - worden; hingegen ist eine Einzelstrafe wegen Nötigung festgesetzt worden, die Eingang in die Gesamtstrafe gefunden hat.

Dies rechtfertigt die Berichtigung der - bei dieser Gelegenheit auch im übrigen insgesamt klarzustellenden - Urteilsformel (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 44. Aufl. § 354 Rdn. 33).

Bearbeiter: Karsten Gaede