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§ 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV; § 30 Abs. 2 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB; § 46 StGB; § 17 StGB

Verstoß gegen das Irak-Embargo gem. § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV; Verabredung eines Verbrechens; Verhältnismäßigkeit bei der Strafzumessung; Verbotsirrtum (Subsumtionsirrtum; Unrechtsbewusstsein) und Tatbestandsirrtum (Vorsatz) bei Genehmigungsvorbehalten.

1. § 69e AWV steht in striktem Regelungsbezug zu der vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionsmaßnahme (vgl. dazu BGHSt 41, 127; BGH NJW 2002, 1357). Sie geht nicht deshalb über diese hinaus, weil der vom deutschen Verordnungsgeber eingeführte Genehmigungsvorbehalt auch solche Zahlungen erfaßt, die humanitären Zwecken dienen. 2. Die Resolution verpflichtet die Mitgliedsstaaten aber, die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen daran zu hindern Gelder - mit Ausnahme solcher für medizinische und humanitäre Zwecke - in den Irak zu überweisen. Ziel des Embargos ist es, den Irak umfassend vom wirtschaftlichen Verkehr auszuschließen und von der Völkergemeinschaft zu isolieren (vgl. BGH NJW 2002, 1357). Die Resolution verlangt von den Mitgliedsstaaten eine effektive Durchsetzung des Embargos, die eine umfassende Überwachung von dessen Einhaltung bedingt. Dem dient der vom deutschen Verordnungsgeber eingeführte Genehmigungsvorbehalt. 3. In Fällen des Irrtums über das Genehmigungserfordernis ist differenzierend nach dem jeweils in Betracht kommenden Tatbestand zu entscheiden (BGH NStZ 1993, 594; BGHR StGB § 17 Unrechtsbewußtsein 2), ob ein Verbotsirrtum oder ein Tatbestandsirrtum vorliegt. Dabei kommt es darauf an, ob die Genehmigung nur der Kontrolle eines im allgemeinen sozialadäquaten Verhaltens dienen soll und die Tat ihren Unwert erst aus dem Fehlen der Genehmigung herleitet - Tatbestandsirrtum - oder ob es sich um ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten handelt, das im Einzelfall aufgrund der Genehmigung erlaubt ist - Verbotsirrtum - (vgl. BGH NStZ 1993, 594).

§ 46a Nr. 1 StGB

Täter-Opfer-Ausgleich (Genügen des ernsthaften Bemühens des Täters; Wiedergutmachungserfolg).

Nach § 46a Nr. 1 StGB genügt das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, wobei die Vorschrift als Rahmenbedingung fordert, dass das Bemühen darauf gerichtet sein muß, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Die Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht. § 46a Nr. 1 StGB verlangt allerdings keinen "Wiedergutmachungserfolg". Erforderlich ist, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat; ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (BGH NStZ 2002, 29; NJW 2001, 2557; NStZ 1995, 492, 493).

Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 244 Abs. 2 StPO; § 168c Abs. 3 und Abs. 5 StPO; § 261 StPO; § 46 StGB

Glaubhaftigkeitsbeurteilung (Beweiswürdigung; ermittlungsrichterliche Zeugenvernehmung; Fragerecht); Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge; Unerreichbarkeit); Strafzumessung (verhältnismäßige Bestrafung von Mittätern).

1. Die Grundsätze von BGHSt 46, 93 (siehe auch EGMR EuGRZ 2002, 37) kommen bei der tatrichterlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung erst dann zur Anwendung, wenn der Tatrichter die Schuldfeststellung auf die Angaben des Ermittlungsrichters stützt (vgl. BGHSt 46, 93 - Leitsatz). Reichen dem Tatrichter hingegen die Bekundungen des Belastungszeugen vor dem Ermittlungsrichter - in der Gesamtschau mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme - zur Überzeugung nicht aus, hat er also trotz dieser Beweismittel vernünftige Zweifel an der Schuld, dann gelten die allgemeinen Grundsätze für die tatrichterliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung. 2. Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, darf bei der Strafzumessung durchaus Berücksichtigung finden (BGH wistra 2001, 57).

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 261 StPO

Lückenhafte Beweiswürdigung (besondere Darstellungspflicht bei Freispruch); Zweifelsgrundsatz.

Auch die Gründe eines freisprechenden Urteils können und müssen zwar nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und damit von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung einzelner Beweisumstände erübrigt. Liegt eine Vielzahl von Belastungsindizien für eine Tatbeteiligung vor, während die den Zweifel der Strafkammer begründenden Aspekte von eher theoretischer Natur sind, müssen in die Beweiswürdigung und deren Darlegung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbezogen werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, unzureichende 1).

§ 78 Abs. 1 StGB; § 176 StGB; § 46 StGB

Strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten; sexueller Missbrauch von Kindern.

§ 244 Abs. 6, Abs. 3 StPO

Hilfsbeweisantrag (Ungeeignetheit; gerichtsbekannt; Offenkundigkeit).

§ 253 StGB; § 255 StGB; § 240 StGB; § 22 StGB; § 263 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 25 Abs. 2 StGB

Räuberische Erpressung (Vermögensbegriff; unrechtmäßige; Bereicherungsabsicht; Tatbestandsirrtum; Drogen); Versuch; Nötigung; Mittäterschaft (Exzess; Tatentschluss; Vorsatz; Gleichgültigkeit); schwere Körperverletzung (gefährliches Werkzeug; Gürtel).

1. Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234). Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985, 270). 2. Je nach den Umständen - etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Organe und Körperteile - kann ein Gürtel ein "gefährliches" Werkzeug sein.

§ 241 StGB; § 177 StGB; § 240 StGB

Konkurrenzen (Bedrohung; Nötigung; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung); Gesetzeseinheit (Konsumtion).

1. Der Tatbestand der Bedrohung tritt hinter der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung zurück, wenn das Opfer zur Durchführung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung mit dem Tode bedroht wird. Die Drohung ist hier Mittel der sexuellen Nötigung. Gleiches gilt für das Verhältnis von Nötigung zu sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 12). 2. Anders könnte es sich für die vorliegende Fallgestaltung nur dann verhalten, wenn die Nötigung und auch die Bedrohung einem anderen Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen gedient hätte, wenn der Täter also damit ein weiteres, von § 177 StGB nicht erfasstes Ziel verfolgt hätte.

§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Inverkehrbringen von Falschgeld als echt (sich verschaffen; Rückerwerb; Rückgabe).

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Falschgeld stets dann in Verkehr gebracht wird, wenn der Täter es derart aus seinem Gewahrsam oder seiner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen, insbesondere es weiterzuleiten. Dazu reicht es auch aus, wenn das Falschgeld einem Eingeweihten zur freien Verfügung überlassen wird (vgl. BGHSt 29, 311, 313 f; 42, 162, 167/168 m. w. N.). 2. Auch der Rückerwerb von Falschgeld, durch den der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, kann ein Sichverschaffen sein (BGH NJW 1995, 1845 = NStZ 1995, 441). Nichts anderes gilt dann, wenn derjenige, der sich Falschgeld verschafft hat, das Falschgeld wieder an seinen Lieferanten zurück gibt.