HRRS

Juli 2026
27. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel

Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Auskunft über die Verteidigung?

Zugleich Anmerkung zu den Entscheidungen des OVG Hamburg vom 7.4.2025 (NJW 2025, 2195) und des OVG München vom 20.8.2025 (openJur 2025, 17397)

Von RA Dr. Klaus Malek, Freiburg i.Br. und StAin Silvia Spiegelberg, Lörrach

I.

Die zunehmende Medialisierung juristischer Verfahren, vornehmlich spektakulärer Strafprozesse, stellt die Verteidigung und die Justiz vor neue Fragen im Umgang mit der Presse. Ein Problem im Hinblick auf die Berichtserstattung im Vorfeld öffentlicher Verhandlungen, oft bereits unmittelbar nach dem Bekanntwerden von Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft, stellt sich dann, wenn die Presse mit dem Ansinnen an die Staatsanwaltschaft herantritt, den Namen des Verteidigers oder der Verteidigerin von Beschuldigten preiszugeben, ohne zuvor deren Einverständnis eingeholt zu haben. In der Regel teilt die Staatsanwaltschaft diesen Wunsch der Verteidigung mit und fragt an, ob von dort Einwände gegen die Auskunftserteilung bestehen. Kommt von dort keine Zustimmung, sieht sich die Staatsanwaltschaft den vermeintlichen oder tatsächlichen presserechtlichen Auskunftsansprüchen ausgesetzt.[1]

Das OVG Hamburg und das OVG München haben sich in zwei Eilentscheidungen[2] in sehr unterschiedlicher Weise mit dieser Problematik auseinandergesetzt.

II.

In seinem Beschluss vom 7. April 2025[3] stellt das OVG Hamburg fest, dass im Hinblick auf die begehrte Auskunftserteilung eine Einzelfallabwägung zwischen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch und dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Verteidigers in Gestalt seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu erfolgen habe.

Dabei werde der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs maßgeblich durch die Informations- und Kontrollfunktion bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfülle. Beide Funktionen seien berührt, wenn ein Pressevertreter zum Zwecke der Berichterstattung über ein Strafverfahren recherchiere. Denn die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setze voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse seien. Der presserechtliche Auskunftsanspruch habe diesen Funktionen Rechnung zu tragen, wobei grundsätzlich die Presse selbst entscheide, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichte. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung sei Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schütze. 

Das OVG Hamburg prüft sodann, ob dem Auskunftsanspruch der Presse Ausschlussgründe entgegenstehen (in Hamburg gilt § 4 Abs.2 Nr.3 HmbPresseG, die Pressegesetze der Länder enthalten ähnliche Bestimmungen). Danach könnten Auskünfte verweigert werden, wenn sonst ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dabei könne sich der Verteidiger – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz[4] – auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Die Entscheidung stellt nicht etwa auf die Eigenschaft des Verteidigers als Organ der Rechtspflege, sondern als

Privatperson ab, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genieße. Dieser könne sich in Bezug auf die Preisgabe seines Namens und seiner Kanzleianschrift wegen seiner Mitwirkung in einem Ermittlungsverfahren auf sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.1 iVm Art. 1  GG berufen.

Im Ergebnis kommt das OVG Hamburg allerdings dazu, dass in dem entschiedenen Fall der presserechtliche Auskunftsanspruch überwiege. Zunächst müsse Berücksichtigung finden, dass die von der Antragstellerin begehrten Informationen lediglich die Sozialsphäre des Verteidigers und nicht dessen Intim- oder Privatsphäre beträfen. Eingriffe in die Sozialsphäre seien unter erleichterten Voraussetzungen zulässig. Sie umfasse die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben, also die Gegebenheiten, in denen der Einzelne in Kontakt mit anderen tritt. Ein Auskunftsinteresse an dem Namen des Verteidigers bestünde allein aufgrund seiner beruflichen Beziehung zum Beschuldigten. Darüber hinaus sei es Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten seien, um ein bestimmtes Thema im Rechercheweg aufzubereiten. Der Komplexität und Zweckfülle von Rechercheprozessen würde es mit Blick auf die Pressefreiheit nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer durch ein Gericht vorgenommenen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde.

Auffällig an der Entscheidung des OVG Hamburg ist, dass die Belange des Beschuldigten bei der Interessenabwägung offenbar überhaupt keine Rolle spielen.[5] Als Träger eigener Rechte wird er schlicht ignoriert. Ob dies an der mangelnden Affinität der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum "gewöhnlichen" Strafprozess liegt, kann nur vermutet werden. Irritierend ist es allemal.[6] Denn wenn ein Verfahrensbeteiligter durch die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit "seinem Fall", und sei es der Person seines Verteidigers, tangiert ist, und zwar in seinen eigenen verfassungsrechtlich geschützten Belangen, dann ist das der Beschuldigte, und nicht in erster Linie der Verteidiger.

