HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
Das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) erfordert eine stimmige Zumessung von Einzelstrafen. Unterscheidet sich bei einer Straftatenserie die Ausführung einzelner Taten nicht oder nur unerheblich, ist als zentraler Punkt der Strafzumessung die Höhe des jeweils angerichteten Entwendungsschadens als unmittelbar verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und Anhalt für das Ausmaß der Rechtsgutverletzung bei Eigentumsdelikten zu berücksichtigen.
Bei Prüfung des gegebenenfalls Sperrwirkung entfaltenden Strafrahmens sind ebenso vertypte Milderungsgründe und weitere bereits bei der Annahme eines minder schweren Falls berücksichtigte günstige Zumessungsgesichtspunkte heranzuziehen. Die Vorschrift des § 50 StGB steht dem nicht entgegen, weil sie nicht die Strafrahmenwahl im Verhältnis zwischen im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängenden und verdrängten Straftatbeständen erfasst.
1. Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen nach Tilgung von Vorstrafen im Register weder die Taten noch die Verurteilungen zum Nachteil des Verurteilten verwendet werden. Dies gilt im Rahmen der Strafzumessung nach § 58 BZRG entsprechend für ausländische Vorstrafen, die nur herangezogen werden können, wenn sie nicht tilgungsreif wären, handelte es sich bei ihnen um Verurteilungen nach deutschem Recht.
2. Mit Blick auf das Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen.
Die Bildung einer Gesamtstrafe aus der für eine neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus einer Vorverurteilung scheidet dann aus, wenn die abzuurteilende Tat zwischen zwei früheren Verurteilungen begangen worden ist, die ihrerseits untereinander nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig, also insbesondere noch nicht erledigt sind. Denn der letzten Vorverurteilung kommt in einem solchen Fall gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits früher unabhängig davon hätten geahndet werden können, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann.
Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB ist ein immaterieller Ersatzanspruch eigener Art, der auf der Ebene der Haftungsbegründung an die Verletzung eines fremden Rechtsguts (das in § 823 Abs. 1 BGB genannte Leben des Tatopfers) anknüpft und erst auf der Ebene der Haftungsausfüllung den eigenen Gefühlsschaden der Hinterbliebenen zu entschädigen sucht. Voraussetzung hierfür ist das tatsächliche Bestehen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses zwischen dem Hinterbliebenen und dem Getöteten zur Zeit der Verletzung. Von einem solchen Verhältnis ist auszugehen, wenn zwischen beiden eine gelebte soziale Beziehung bestand, die über die üblichen Bindungen in der Sozialsphäre hinausging und in ihrer Intensität dem entsprach, was üblicherweise im Verhältnis zwischen den in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten Personen gelebt wird. Dieses Erfordernis gilt auch für die in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten nahen Angehörigen. Allerdings wird der Bestand eines derartigen Näheverhältnisses widerleglich gesetzlich vermutet (§ 292 ZPO), wenn zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen ein in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB genanntes Angehörigenverhältnis besteht.
Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Allein für sich betrachtet belegt Mittäterschaft keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB.
1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt – neben einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten – die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB sicher begründet. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen.
2. Steht für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt,
sondern bei Tatbegehung aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt. Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Störung im Sinn der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den erforderlichen Schweregrad erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen. Hierfür bedarf es einer umfassenden Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten.
Erforderlich für die Annahme im Sinne von § 64 Satz 1 Halbsatz 1 StGB, dass der Täter infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird, ist eine begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten; die Prognose ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller zum Zeitpunkt der Verurteilung vorliegenden prognoserelevanten Umstände zu treffen. Faktoren, die eine solche Gefahr begründen, können sich aus der Persönlichkeit des Täters, seinem bisherigen Rauschmittelkonsum, Vorleben, Vorstrafen, Vorahndungen, Nachtatverhalten und Anlasstat ergeben.
Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln.