§ 141 Abs. 3 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit.d EMRK; § 168c Abs. 3 StPO; § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO; § 252 StPO; § 261 StPO
BGHSt 46, 93; Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren; Fragerecht nach MRK; Zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführte ermittlungsrichterliche Vernehmung des zentralen Belastungszeugen und Verteidigerbestellung, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist; Ausschluß des Angeklagten durch den Ermittlungsrichter; Regelmäßige Gelegenheit zur Besprechung mit dem Beschuldigten; Folgen des Unterlassens der Bestellung; Beweiswürdigungslösung; Verwertungsverbot; Ermessensreduktion auf Null; Überzeugungsbildung.
1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist. (BGHSt) 2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen. (BGHSt) 3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angeben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Anfrage bestätigt werden. (BGHSt) 4. Ein Verwertungsverbot für den Rückgriff auf den Vernehmungsrichter besteht ähnlich wie beim anonymen Zeugen (grundlegend BGHSt 17, 382) nicht. Die mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung setzt jedoch voraus, daß a) der originäre Zeuge in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung steht, b) eine Feststellung regelmäßig nur dann auf die Angaben des Vernehmungsrichters gestützt werden kann, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden, und c) der Tatrichter eine sorgfältigste (BGHSt 17, 382, 386) Überprüfung der von dem Vernehmungsrichter wiedergegebenen Aussage nach diesen Maßstäben in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil deutlich macht. (Bearbeiter) 5. Die MRK, die nach Art. II des Zustimmungsgesetzes vom 7. August 1952 Bestandteil des deutschen Rechts geworden ist und dabei im Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes steht (BVerfGE 74, 358, 370), ist als Auslegungshilfe bei der Anwendung nationalen Rechts zu berücksichtigen. (StRspr) 6. "Notwendig sein wird" iSd § 141 Abs. 3 StPO heißt, daß die Pflicht zur Antragstellung schon dann entsteht, wenn abzusehen ist, daß die Mitwirkung notwendig werden wird. Die Regelung des § 117 Abs. 4 Satz 1 StPO stellt lediglich eine Mindestgarantie dar. (Bearbeiter) 7. Wird der zentrale zeugnisverweigerungsberechtigte Belastungszeuge unter Ausschluß des Beschuldigten aus Gründen der Beweissicherung ermittlungsrichterlich vernommen, so reduziert sich das Ermessen bei der Frage der Bestellung eines Verteidigers auf Null. Anderes mag dann gelten, wenn die durch die Zuziehung eines Verteidigers bedingte zeitliche Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährden würde. Nur diese Auslegung des § 141 Abs. 3 StPO ist mit der Vorgabe der MRK vereinbar. (Bearbeiter) 8. Zum Stand der Auslegung des Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK durch den EMRK (Bearbeiter).
§ 261 StPO; § 177 Abs. 2 StGB
Glaubwürdigkeit einer Zeugin; Vergewaltigung; Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage
In solchen Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht und sich die Unwahrheit eines Teils der Aussage des Belastungszeugen herausstellt, sind außerhalb der Zeugenaussage liegende Gründe von Gewicht erforderlich, die es dem Tatrichter ermöglichen, dem Zeugen im übrigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen Gründe sind im Urteil darzulegen (BGHSt 44, 153, 158 f.).
§ 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 154 Abs. 2 StPO
Inbegriff der Hauptverhandlung; Erörterungsbedürftigkeit; Begründungsanforderungen bei der Revision; Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin; Verfahrenseinstellung; Abgrenzung von Verfahrensrüge und Sachrüge
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob einer Rechtsnorm verfahrens- oder sachlich-rechtlicher Charakter zukommt, ist grundsätzlich darauf abzuheben, daß für die sachlich-rechtliche Überprüfung dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung steht. Soweit sich der Rechtsfehler nicht allein aus der Urteilsurkunde erschließen läßt, weil er sich auf das der Entscheidung vorausgegangene Verfahren bezieht, verbleibt es bei der Verfahrensrüge. 2. Ist eine Verfahrensrüge zu erheben, muß der Revisionsführer den Sachverhalt so umfassend vortragen, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler, vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (BGH NJW 1995, 2047; BGH StV 1996, 530). 3. In einem Fall, in dem der Anklagevorwurf wegen zwei Taten allein auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin aufbaut, liegt in der Nichtmitteilung des Grundes der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO wegen einer dieser Taten ein Erörterungsmangel (BGH StV 1998, 580, 582), da den Gründen dafür Beweisbedeutung für die entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen kann. 4. Der geltend gemachte Erörterungsmangel betrifft zwar insoweit das sachliche Recht, als er in den Bereich der Beweiswürdigung fällt. Doch kann die Frage, ob und was im Zusammenhang mit einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zu erörtern ist, nicht notwendig aus der Urteilsurkunde allein erschlossen werden. Eine derartige Verfahrenseinstellung kann in den Urteilsgründen zwar mitgeteilt sein; eine Verpflichtung dazu allein aus verfahrensrechtlicher Sicht enthält die Strafprozeßordnung aber nicht. Selbst wenn sich das Urteil aber dazu äußert, kann diese Äußerung unvollständig sein, so wenn in der Hauptverhandlung Gründe für die Verfahrenseinstellung genannt wurden, diese sich aber im Urteil nicht finden. 5. Die Prüfung, ob eine - fehlende - Erörterung geboten gewesen wäre, eröffnet nur die Verfahrensrüge. Der Fall ist dem vergleichbar, daß der Tatrichter ausgeschiedenen Verfahrensstoff dem Angeklagten bei der Strafzumessung angelastet hat, ohne vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen zu haben; auch in diesem Fehler hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach einigem Schwanken einen Verfahrensfehler gesehen (BGHR StPO § 154 Abs. 1 Verwertungsverbot 1). 6. Sollte eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung kommentarlos erfolgt sein, müßte vom Beschwerdeführer zumindest das Vorbringen verlangt werden, daß für die Einstellung keine Gründe angeführt wurden, die für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung waren, wie etwa Verfahrensbeschränkung aus prozeßökonomischen Gründen. 7. Es kann nicht aus jedem Schweigen zu den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen darauf geschlossen werden, das Gericht habe diese Beweismittel unbeachtet gelassen. Die Erörterungsbedürftigkeit in den schriftlichen Gründen beurteilt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Nur mit Umständen, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch beweiserheblich waren, muß sich der Tatrichter im Urteil auseinandersetzen. Die weitere Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung kann dem Beweismittel jede Bedeutung genommen haben.
