§ 24 Abs. 2 GVG; § 267 StPO; § 325 StPO; § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO
Unschädliche Fehltenorierung bei vermeintlicher Berufungsverhandlung in einem erstinstanzlichen Verfahren (Überschreitung des Strafrahmens).
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 261 StPO
Beweiswürdigung (Feststellungsgrundlage).
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 19 Abs. 4 GG; § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 141 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 25 Abs. 2 StPO; § 137 StPO; § 338 Nr. 3 StPO; § 43 BRAO; § 345 Abs. 2 StPO
Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung: fehlende Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren und unzureichende Belehrung des Beschuldigten über sein Recht zur Verteidigerkonsultation (kein Verwertungsverbot bei lediglich defizitärer Belehrung); Pflicht des Verteidigers zur Weiterleitung von Informationen, welche die Befangenheit eines Schöffen begründen (Verspätung der Befangenheitsrüge); Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt (Übernahme der vollen Verantwortung; effektiver Rechtsschutz); redaktioneller Hinweis.
1. Erklärt ein Angeklagter bei seiner polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob er einen Rechtsanwalt nehmen wolle, lediglich, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu verneinen, und wird damit klar, dass der Angeklagte eigentlich einen Rechtsanwalt konsultieren wollte, sich dazu aber allein durch seine Mittellosigkeit gehindert sah, ist es angezeigt, den so inzident geäußerten Wunsch des Angeklagten nach einem Verteidiger nicht zu übergehen. 2. Der Angeklagte ist in diesem Fall zunächst darüber zu belehren, dass fehlende Mittel einen ersten Kontakt zu einem Rechtsanwalt nicht ausschließen, da dieser in Fällen der vorliegenden Art - hinsichtlich des dringenden Tatverdachts abgeklärter Tatvorwurf eines Verbrechens - in der Regel trotzdem im Hinblick auf die später zu erwartende Pflichtverteidigerbestellung sofort tätig wird, und dass dem Beschuldigten deshalb die Möglichkeit gegeben werden kann, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu kontaktieren oder - gegebenenfalls - den anwaltlichen Notdienst anzurufen. 3. Wird dieser Pflicht nicht genügt, folgt daraus aber kein Verwertungsverbot. Nur gravierende Verfahrensverstöße können ein Verwertungsverbot auslösen. 4. Es kann dahinstehen bleiben, ob mit der Vernehmung des nach Belehrung gemäß § 136 StPO aussagebereiten Angeklagten nicht überhaupt bis zu einer Pflichtverteidigerbestellung zugewartet werden musste (vgl. hierzu BGHSt 47, 172 einerseits, BGHSt 47, 233 andererseits), da dies bei der dann gebotenen Abwägung (vgl. BGHSt 47, 172 [179 f.]) im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot führen könnte.
Art. 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. d EMRK; Art. 19 Abs. 4 GG; § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 136a StPO; § 141 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung: fehlende Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren und unzureichende, täuschende Belehrung des Beschuldigten über sein Recht zur Verteidigerkonsultation (kein Verwertungsverbot bei lediglich defizitärer Belehrung); effektiver Rechtsschutz und Zulässigkeit der Verfahrensrüge (hilfsweise erhobene Verfahrensrügen; Widersprüchlichkeit; Rechtsweggarantie; effektiver Rechtsschutz); Verwertung von früheren Aussagen eines Zeugnisverweigerungsberechtigten bei dessen Zustimmung (Verzicht auf das Verwertungsverbot außerhalb der Hauptverhandlung; Recht auf ein faires Verfahren: Konfrontationsrecht, Fragerecht des Angeklagten, effektiver Zugang zu eröffneten Rechtsmitteln, Verbot des überspitzten Formalismus); redaktioneller Hinweis.
1. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig erhobene Verfahrensrügen wegen widersprüchlichen Vortrags (Gebot der "Einheit des Revisionsvortrages"). 2. Hilfsweise erhobene Verfahrensrügen sind nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn sie für den Fall erhoben sind, dass der Beleg von Verfahrenstatsachen misslingt, die für die in erster Linie erhobene Verfahrensrüge konstitutiv sind. 3. Muss bei der ersten Vernehmung der dringende Tatverdacht eines Kapitalverbrechens erst noch abgeklärt werden, besteht - auch wenn ein Staatsanwalt anwesend ist - keine Veranlassung, mit der Vernehmung des nach Belehrung aussagebereiten Angeklagten bis zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zuzuwarten (vgl. BGHSt 47, 172, 176; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 - 1 StR 114/05 m. N.). 4. Irrt der Angeklagte ersichtlich über die Unverfügbarkeit des von ihm erwünschten aber infolge Mittellosigkeit nicht wahrgenommenen anwaltlichen Beistandes ist es angezeigt, den Angeklagten (Beschuldigten) darauf hinzuweisen, dass ihm trotz seiner fehlenden Mittel Gelegenheit gegeben werden könne, bei einem Rechtsanwalt seines Vertrauens bzw. dem anwaltlichen Notdienst anzurufen. Gleichwohl handelt es sich bei der kommentarlosen Hinnahme des aufgezeigten Irrtums des nach Maßgabe von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrten Beschuldigten nicht um eine Täuschung i. S. d. § 136a StPO. 5. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Verzicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht - auch in der Form des Einverständnisses mit der Beweiserhebung über den Inhalt einer polizeilichen Vernehmung - nicht auch außerhalb einer Hauptverhandlung erklärt werden könnte. 6. Das wirksame Einverständnis eines aussageverweigerungsberechtigten Zeugen mit der Verwertung einer früheren nichtrichterlichen Vernehmung führt dazu, dass die frühere Aussage durch die Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden darf.
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO
Schwerer Fall des Diebstahls (falscher Schlüssel: keine Anwendung auf abhanden gekommene Schlüssel; Überwindung einer Schutzvorrichtung: fehlende wesentliche Erschwerung; mögliche Annahme eines unbenannten schweren Falles); angemessene Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe.
1. Ein echter Schlüssel wird durch seinen bestimmungswidrigen Gebrauch durch Dritte erst dann zu einem falschen Schlüssel im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, wenn der Berechtigte dem Schlüssel die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung des Raumes entzogen hat. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung des Schlüssels durch den Täter das Abhandenkommen des Schlüssels bereits bemerkt hatte (BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Schlüssel, falscher 2; BGHSt 21, 189). 2. Für die Anwendung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB ist es Voraussetzung, dass die Sache durch eine (andere) Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Daran fehlt es, wenn die Vorrichtung die Wegnahme nicht wesentlich erschwert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schlüssel im Schloss steckt, daneben liegt oder sonst leicht erreichbar ist.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Pflicht zur Erhebung einer Verfahrensrüge; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung).
Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; § 100c StPO; § 100d StPO; § 100c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4 StPO; § 100d StPO
BGHSt 50, 206; absolutes Verwertungsverbot bei in einem Krankenzimmer mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichneten Selbstgespräch mit Gefahrenabwehrvorbehalt: Zurechnung zum Kernbereich gemäß Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; Menschenwürde; Unverletzlichkeit der Wohnung; allgemeines Persönlichkeitsrecht; akustische Wohnraumüberwachung; "großer Lauschangriff"; ausnahmsweise entbehrlicher Widerspruch).
1. Ein in einem Krankenzimmer mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch des Angeklagten ist zu dessen Lasten zu Beweiszwecken unverwertbar, soweit es dem durch Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich zuzurechnen ist. (BGHSt) 2. Jedenfalls dann, wenn die belastende Wirkung des Abspielens von Aufzeichnung nicht offensichtlich ist, der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat und durch seinen Verteidiger die Tat bestreiten ließ, ist offensichtlich, dass der Angeklagte mit einer strengbeweislichen Verwertung zu seinen Lasten nicht einverstanden war. Es bedarf sodann keines ausdrücklichen Widerspruchs des Angeklagten gegen die Verwertung. (Bearbeiter) 3. Ein Krankenzimmer in einer Rehabilitationsklinik unterfällt dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG, wenn ihm die Funktion als Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung zukommt. (Bearbeiter) 4. "Gespräche", die Angaben über eine konkret begangene Straftat enthalten (Sozialbezug), gehören ihrem Inhalt nach nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfGE 109, 279, 319). Auch nach § 100c Abs. 4 Satz 3 StPO sind sie dem Kernbereich grundsätzlich nicht zuzurechnen. Anderes gilt jedenfalls bei einem Selbstgespräch, das der Angeklagte nicht schriftlich niederlegt. (Bearbeiter) 5. Der Senat lässt offen, ob Selbstgespräche, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen, schlechthin ("absolut", vgl. BVerfGE 109, 279, 332) unverwertbar sind. So mag etwa eine Verwertung ausschließlich zum Zwecke der Gefahrenabwehr in Betracht kommen, wenn das Selbstgespräch eines Kindesentführers Aufschluss darüber ergibt, wo das Kind gefangen gehalten wird. Auch kann es Fallgestaltungen geben, in denen das Selbstgespräch eindeutig entlastenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 109, 279, 369 ff.), weshalb auch der Angeklagte ein Interesse an der Verwertung haben kann. (Bearbeiter)
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet; Versehen bei der Urteilsbegründung.