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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 367/99, Beschluss v. 31.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 367/99 - Beschluß v. 31. August 1999

Prozeßkostenhilfe; Nebenklage; Beistand;

§ 397a StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, wenn die Bestellung eines Beistandes durch Beschluß des Landgerichts fortwirkt.

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin, N. H. vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99).

Bearbeiter: Karsten Gaede