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§ 261 StPO; § 74 StPO; Art. 1 GG

Befangenheit des Sachverständigen; Unschuldsvermutung

§ 73c Abs. 1 StGB; § 42 StGB; § 29 BtMG

Verfallanordnung; Bruttoprinzip; Darstellungsmängel (unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB; Ermessen); Zahlungserleichterungen beim Verfall nach Maßgabe der für Geldstrafen geltenden Grundsätze; Bewertungseinheit und Anhaltspunkte; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Feststellung des Wirkstoffgehalts

1. Es gefährdet den Bestand eines Urteils nicht, wenn das Gericht keine ausdrücklichen Feststellungen zu dem für einen Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erforderlichen Eigennutz des Angeklagten getroffen hat, wenn sich der Eigennutz des Angeklagten dem Urteil seinem Zusammenhang nach zumindest mittelbar entnehmen läßt. 2. Da schon der Erwerb von Rauschgift zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung den Tatbestand des Handeltreibens hinsichtlich der Gesamtmenge erfüllt, sind darauf folgende Veräußerungen von Teilmengen nicht mehr rechtlich selbständige Taten, sondern es liegt insgesamt nur eine Tat im Rechtssinne (Bewertungseinheit) vor (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff.). 3. Es ist jedoch nicht geboten, konkret festgestellte Einzelverkäufe nur deshalb zu Tateinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammten und so zu einer Bewertungseinheit verbunden sein könnten (st. Rspr., vgl. nur BGHR aaO 5, 1 1, 12). Wenn aber ausreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, daß bestimmte Verkäufe einer vom Angeklagten erworbenen Gesamtmenge im Sinne einer Bewertungseinheit zuzuordnen sein könnten, käme lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht. Dies wäre aber rechtlich nicht zulässig (BGHR aaO, 14; BGH NStZ 1997, 137). 4. Nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Beurteilung der Qualität durch tatbeteiligte Konsumenten ist eine geeignete Grundlage für die dem Tatrichter obliegende Feststellung des Wirkstoffgehalts nicht sichergestellter Rauschmittel.

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 44 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unzulässige Revision; Wirksame Rücknahme der Revision durch den Verteidiger (Bevollmächtigung); Eigenes Verschulden

§ 212 StGB; § 211 StGB; § 261 StPO; § 25 Abs. 1 StGB; § 27 StGB; § 52 StGB

Mord; Totschlag; Erschöpfende Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung bei inneren Tatsachen (Folgerung aus äußeren Beweisanzeichen); Täterschaft und Teilnahme (Objektiver Tatbeitrag und Interesse an der Tatbegehung); Konkurrenzen; Tateinheit; Beihilfe

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 212 StGB; § 46 Abs. 2 StGB

Totschlag (der Ehefrau); Strafzumessung (ungenügende Ausschöpfung der Feststellungen); Nachtatverhalten (Fehlende Reue als ungeeignetes Strafschärfungskriterium)

Von einem bestreitenden Angeklagten kann weder Schuldeinsicht noch Reue verlangt werden, da sich niemand selbst belasten muß. Nichts anderes gilt, wenn ein Täter, dessen Tat noch nicht bekannt ist, sich gegenüber Außenstehenden unauffällig verhält und auf nicht zielgerichtete, beiläufige Fragen, die er richtig nur mit einem Geständnis beantworten könnte, unzutreffende Antworten gibt. Allenfalls Besonderheiten könnten gleichwohl eine strafschärfende Berücksichtigung des geschilderten Nachtatverhaltens rechtfertigen.

§ 261 StPO

Geltung des Strengbeweises (Strafausspruch); Inbegriff der Hauptverhandlung

§ 263 Abs. 1 StGB

Betrug; Täuschungshandlung und Eheversprechen, Freundschaftsversprechen (Mitbestimmung); Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum; Künftige Zahlungsfähigkeit; Darlehen; Täuschung über den Verwendungszweck

1. Bei der darlehensweisen und ungesicherten Hingabe von Geldbeträgen kommt eine Täuschung entweder unter dem Gesichtspunkt fehlender Leistungsfähigkeit oder nicht gegebener Leistungswilligkeit in Betracht. Hohe Erwartungen des Darlehensgebers, etwa hinsichtlich einer Freundschaft oder gar des Zustandekommens einer Heirat, begründen für sich gesehen keinen durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum. Geht der Darlehensgeber mit der Geldhingabe in Kenntnis der in hohem Maße zweifelhaften Fähigkeit des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bewußt ein entsprechendes Risiko ein oder nimmt er dieses in Kauf, so ist er insoweit - wenn nicht besondere Umstände hinzutreten - nicht getäuscht und irrt nicht. Anders kann es sich verhalten, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch deshalb minderwertig ist, weil der Darlehensnehmer den Darlehensgeber über einen für die Beurteilung seiner künftigen Leistungsfähigkeit wichtigen Umstand bewußt falsch informiert und so täuscht. 2. Jenseits der Frage der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Darlehensnehmers kommt grundsätzlich eine Täuschung auch unter dem Gesichtspunkt des vom Darlehensnehmer angegebenen Verwendungszwecks in Betracht. Insoweit genügt es im Blick auf den erforderlichen Kausalzusammenhang, wenn die etwaige Täuschung über den Verwendungszweck für die Vermögensverfügung des Geschädigten wenigstens mitbestimmend war; ein solcher Beweggrund des Darlehensgebers büßt seine rechtliche Bedeutung nicht deswegen ein, weil daneben ein anderer bestand, der von dem Irrtum nicht berührt wurde und für sich allein zu demselben Entschluß des Darlehensgebers geführt hätte (BGH wistra 1999, 419, 420). Unerheblich wäre das Vorgetäuschte für die Vermögensverfügung nur dann, wenn der Geschädigte die Verfügung auch ohne den daraus folgenden Irrtum vorgenommen hätte. Die Angabe eines falschen Verwendungszwecks ist mithin dann unmaßgeblich, wenn der Zweck den Darlehensgeber nicht interessiert.

§ 177 StGB; § 46 StGB; § 21 StGB

Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (erforderliche eigene sexuelle Handlung); Mittäterschaft; Von mehreren gemeinschaftlich begangen; Widerlegung der Indizwirkung eines Regelbeispiels; Geringe Tatintensität; Strafzumessung; Aufeinandertreffen von mehreren Regelbeispielen; Verminderte Schuldfähigkeit

1. Die in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB genannte "Tat, die von mehreren gemeinschaftlich begangen wird" ist nicht das in Nr. 1 angeführte Vollziehen des Beischlafs oder die Vornahme ähnlicher sexueller Handlungen; es genügt die gemeinschaftliche Begehung einer im Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB genannten Handlung. 2. Zur Erfüllung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB ist nicht erforderlich, daß alle Mittäter selbst sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder an sich vornehmen lassen. Der gesteigerte Unrechtsgehalt dieses Regelbeispiels liegt in der verminderten Verteidigungsmöglichkeit des Opfers, das sich mehreren Angreifern gegenüber sieht, und in der erhöhten Gefährlichkeit sich gegenseitig stimulierender Täter. 3. Grundsätzlich kann zwar auch die geringe Intensität einer Tathandlung - trotz der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB - gegen die Annahme eines besonders schweren Falles sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht tragfähig, dazu auf das Fehlen von Verletzungsspuren beim Opfer abzustellen. 4. Rauschgiftwirkungen können nur ausnahmsweise eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit begründen, etwa bei schwersten Persönlichkeitsveränderungen infolge langjährigen Rauschgiftmißbrauchs, bei Beschaffungsdelikten unter starken Entzugserscheinungen und je nach den Umständen des Einzelfalls auch bei einem akuten Drogenrausch (st. Rspr). 5. Ob eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung auch an einen berauschten Täter stellt (vgl. BGHSt 43, 66, 77). Diese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist. 6. Die gleichzeitige Erfüllung mehrerer Regelbeispiele eines besonders schweren Falls wirkt sich jedenfalls dann strafschärfend aus, wenn hieraus auf eine erhöhte Vorwerfbarkeit zu schließen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn, der Unrechtskern des einen erfüllten Regelbeispiels nicht in innerem Zusammenhang mit dem Unrechtskern des darüber hinaus weiter erfüllten Regelbeispiels steht.