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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 75/00, Beschluss v. 05.04.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 75/00 - Beschluß v. 05. April 2000 (LG Osnabrück)

Berichtigung des Urteilstenors bei offensichtlichem Versehen

§ 260 StPO; § 268 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. August 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Urteilstenor die Worte "wegen Diebstahls in zwei Fällen" durch die Formulierung "wegen Diebstahls in drei Fällen" ersetzt werden. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2000 zu der Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt:

"'Die beantragte Berichtigung der Urteilsformel ist deswegen geboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich (BGH, Beschluss vom 29. April 1999 - 5 StR 131/99 -), weil infolge eines offensichtlichen Versehens in den Urteilstenor anstatt dreier Diebstähle (von denen einer im Versuchsstadium steckengeblieben ist) lediglich zwei Diebstähle aufgenommen worden sind. Das ergibt sich eindeutig daraus,

- dass - in Übereinstimmung mit der Anklageschrift vom 21. Oktober 1998 - 11 Js 35173/98 - (Bd. II BI. 80ff. d.A., vgl. dort die Fälle 1, 2 und 4) - auf den Seiten 6, 8, und 9 des Urteils (als Fälle 1, 3 und 4 der Urteilsgründe) drei Diebstahlstaten geschildert werden,

- dass auf den Seiten 14 und 15 des Urteils die Beweisgrundlage mitgeteilt wird, die der Strafkammer die Überzeugung von der Richtigkeit der zu den in Rede stehenden Fällen getroffenen Feststellungen verschafft hat,

- dass auf den Seiten 18 und 19 des Urteils alle drei Diebstähle rechtlich (zutreffend) gewürdigt werden und

- dass für jeden von ihnen auf den Seiten 21 und 22 des Urteils Einzelstrafen festgesetzt worden sind, die Eingang in die Gesamtstrafe (S. 22 unten des Urteils) gefunden haben."

Dem folgt der Senat.

Die Auferlegung der der Geschädigten G. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht, da keine zum Anschluß als Nebenkläger berechtigende Tat Gegenstand des Verfahrens ist. Die gleichwohl und entgegen einem ausdrücklichen Hinweis der Staatsanwaltschaft (Bd. II BI. 105 R d. SA) erfolgte Zulassung durch Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. November 1998 konnte eine wirksame Nebenklägerstellung nicht begründen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - 3 StR 328/95).

Bearbeiter: Rocco Beck