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§ 212 StGB; § 261 StPO

Erschöpfende Beweiswürdigung (Motiv); Zweifelsgrundsatz; Totschlag

§ 67 StGB; § 63 StGB

Teilweiser Vorwegvollzug; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig zu heilen und seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann (vgl. dazu BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 10, 11, 12; NStZ 1999, 613 f.). Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 10). Will der Tatrichter darauf stützen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorwegvollzug, teilweiser 13).

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Verfall bei ausländischen Konten (Souveränität des fremden Staates durch Anordnung nicht berührt; Erforderlichkeit der Rechtshilfe zur Durchsetzung)

§ 302 Abs. 1 StPO; § 261 StPO

Rechtsmittelverzicht; Begriff der Verhandlungsunfähigkeit; Freibeweis; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz

Diese Verhandlungsfähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz "In dubio pro reo" gilt hier nicht (BGH aaO).

Art. 20 Abs. 3 GG; § 21 StGB; § 110a StPO; § 46 StGB

Grundsätze des BGH zur Tatprovokation (Begriff; Ausnutzung beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit); Rechtsstaat; Zurechenbarkeit; Quantensprung; Depravation; Verdeckter Ermittler; Strafzumessung (Durch Unfall herabgesetzte Kritikfähigkeit)

1. Eine Tatprovokation liegt nicht schon dann vor, wenn ein Dritter ohne sonstige Einwirkung lediglich darauf angesprochen wird, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne. Ebenso liegt keine Provokation vor, wenn nur die offen erkennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ausgenutzt wird. Dagegen liegt eine Tatprovokation vor, wenn über das bloße "Mitmachen" hinaus in die Richtung auf eine Weckung der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter eingewirkt wird (BGHSt 45, 321, 338). 2. Erreicht die Intensität der Einwirkung durch den polizeilichen Lockspitzel das Maß einer Tatprovokation, so ist diese nur zulässig, wenn die Vertrauensperson bzw. ein Verdeckter Ermittler gegen eine Person eingesetzt wird, die in einem den § 152 Abs. 2, § 160 StPO vergleichbaren Grad verdächtig ist, an einer bereits begangenen Straftat beteiligt gewesen oder zu einer zukünftigen Straftat bereit zu sein; hierfür müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einsatz ursprünglich (bis zur Tatprovokation) der präventiven Gefahrenabwehr diente oder von Anfang an repressiven Charakter hatte. Die Rechtmäßigkeit des Lockspitzeleinsatzes ist selbst im Falle einer "Gemengelage" einheitlich an den Regelungen der StPO zu messen (BGHSt 45, 321, 337). 3. Zwischen der Stärke des bestehenden Tatverdachts und dem Maß der für die Annahme einer Tatprovokation erheblichen Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels kann eine Wechselwirkung geben. Je stärker der Verdacht, desto nachhaltiger wird auch die Stimulierung zur Tat sein dürfen, bevor die Schwelle der Tatprovokation erreicht wird.

§ 349 Abs. 1 StPO

Verwerfung der Revision als unzulässig

§ 223 StGB; § 13 StGB

Körperverletzung durch Unterlassen; Obhutsverhältnis; Garantenstellung (tatsächliche Übernahme der Gewähr für das Rechtsgut Gesundheit durch Rettungssanitäter); Quasi-Kausalität; Vermeidbarkeit; Pflichtwidrigkeitszusammenhang

1. Nehmen Rettungssanitäter ihre Aufgabe wahr, entsteht ein Obhutsverhältnis gegenüber dem Betroffenen, das wesentlich von der Pflicht bestimmt ist, diesen vor weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren. (Garantenstellung durch die tatsächliche Übernahme der Gewähr für das Rechtsgut Gesundheit). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine pflichtwidrige Unterlassung dem Angeklagten grundsätzlich nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NJW 2000, 2754, 2757 m.w.Nachw.).

§ 176a StGB; § 46 StGB; § 20 StGB; § 3 JGG; § 19 StGB

Strafzumessung bei schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes (Beginn der Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit)

§ 261 StPO; § 22 StGB; § 212 StGB; § 15 StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 20 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 226 StGB

Sachrüge; Lückenhafte Beweiswürdigung; Tötungsvorsatz ("Stromschlagfall"); Unmittelbares Ansetzen zum Versuch bei notwendiger, nicht ungewisser Mitwirkung des Opfers; Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei nachgewiesenem Hirnprozeß; Aufklärungsrüge; Ermittlungsgrundsatz; Steuerungsfähigkeit; Schuldfähigkeit; Versuch einer gefährlichen und schweren Körperverletzung; Hemmschwelle

1. Ein nachgewiesener Hirnprozeß (Eingriff) legt stets das Vorliegen schuldfähigkeitsmindernder Voraussetzungen nahe. Er kann auch für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit Bedeutung erlangen. 2. Hat der Täters aus seiner Sicht alles für das Gelingen seines Tatplanes Erforderliche getan, ist auch dann, wenn für die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges noch die unbewußte Mitwirkung des Opfers erforderlich ist, ein unmittelbares Ansetzen gegeben, soweit bei ungestörtem Fortgang der Dinge alsbald und innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes die Herbeiführung des Erfolges wahrscheinlich war und nahelag (und damit nicht ungewiß war vgl. BGHSt 43, 177 = NStZ 1998, 241 - Giftfalle und BGH NStZ 1998, 294, 295 - Sprengfalle). 3. Vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen ist die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit bestimmter Handlungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber ein zwingender Beweisgrund für die Billigung eines Todeserfolges durch den Täter ist (sog. voluntatives Element des Vorsatzes). Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb nur dann tragfähig, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle diejenigen Umstände einbezogen hat, die eine derartige Folgerung in Frage stellen können. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß er eine solche Prüfung vorgenommen hat. 4. Bei der Würdigung sind alle dafür maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, namentlich das Ziel und der Beweggrund für die Tat, die Art der Ausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit, der Kenntnisstand des Täters, aber auch seine psychische Verfassung. Bei der Abgrenzung ist weiter zu bedenken, daß der Täter einen Tötungserfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben kann, er werde dennoch nicht eintreten; dann würde er in bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig handeln. Hingegen kann eine billigende Inkaufnahme des Erfolges und damit bedingter Tötungsvorsatz vorliegen, wenn ihm der Erfolgseintritt an sich unerwünscht ist, er sich aber wegen eines angestrebten anderen Zieles damit abfindet.

§ 64 StGB

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Aufdrängung einer Prüfung); Hang

1. Eine einen Hang im Sinne des § 64 StGB begründende, ausgeprägte Betäubungsmittelabhängigkeit ist zwar nicht nur bei einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit gegeben. Vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4). Erforderlich ist jedoch ein Mißbrauch, der den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 und 5). 2. Achtete der Angeklagte darauf, nicht in eine gravierende Abhängigkeit zu geraten, und gelang es ihm aus eigenem Antrieb ohne erhebliche fremde Hilfe innerhalb kurzer Zeit, den Drogenkonsum aufzugeben, spricht wenig dafür, dass die Neigung des Angeklagten zu Drogen die erforderliche Intensität aufweist. Diese Umstände deuten darauf hin, daß der Angeklagte noch in der Lage war, kontrolliert mit Betäubungsmitteln umzugehen (vgl. BGH NJW 1995, 3131, 3133). 3. Allein der Wunsch nach einer ambulanten Drogentherapie läßt nicht auf ein weiter bestehendes süchtiges Verhalten schließen.