III.

Im Gegensatz zur Entscheidung des OVG Hamburg sieht der Beschluss des OVG München vom 20.08.2025 auch die Rechte und Interessen des Beschuldigten und bezieht diese in die Güterabwägung ein. Ein presserechtlicher Anspruch auf Mitteilung des Verteidigers sei aus zwei Gründen abzulehnen. 

Zunächst sei es schon zweifelhaft, ob die Anfrage der Presse nach der Person des Verteidigers überhaupt ein von Art. 4 Abs. 1 S. 1 BayPrG geschütztes Auskunftsverlangen umfasse, denn die begehrte Auskunft habe nicht das Ziel, über den Verteidiger des Beschuldigten zu berichten, sondern diesen als "Informanten" für weitere Recherche zu benutzen. Über ihn solle eine Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten ermöglicht werden, um weitere Informationen über die Tat und deren nähere Umstände zu erfahren. Dies sei nicht Inhalt der verfassungsrechtlich geschützten Informations- und Kontrollfunktion der Presse, so dass ein Auskunftsanspruch schon deswegen nicht bestehe.

Letztlich komme es darauf aber nicht an, da die Staatsanwaltschaft die Herausgabe des Namens des Strafverteidigers auch wegen bestehender Verschwiegenheitspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 2 BayPrG verweigern dürfe.[7] Diese könnten sich aus Geheimhaltungsvorschriften oder daraus ergeben, dass die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühre. Die widerstreitenden Interessen und Grundrechtspositionen seien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen; dabei bedürfe es einer Abwägung durch die auskunftsverpflichtete Stelle, ob dem grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Informationsinteresse der Presse oder bestehenden Verschwiegenheitspflichten der Vorzug zu geben sei.

Dabei bewirke die gesetzgeberische Entscheidung für ein nicht-öffentliches Ermittlungsverfahren eine Vermutung für den Vorrang des Persönlichkeitsschutzes. In Kenntnis der Kollision zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Informationsinteresse habe sich der Gesetzgeber entschieden, die tradierte Unterteilung zwischen öffentlicher Hauptverhandlung und nicht-öffentlichen sonstigen Verfahrensschritten beizubehalten. Somit genieße das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Strafverteidigers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dessen Beteiligter er als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§§ 1 und 3 BRAO) sei, grundsätzlich höheres Gewicht als das Interesse der Presse an der Kundgabe seines Namens. Soweit das vom Antragsteller in Bezug genommene Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. April 2025 die Rechte des Strafverteidigers als lediglich in der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wenig geschützten Sozialsphäre berührt ansehe, bleibe unberücksichtigt, dass der Strafverteidiger seine berufliche Tätigkeit in einem nicht-öffentlichen Ermittlungsverfahren wahrnimmt, das im Grundsatz – auch im Interesse der Allgemeinheit – gerade auf die Wahrung der Anonymität aller Beteiligten ausgelegt sei.

IV.

Der Entscheidung des OVG München ist im Ergebnis beizupflichten. Allerdings ist die Auffassung, Geheimhaltungsinteressen seien grundsätzlich "nicht abwägungsfest", es sei daher eine Abwägung zwischen den Interessen der Presse mit den Interessen von Verteidiger und Beschuldigtem vorzunehmen, für Fälle der vorliegenden Art kritisch zu sehen. Letztlich ist die Frage der "Abwägungsfestigkeit" theoretischer Natur. Zunächst ist zu sehen, dass es bei der in Bezug genommenen Entscheidung des

BVerwG[8] um den Anspruch der Presse auf Auskunft über ein vom Bundesnachrichtendienst organisiertes Hintergrundgespräch mit Journalisten geht. Dies ist mit dem Anspruch auf Auskunft über die Person eines Strafverteidigers aber nicht gleichzusetzen.[9]

