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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 73/01, Beschluss v. 08.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 73/01 - Beschluß v. 8. März 2001 (LG Traunstein)

Nebenklage; Prozeßkostenhilfe; Beiordnung; Antrag auf Bestellung eines Beistands; Auslegung; Erstreckung der Beistandsbestellung

§ 397a Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Oktober 2000 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.

Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwalt T. bereits durch Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 25. Juli 2000 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).

Bearbeiter: Karsten Gaede