§ 9 Abs. 1 StGB; § 130 StGB; § 185 StGB; § 189 StGB; § 338 Nr. 5 StPO; §§ 140 StPO; § 141 StPO; Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK; § 265 StPO
BGHSt 46, 212; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Internettaten; Inland; Begehung im Ausland; Genuine Link; Volksverhetzung; Auschwitzlüge; Server; Internetnutzern; Erfolg; Abstrakte Gefährdungsdelikte; Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt; Konkrete Eignung zur Friedensstörung im Inland; Beleidigung; Ehrverletzung; Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener; Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung; Grundsatz des fairen Verfahrens; Fürsorgepflicht; Hinweispflicht; Tatbestandsausschlußklausel; Eignungsdelikte; Verjährung bei Presseinhaltsdelikten
(1) Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind. (BGHSt) (2) Die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt. Solche Gefährdungsdelikte sind eine Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte (BGH NJW 1999, 2129). (Bearbeiter) (3) Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne des § 9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist ein "zum Tatbestand gehörender Erfolg" im Sinne des § 9 StGB möglich. (Bearbeiter) (4) Das Merkmal "zum Tatbestand gehörender Erfolg" im Sinne des § 9 StGB ist nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen Tatbestandslehre zu ermitteln. (Bearbeiter) (5) Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es, daß berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern. Für die Eignung zur Friedensstörung ist der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht erforderlich. Notwendig ist allerdings eine konkrete Eignung zur Friedensstörung. Sie darf nicht nur abstrakt bestehen und muß wenn auch aufgrund generalisierender Betrachtung konkret festgestellt sein. Vom Tatrichter verlangt wird die Prüfung, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist. Der Gegenbeweis der nicht gegebenen Eignung zur Friedensstörung im Einzelfall bleibt möglich. (Bearbeiter) (6) Eine jedem Internet-Nutzer in Deutschland zugängliche Publikation, die geeignet war, das gedeihliche Miteinander zwischen Juden und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören und die Juden in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf Rechtssicherheit zu beeinträchtigen, genügt grundsätzlich für die Eignung zur Friedensstörung. (Bearbeiter) (7) Das deutsche Strafrecht gilt für die Erfolgsdelikte der Beleidigung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in den Internet-Fällen. Die Ehrverletzung tritt jedenfalls mit der Kenntniserlangung des ermittelnden Polizeibeamten ein (vgl. BGHSt 9, 17), soweit es sich hierbei nicht um vertrauliche Äußerungen handelte, von denen sich der Staat Kenntnis verschafft handelte (vgl. BVerfGE 90, 255). (Bearbeiter) (8) Eine presserechtliche Verjährung kommt bei Internetveröffentlichungen über homepages von ausländischen Servern nicht in Betracht (kein Presseinhaltsdelikt; vgl. BGH NStZ 1996, 492). (Bearbeiter) (9) Die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger bestellt wird, unterliegt als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht, weil das Urteil auf ihr beruhen kann. Die Statthaftigkeit einer solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte zuvor eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat. Dies gilt in gleicher Weise für eine Entscheidung des Vorsitzenden, mit der die Zurücknahme der Bestellung abgelehnt worden ist (BGHSt 39, 310, 311). (Bearbeiter) (10) Als wichtiger Grund für die Bestellung oder die Zurücknahme der Bestellung kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Verteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet. Die Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten wird es dem Vorsitzenden regelmäßig verbieten, einen Verteidiger zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines Interessenkonflikts möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann (BVerfG Kammer - NJW 1998, 444). (Einzelfall der Verletzung der §§ 140, 141 StPO und des Rechtes auf wirksame Verteidigung; Bestellung eines Pflichtverteidigers, der Furcht vor eigener Bestrafung hegt - Volksverhetzung). (Bearbeiter)