Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 367/99, Beschluss v. 31.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag der Nebenklägerin, N. H. vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99).
Bearbeiter: Karsten Gaede