Rechtsprechung suchen

Suchmodus
Min: 1991 Max: 2026
Sind die Datumsfelder leer, gilt der Jahres-Slider.
Zurücksetzen
1000 Treffer.

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 239 StGB

Freiheitsberaubung; Begriff des Einsperrens (Überwindbarkeit)

Eine Einsperrung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB muß nicht unüberwindlich sein. Es genügt, daß die Benutzung der zum regelmäßigen Ausgang bestimmten Vorrichtungen für den Zurückgehaltenen ausgeschlossen erscheint. Dazu kann es ausreichen, daß für ihn unter den gegebenen Umständen die Entfernung auf außergewöhnlichem Wege oder mit ungewöhnlichen Mitteln nicht in Betracht kommt.

§ 132 Abs. 3 Satz 3 GVG; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Vorlage; Mittäterschaft beim Bandendiebstahl (Anwesenheit des Bandenmitgliedes)

"Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, ist auch dann Täter eines Bandendiebstahls, wenn es zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird."

§ 136 Abs. 3 GVG; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244a Abs. 1 StGB; § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 260a Abs. 1 StGB

Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds"; Begriff der Bande; Zweipersonenbande; Organisierte Kriminalität.

1. Aus dem Gedanken der Rechtssicherheit, die ein die wesentliches Element der rechtsstaatlichen Praxis ist folgt, dass die Änderung einer ständigen Rechtsprechung nur dann erfolgen darf, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen. 2. Für die gefestigte, vom Gesetzgeber nicht in Frage gestellte Rechtsprechung zur Zahl der erforderlichen Bandenmitglieder und zur Mitwirkung wenigstens zweier Bandentäter am eigentlichen Tatort des Bandendiebstahls, bestehen nach Auffassung des Senats keine schwerwiegenden Gründe für eine Umgestaltung der Rechtsprechung.

§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO

Offensichtliches Fassungsversehen

§ 242 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 132 Abs. 4 GVG; § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 260 a Abs. 1 StGB; § 244 a Abs. 1 StGB; § 30 a Abs. 1 BtMG; § 243 Abs. 1 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO

BGHSt 46, 321; Begriff der Bande; Bandendiebstahl; Bandenwille; Bandeninteresse; Mitwirkung eines Bandenmitgliedes; Grundsätzliche Bedeutung; Entscheidungserheblichkeit; Gruppendynamischer Prozeß; Bandenraub; Bandenmäßiger Schmuggel; Rechtssicherheit; Gemischte Zweierbande; Rechtsgut Gewahrsam; Aktionsgefahr; Effizienzgefahr; Organisationsgefahr; Wegnahme; Täterschaft und Teilnahme

1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich. (BGHSt) 2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden. (BGHSt) 3. Die Bande unterscheidet sich von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Von der kriminellen Vereinigung unterscheidet sich die Bande dadurch, daß sie keine Organisationsstruktur aufweisen muß und für sie kein verbindlicher Gesamtwille ihrer Mitglieder erforderlich ist, diese vielmehr in einer Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen können. (Bearbeiter) 4. Die besondere Gefährlichkeit des Bandendiebstahls und damit der Grund für seine höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der auf eine gewisse Dauer angelegten allgemeinen Verbrechensverabredung, der Bandenabrede, zum anderen aber auch in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut. (Bearbeiter) 5. Der Tatbestand des § 242 StGB schützt die Rechtsgüter des Eigentums und des Gewahrsams an einer Sache. Die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß durch die bandenmäßige Tatbegehung des Diebstahls diese Rechtsgüter einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt werden. Eine so verstandene Aktions- und Ausführungsgefahr beim Bandendiebstahl kann nicht nur durch gemeinschaftliches Handeln am Ort der Wegnahme, sondern ebenso durch jedes arbeitsteilige Zusammenwirken wenigstens zweier Bandenmitglieder bei der Planung und Vorbereitung der Tat oder bei tatbegleitenden Maßnahmen gesteigert werden. (Bearbeiter) 6. Das Merkmal der Mitwirkung beim Bandendiebstahl setzt nicht voraus, daß jedes der zusammenwirkenden Bandenmitglieder Täter ist. Es genügt für den Tatbestand auch, wenn ein Bandenmitglied mit einem anderen Bandenmitglied in irgendeiner Weise, etwa als Gehilfe, zusammenwirkt. (Bearbeiter) 7. Der Umstand, daß ein unmittelbar die Wegnahme ausführender Dritter nicht Mitglied der Bande ist, steht nur dessen Verurteilung als Täter eines Bandendiebstahls entgegen, nicht aber der Annahme eines Bandendiebstahls. (Bearbeiter)

§ 67 StBerG; § 17 StGB

BGHSt 46, 67; Versicherungspflicht eines Steuerbevollmächtigten; Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums.

Zur Versicherungspflicht eines Steuerbevollmächtigten nach § 67 StBerG während der Dauer der Bestellung.

§ 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 44b Abs. 4 Satz 1 WPO; § 107 Abs. 2 WPO; § 705 BGB

BGHSt 46, 154; Begriff der Scheinsozietät; Wirtschaftsprüfer; Sozietät im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 44b Abs. 4 Satz 1 WPO; Berufspflichtverletzung; Pflicht zur Antragstellung auf Eintragung beim Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften; Pflicht zum Nachweis von Versicherungsschutz; Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Die "Scheinsozietät" eines Wirtschaftsprüfers ist keine Sozietät im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 44b Abs. 4 Satz 1 WPO. (BGHSt) 2. Wenn mehrere Rechtsanwälte, zwischen denen keine Sozietät, sondern etwa nur ein Anstellungsverhältnis besteht, nach außen hin durch gemeinsames Praxisschild, Briefbögen, Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken, so erzeugen sie gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein, daß der einzelne handelnde Rechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen gesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle Rechtsanwälte festhalten lassen. (BGHZ 70, 247, 249; BGH NJW 1999, 3040, 3041). Diese Grundsätze gelten auch für die Berufsgruppe der Steuerberater und auch bei der "Scheinsozietät" eines Wirtschaftsprüfers mit Rechtsanwälten und Steuerberatern. (Bearbeiter) 3. Durch die Eintragung einer "Scheinsozietät" als einer vermeintlichen Sozietät würde das Berufsregister unrichtig. (Bearbeiter)

§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 244 StPO; § 137 StPO

Beweisantrag; Prozeßverschleppungsabsicht eines Verteidigers (Darlegung der Gründe); Beweisantizipation; Unerreichbarkeit; Rechtsstellung und Aufgabe des Verteidigers (Prüfungspflicht mit gebotener Sachkunde); Organtheorie

1. Verschleppungsabsicht eines Verteidigers. (BGHR) 2. Ein Beweisantrag kann wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), wenn die verlangte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt wird. (Bearbeiter) 3. Eine dahingehende Überzeugung kann der Tatrichter auf der Grundlage aller dafür erheblichen Umstände gewinnen, namentlich unter Beachtung des Verhaltens des Angeklagten in und außerhalb der Hauptverhandlung, aber auch schon im Ermittlungsverfahren; er kann ferner den bisherigen Verfahrensverlauf berücksichtigen. Bei der Überzeugungsbildung, daß die Beweiserhebung oder schon die weiteren Bemühungen um die Gewinnung des bezeichneten Beweismittels keine dem Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen würde, kann eine Vorauswürdigung des Beweises in Betracht kommen. Die maßgeblichen Gründe muß der Tatrichter im Ablehnungsbeschluß darlegen. Dabei ist zu beachten, daß der späte Zeitpunkt der Antragstellung für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für ein Bewußtsein des Antragstellers von der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung ist (BGH NStZ 1984, 230; 1982, 41). (Bearbeiter) 4. Hat der Verteidiger den Beweisantrag gestellt, so kommt es darauf an, ob dieser in Verschleppungsabsicht handelt. Liegen dem Antrag erkennbar Informationen des Angeklagten zugrunde, die der Verteidiger erst kurz vor der Antragstellung erlangt hat, so kann sich aus den gesamten Umständen gleichwohl ergeben, daß der Verteidiger sich eine Verschleppungsabsicht des Angeklagten zu eigen macht. (Bearbeiter) 5. Hat der Tatrichter sich eine entsprechende Überzeugung von der Prozeßverschleppungsabsicht gebildet und diese unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände im Ablehnungsbeschluß dargelegt, prüft das Revisionsgericht dies lediglich darauf nach, ob die Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht tragfähig und rechtlich zutreffend sind. (Bearbeiter) 6. Der Auftrag eines Verteidigers liegt nicht ausschließlich im Interesse des Beschuldigten, sondern auch in einer am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege und das Gesetz verlangt von ihm besondere Sachkunde (BGHSt 38, 111, 114); er ist zur sachlichen Kontrolle der Anliegen des Angeklagten aufgerufen, aber auch berechtigt und verpflichtet. (Bearbeiter)

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet