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§ 96 StPO; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO

Unerreichbarkeit bei V-Personen; V-Mann; Informant; Identität; Beweisantrag; Sperrerklärung; Vertraulichkeitszusage

1. Ein Informant darf solange nicht als unerreichbares Beweismittel angesehen werden, als nicht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde entsprechend § 96 StPO vorliegt (BGHSt 30, 34). 2. Die Zusicherung der Vertraulichkeit bindet nur - mit Einschränkungen - die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Für das gerichtliche Verfahren hat sie keine Bedeutung. Lassen sich der Name und die Anschrift des Informanten nicht anders feststellen, so kann und muß das Gericht von allen öffentlichen Behörden - auch von der Staatsanwaltschaft und der Polizei - diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der Beweisperson für erforderlich hält. Diese Behörden dürfen die Auskunft in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nur verweigern, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Es reicht nicht aus, wenn, wie hier, eine nachgeordnete Behörde entscheidet (BGHSt 35, 82, 85 m.w.Nachw.).

§ 154 Abs. 2 StPO; § 54 StGB; § 53 StGB

Teileinstellung ohne Auswirkung auf die Gesamtstrafenbildung

§ 46 StGB; § 51 BZRG

Fehlerhafte Strafzumessung bei Berücksichtigung einer zu tilgenden Vorstrafe; Tilgungsreife

§ 46 StGB

Strafzumessung (Beschleunigungsgrundsatz; Zumessung, wenn die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe knapp übersteigt)

§ 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Vor § 1 StPO

Freibeweis beim Grundsatz der Spezialität; Verfahrenshindernis; Unzulässigkeit der Revision (Verfahrensrüge)

§ 33a StPO

Unzulässiger Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs

§ 64 StGB

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 154 Abs. 2 StPO; § 46 Abs. 2 StGB; Art 20 Abs. 3 GG; Art 103 Abs. 1 GG

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verfahrenshindernis; Teileinstellung und spätere Verwertung bei der Strafzumessung nach prozeßordnungsgemäßer Feststellung (Hinweispflicht); Vertrauenstatbestand; Faires Verfahren; Hinweispflicht (Ausnahmen)

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Grundsatz nach anerkannt, daß durch vorläufige Einstellung des Verfahrens ausgeschiedene Taten - selbst wenn sie prozeßordnungsgemäß festgestellt worden sind - auch bei der Beweiswürdigung nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfen, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen worden ist (vgl. BGHSt 31, 302, 303). Eine faire Verfahrensgestaltung (Vertrauenstatbestand), aber auch der Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gebieten es dann in der Regel, einen Hinweis zu erteilen, wenn der Tatrichter solchen Verfahrensstoff doch zu berücksichtigen gedenkt. 2. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. Ein ausdrücklicher Hinweis ist dann entbehrlich, wenn ein Vertrauenstatbestand nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht geschaffen werden konnte (BGH NJW 1985, 1479; BGH NJW 1996, 2585, 2586; vgl. auch BVerfG-Kammer NStZ 1995, 76). Ein Vertrauen des Angeklagten kann nur dort verletzt sein, wo es zuvor geschaffen worden ist, wo also der Angeklagte durch den Beschluß nach § 154 StPO in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungshandeln beeinflußt hat und bei verständiger Einschätzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte (hier Beurteilung der Glaubwürdigung eines Zeugen).

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§§ 73 ff. StGB

Anordnung des Verfalls (Bruttoprinzip; Härteausgleich)