Bei der Auskunft der Staatsanwaltschaft über den Verteidiger des Beschuldigten stehen dagegen strafrechtlich, und in zweiter Linie auch berufsrechtlich sanktionierte Handlungen zur Diskussion. Es geht bei dem Bruch der Verschwiegenheit, soweit sie den Verteidiger des Beschuldigten angeht und von diesem zu verantworten wäre, um nicht weniger als eine kriminelle Handlung, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Der einschlägige § 203 Abs.1 Nr. 3 StGB stellt es unter Strafe, wenn ein Rechtsanwalt ein "fremdes Geheimnis" offenbart, das ihm in seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist. Die Vorschrift schützt den persönlichen Lebens- und Geheimbereich, der im Individualinteresse betroffener Personen, wie z.B. Beschuldigter im Strafverfahren, von Trägern solcher Berufe nicht verletzt werden soll, denen der Einzelne Geheimnisse regelmäßig anvertraut und anvertrauen muss, will er sachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.[10] Dass bereits die Mitteilung eines Rechtsanwalts, eine bestimmte Person zu vertreten, ein "Geheimnis" im Sinne des § 203 StGB darstellt, ist unstreitig. Die Auskunftserteilung über das Verteidigungsverhältnis wäre daher eine Straftat, wenn sie durch den Verteidiger selbst erfolgte. Dies ist bei der Entscheidung, die Auskunft über den Strafverteidiger zu verweigern, oder jedenfalls von der Einwilligung des Beschuldigten abhängig zu machen, zu berücksichtigen, obgleich die Staatsanwaltschaft selbst nicht Geheimnisträger im Sinne des § 203 StGB ist. Die Auskunft könnte jedenfalls den Schutz, den die Strafvorschrift bezweckt, gefährden und vereiteln. Zieht man zum Vergleich die Rechtfertigungsgründe heran, die einem Verteidiger den Bruch der Schweigepflicht erlauben könnten, so sind diese weit entfernt von dem, was die Auskunft durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigen könnte. Rechtfertigender Notstand ist abwegig; der Bruch der Schweigepflicht zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen des Verteidigers gegen den Mandanten ist insofern von Interesse, als der Beschuldigte hier selbst Anlass durch die unterlassene Zahlung für das Tätigwerden seines Verteidigers gegeben hat, und die Darlegung des Mandatsverhältnisses für den Verteidiger die einzige Möglichkeit ist, seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Dass der Beschuldigte in den Verdacht einer strafbaren Handlung geraten ist, wird man ihm dagegen unter der Geltung der Unschuldsvermutung nicht vorhalten dürfen.

Fazit: Obwohl der Entscheidung des OVG München im Grundsatz zuzustimmen ist, kann und muss man darüberhinausgehend verallgemeinern: Einer Güterabwägung im Einzelfall bedarf es angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelungen zur anwaltlichen Schweigepflicht grundsätzlich nicht. Rechtfertigungsgründe für eine Offenlegung des Mandatsverhältnis sind nicht ersichtlich. Der Zweck der gesetzlichen Regelung des § 203 StGB würde umgangen, wenn der Staatsanwaltschaft gestattet würde, was der Verteidigung bei Strafe verboten ist.

Die fehlende Zustimmung des Beschuldigten bewirkt, und dies unabhängig von der Bedeutung der Sache und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem betreffenden Fall, dass dem Begehren der Presse auf Auskunftserteilung über die Verteidigung nicht nachzukommen ist und auch nicht nachgekommen werden darf.


[1] Dieselbe Problematik stellt sich für das mit der Sache befasste Gericht nach Anklageerhebung und vor der öffentlichen Hauptverhandlung.

[2] Nach einem Beschluss des OVG Schleswig vom 17.10.2025 – 6 MB 28/25 – ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über den presserechtlichen Auskunftsanspruch als Verwaltungsakt einzuordnen mit der Folge, dass in der Hauptsache nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eine Verpflichtungsklage zu erheben sei. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sei dagegen bereits unzulässig. Dem gegenüber sieht die überwiegende Ansicht (vgl. nur BVerwG Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2/12), der zuzustimmen ist, in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft mangels hoheitlichen Charakters einen Realakt, der im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen ist. 

[3] NJW 2025, 2192 = StraFo 2025, 315 m. Anm. Körner.

[4] VG Hamburg (17. Kammer), Beschluss vom 14.02.2025 – 17 E 666/25.

[5] Hierauf weist zurecht Körner StraFo 2025, 320 hin.

[6] Schwer nachvollziehbar ist auch die Bemerkung in der vorinstanzlichen Entscheidung des VG Hamburg, ein Recht des Verteidigers auf "Ungestörtsein" während des Ermittlungsverfahrens sei nicht erkennbar.

[7] Richtigerweise wird man nach der Begründung des Beschlusses sagen müssen: verweigern "müsse".

[8] BVerwG Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18.

[9] Darüber hinaus bleibt der allgemeine presserechtliche Auskunftsanspruch auch ohne Auskunft über die Person des Verteidigers unberührt.

[10] Schmitt/Köhler StPO 69. A. 2026 § 203 Rn. 2, 3