§ 176a Abs. 2 StGB; § 184 Abs. 3 StGB; § 5 Abs. 1 TDG; § 11 Abs. 3 StGB; § 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt StGB
BGHSt 47, 55; Verbreiten und Zugänglichmachen im Internet (Körperlichkeitserfordernis); Verantwortlichkeit für eigene Inhalte; Datenspeicher; Upload; Download; Schwerer sexueller Mißbrauch eines Kindes; Pornographie; Begriff des Kindes (Altersangabe im Internet; Verständiger Betrachter; Fiktive Personen); Presserechtliche Verjährung; Verbreitung pornographischer Schriften; Elektronischer Arbeitsspeicher; Prüfungsumfang bei der staatsanwaltlichen Revision
1. Die Vorschrift des § 176a Abs. 2 StGB erfaßt sämtliche Varianten der in Bezug genommenen Absätze 3 und 4 des § 184 StGB. (BGHSt) 2. Ein Verbreiten (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt, oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat. Ein Zugänglichmachen (§ 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB) im Internet liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird. (BGHSt) Nicht erforderlich ist, daß auch ein Zugriff das Internetnutzers erfolgt. (Bearbeiter) 3. Das Tatbestandsmerkmal des § 184 Abs. 3 StGB "sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben" liegt stets vor, wenn die Person des tatsächlichen sexuellen Mißbrauchs ein Kind ist. In den übrigen Fällen kommt es auf die Sicht eines verständigen Betrachters an. (BGHSt) Entsprechendes gilt für bloß fiktive Personen. (Bearbeiter) 4. Der Senat läßt offen, ob presserechtlichen Verjährungsvorschriften auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt anwendbar sind. (Bearbeiter) 5. Wegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung des Datenspeichers mit Schriften kann die Rechtsprechung, wonach ein Verbreiten von Schriften nur dann vorliege, wenn die Schrift ihrer Substanz nach - und damit körperlich - einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird (BGHSt 18, 63, 64), auf Publikationen im Internet nicht übertragen werden. Darauf, ob die übertragene Datei auf einem (permanenten) Speichermedium gespeichert wird, kommt es nicht an. (Bearbeiter)
§ 397a Abs. 1 StPO
Nebenklage; Prozeßkostenhilfe; Beiordnung; Antrag auf Bestellung eines Beistands; Auslegung; Erstreckung der Beistandsbestellung
Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
§ 24 StPO; § 22 Nr. 1 StPO; § 338 Nr. 3 StPO; § 241 StGB; § 308 StGB
Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsantrag; Unmittelbarkeit bei Ausschlußgründen; Absoluter Revisionsgrund; Bedrohung; Androhung einer Sprengstoffexplosion; Verletzter Richter
Verletzt im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter nur dann, wenn er durch die abzuurteilende Tat unmittelbar betroffen ist; die strafbare Handlung muß sich als Eingriff in Rechte seiner Person erweisen (BGHSt 1, 299; im Fall bei Bombendrohung gegen das Gericht abgelehnt).