Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 246/01, Beschluss v. 10.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines Beistands für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Antrag, dem Nebenkläger Rechtsanwältin B. auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, da Rechtsanwältin B. bereits durch Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 31. Januar 2001 gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt (vgl. Senatsentscheidungen vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - und vom 8. März 2001 - 1 StR 73/01). Ohne Bedeutung bleibt hierbei, daß das Landgericht Bayreuth den Angeklagten nach der Bestellung wegen einer Straftat verurteilt hat, die die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht erfüllen würde.
Bearbeiter: Karsten Gaede