§ 46 StGB; § 54 StGB
Strafzumessung (gerechter Schuldausgleich; Revisibilität; gesteigerte Darlegungspflichten bei Strafen an der unteren und oberen Grenze des Zulässigen; Untersuchungshaft).
Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die tatrichterliche Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5). An die Begründung der Strafhöhe sind allerdings umso größere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert. So ist auch die Gesamtstrafenbildung dann eingehend zu begründen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten wird (BGHSt 24, 268, 271).
§ 69 StGB
Entziehung der Fahrerlaubnis (Katalogtat; erforderlicher Rückschluss auf die Bereitschaft des Täters, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen).
§ 64 StGB; § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO
Abfassung der Urteilsformel (entbehrliche Aufnahme der Tatbegehungsform; Ermessen des Gerichts); Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Hang; Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung).
Ein Hang, berauschende Mittel "im Übermaß" zu sich zu nehmen, bedeutet, dass der Täter Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Eine Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht daher nicht aus (Senat NStZ-RR 2003, 106; Senat NStZ-RR 2004, 39; Senat NStZ 2002, 384 [385]; Senat NStZ 2004, 494, jeweils m.w.N.).
§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 StPO
Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabes bei im Ausland erlittener Freiheitsentziehung (Nachholung durch das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO).
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 44 Satz 1 StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht bei reinem Motivirrtum; unwirksamer Rechtsmittelverzicht, der Bestandteil einer vorherigen Urteilsabsprache ohne qualifizierte Belehrung war; keine Widereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis über Rechtsprechung des BGH; Recht auf ein faires Verfahren.
In der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts (einschließlich des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO.
§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 57b StGB; § 211 Abs. 2 StGB
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (Begehung eines weiteren Mordmerkmals; gebotene Gesamtwürdigung einschließlich der Täterpersönlichkeit); Mord (grausam: Verursachung und Aufrechterhaltung von Todesangst).
1. Die Entscheidung über die Frage, ob die besondere Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei ein Bejahen nur möglich ist, wenn Umstände von Gewicht vorliegen. Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der Entscheidung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es hat lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und abgewogen hat, ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (BGHSt 40, 360, 370). Auf ein bloßes Zusammenzählen von Mordmerkmalen kommt es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht an (vgl. BGHSt 41, 57, 63). Mitentscheidend ist insbesondere die Täterpersönlichkeit (hier: unterdurchschnittliche Intelligenz des Angeklagten). 2. "Grausam" tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Grausam 1 m.w.N.). Die Grausamkeit muss nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird. Das grausame Verhalten muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg herbeiführenden Handlung auftreten und vom Tötungsvorsatz umfasst sein (vgl. BGHSt 37, 40 m.w.N.).
§ 261 StPO
Inbegriff der Hauptverhandlung (Verstoß durch Verwertung nicht in das Verfahren eingeführter Tatortphotos).
§ 266 StGB; § 154 Abs. 2 StPO
Untreue; Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO.
Art. 3 EMRK; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; § 136a StPO; § 337 Abs. 1 StPO
Verbotene Vernehmungsmethoden (Voraussetzung einer bewussten Täuschung oder Irreführung; versehentliche Rollenmanipulation); Beruhen.
§ 406 Abs. 2 StPO
Zulässiges Anerkenntnisurteil im Adhäsionsverfahren (Überholung der früheren entgegenstehenden Rechtsprechung).