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§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen (Ermessen; Bildung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe).

Treffen Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989, 2900; wistra 1994, 61). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass er aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe und daneben aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann. Dieses Ermessen hat er nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben.

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht.

§ 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 261 StPO

Strafrahmenmilderung; erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit (Beweiswürdigung; Erörterungspflicht in Abhängigkeit von der festgestellten BAK; Lückenhaftigkeit; psychodiagnostische Kriterien).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung infolge übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig bei einem Blutalkoholwert von 2,0 Promille aufwärts der Erörterung im Urteil bedarf. Bei schwerwiegenden Gewalttaten, die sich gegen Leib oder Leben des Opfers richten, ist dies mit Blick auf die Überschreitung einer höheren Hemmschwelle ab einem Blutalkoholwert von 2,2 Promille zur Tatzeit anzunehmen. Das gilt auch für die gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (siehe nur BGHSt 43, 66, 69). Die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens vermag eine nachvollziehbare Erörterung durch den Tatrichter nicht zu ersetzen.

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz unbeendeter Rechtsmittelbelehrung (Belehrung durch den Verteidiger).

§ 203 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 39 Abs. 1 StVG; § 44 Abs. 1 BDSG; § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG; § 32 Abs. 1 Nr. 1c SächsDSG; § 77 Abs. 1 StGB; § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB

BGHSt 48, 28; Geheimnis; Offenkundigkeit (Fahrzeug- und Halterdaten; Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG; Gesetzessystematik; berechtigtes Interesse); Strafantrag (Verletzter; Kenntnis als Voraussetzung des Laufs der Erklärungsfrist); Zurückweisung zur Klärung von Verfahrensvoraussetzungen.

1. Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB. (BGHSt) 2. Offenkundig im Sinne von § 203 StGB sind solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können. Offenkundige Tatsachen fallen nicht in den Schutzbereich des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB. (Bearbeiter) 3. Allgemein zugänglich sind Zeitschriften, Bibliotheken, Adress- und Telefonbücher etc. Voraussetzung für die allgemeine Zugänglichkeit eines öffentlichen Registers ist das Fehlen von Einschränkungen der Benutzbarkeit desselben. Öffentliche Register gehören dann nicht zu den allgemein zugänglichen Quellen, wenn die Einsichtnahme von einem berechtigten Interesse abhängig ist. (Bearbeiter) 4. Bei § 203 StGB ist Verletzter nur diejenige Person, über deren personenbezogene Daten der Täter Auskunft gegeben hat, nicht aber die speichernde Behörde als "Herrin der Daten" (vgl. BGHR StGB § 77 Abs. 1 Verletzter 1). (Bearbeiter) 5. Die nach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB erforderliche Kenntnis setzt das Wissen um diejenigen Umstände voraus, die die Tat zum Antragsdelikt machen (vgl. auch BGHSt 44, 209 [212]). (Bearbeiter)

§ 265 StPO

Hinweispflicht wegen veränderter Sachlage (Maßstab der Anklage, nicht der Verteidigungsstrategie).

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG; § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG; § 46 StGB

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; gewerbsmäßiges Handeln; Strafzumessung (gerechter Schuldausgleich).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 101 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 24 Abs. 1 und 2 StPO; § 81 StPO; § 338 Nr. 3 StPO; § 20 StGB; § 21 StGB; § 73 Abs. 1 StPO; § 136a StPO

Ablehnung eines Richters (Besorgnis der Befangenheit bei dem Eindruck, das Gericht ziele auf die Widerlegung eines dem Angeklagten günstigen Gutachtens ab; gesetzlicher Richter); Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus zur Beobachtung (Verhältnismäßigkeit; Zweckdienlichkeit; Exploration; Anforderungen an die Darlegung im anordnenden Beschluss); Auswahl eines Sachverständigen (Beteiligung der Verteidigung); Schweigerecht (Beobachtung durch Mitgefangene und medizinisches Personal; Totalbeobachtung; Persönlichkeitsrecht; Objektformel; Menschenwürde; nemo tenetur se ipsum accusare); rechtliches Gehör.

1. Zur Frage der Befangenheit bei Fehlern im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Begutachtung der Schuldfähigkeit. (BGHSt) 2. Verfahrensverstöße eines Richters, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen oder sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, da sachliche und rechtliche Fehler allein nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Allerdings gilt dies nicht, wenn Entscheidungen abwegig sind oder sogar den Anschein der Willkür erwecken. Zudem kann sich die Befangenheit daraus ergeben, dass das Verhalten des Richters vor der Hauptverhandlung befürchten lässt, er werde nicht mehr unvoreingenommen an die Sache herangehen, indem er etwa deutlich zum Ausdruck bringt, er sei bereits endgültig von der Schuld des Angeklagten überzeugt. (Bearbeiter) 3. Zur Verhältnismäßigkeit bei der vorbereitenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über eine Persönlichkeitsstörung. (BGHSt) 4. Die Unterbringung zur Beobachtung in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO darf nur angeordnet werden, wenn sie unerlässlich ist und alle anderen, insbesondere ambulanten Mittel ausgeschöpft sind, um zu einer Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu kommen. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG StV 1995, 617). Die Anforderungen an die Darlegungen zur Unerlässlichkeit sind dabei höher, wenn bereits eine Exploration durchgeführt worden ist. (Bearbeiter) 5. Die Zusammenlegung eines Angeklagten mit anderen Mitgefangenen zur Erlangung von Äußerungen durch den sich der Exploration berechtigt verweigernden Angeklagten stellt eine Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts des Angeklagten und einen Verstoß gegen § 136a StPO dar. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten entgegen. (Bearbeiter)

§ 22 StGB; § 264a StGB

Kapitalanlagebetrug (Versuch; unmittelbares Ansetzen).

§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

Zulässigkeit und Begründetheit der Aufklärungsrüge (Aufklärungspflicht; Untersuchungsgrundsatz); Verfall (Ansprüche des Verletzten; aus der Tat erlangter Vermögensvorteil).

1. Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache unter Benutzung eines beistimmten Beweismittels aufzuklären, obwohl sich ihm die unterbliebene Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt u.a. voraus, dass ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden (vgl. nur BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6). 2. "Aus der Tat" erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGH NJW 2001, 693). Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird.