HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
Die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung wird aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldezeiträume des gleichen Jahres bekannt gegeben worden ist. Daran hat sich durch die neue Rechtsprechung des Senats, wonach Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Umsatzsteuerjahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO sind, nichts geändert.
1. Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht eine Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit der Begründung verneint, es habe nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte „über eine das Betäubungsmittelgeschäft des A. fördernde Gehilfentätigkeit hinausgehende Aktivitäten im Sinne eines Eigenhandels entfaltete“. Diese Wertung vermengt in unzulässiger Form die Voraussetzungen täterschaftlichen Handeltreibens mit dem Kriterium eines „Eigenhandels“. Der Begriff des Handeltreibens ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen und umfasst alle eigennützigen Tätigkeiten, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Dem Grundsatz nach werden damit auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen vom Begriff des Handeltreibens eingeschlossen. Auch eine eigennützige Förderung fremder
Umsatzgeschäfte kann dem Begriff des Handeltreibens unterfallen; er setzt weder ein eigenes Umsatzgeschäft mit Betäubungsmitteln noch deren Absatz voraus. Auch die nur einmalige Vermittlung eines fremden Handelsgeschäfts kann daher ein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sein, so dass das vom Landgericht eingestellte Kriterium des „Eigenhandels“ rechtlich fehlgeht.
2. Die notwendige Abgrenzung zwischen täterschaftlichen und Beihilfehandlungen hat vielmehr nach allgemeinen Regeln im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen (st. Rspr.), wobei wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu sind. Maßgeblich ist, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zukommt. Insbesondere ist entscheidend, ob der Beteiligte eigenen Einfluss auf Umfang und Preis der bestellten Betäubungsmittel hatte, ob er erheblich selbst von den Geschäften wirtschaftlich profitierte oder dies wenigstens wollte, ob der eigennützig handelnde Vermittler erst den Kontakt herstellte und ob er noch weitergehend in das Umsatzgeschäft eingebunden war.
3. Stehen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht die Wirkstoffmenge oder den Wirkstoffgehalt unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Beurteilung durch Tatbeteiligte, Handelsstufe), gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, zahlenmäßig schätzen. Dabei hat es in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darzulegen, auf welcher Grundlage seine Schätzung beruht.
1. Ein Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes ist gegeben, wenn der Täter den Gegenstand in irgendeinem Stadium des Tathergangs bewusst gebrauchsbereit so in seiner Nähe hat, dass er sich dieses jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann.
2. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis wird das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes daher auch bei solchen Teilakten erfasst, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen.
3. Bei einem Springmesser mit einem defekten Springmechanismus handelt es sich zwar nicht um eine verbotene Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.1, aber um eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1. Bei derartigen Waffen liegt die Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand.
1. Der Zusatz „in nicht geringer Menge“ ist zur rechtlichen Bezeichnung der Qualifikationen des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG entbehrlich.
2. Bei der Bestimmung des Strafrahmens sowie der Strafzumessung im engeren Sinne ist ein weitgehendes Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen. Ein Geständnis ist regelmäßig als ein bestimmender Strafzumessungsgrund anzusehen. Das gilt auch für den Umstand, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte in erheblichem Umfang sichergestellt wurden.
3. Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB ist gegenüber der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet werden, wenn sich das Tatgericht außer Stande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen. Ferner kann nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 73c Satz 1 StGB) nur ein Geldbetrag – nicht dagegen ein Wertgegenstand – eingezogen werden.
Dient der Besitz an Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück.