HRRS

August 2004
5. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)

II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


680. BGH 5 StR 173/04 - Beschluss vom 8. Juni 2004 (LG Hamburg)

Lückenhafte Strafzumessung (hinreichende Erörterung einer engmaschigen polizeilichen Überwachung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; praktischer Ausschluss der Gefährdung).

§ 46 StGB; § 29 BtMG

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Findet der vom Angeklagten durchgeführte Drogentransport unter so engmaschiger Überwachung durch den Zoll stattgefunden hat, dass eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch den Angeklagten ausgeschlossen war, ist dies - neben der (späteren) Sicherstellung des Rauschgiftes - ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt, der im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern ist (vgl. BGH StV 2000, 555).


672. BGH 4 StR 226/04 - Beschluss vom 1. Juli 2004 (LG Kaiserslautern)

Strafzumessung (fehlende Feststellungen für Strafschärfungsgründe); erweiterter Ersatzverfall (erforderliche tatrichterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Gegenstände).

§ 46 StGB; § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 73 StGB; § 73a StGB

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Die Anordnung des erweiterten Verfalls setzt die uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Gegenstände voraus, hinsichtlich deren der erweiterte Verfall angeordnet wird (BGHSt 40, 371; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95).


619. BGH 2 StR 163/04 - Beschluss vom 4. Juni 2004 (LG Darmstadt)

Strafzumessung; Bildung der Gesamtstrafe (Erfordernis einer eigenen Strafzumessung; Summen der Einzelstrafen; Einsatzstrafe).

§ 46 Abs. 2 StGB; § 54 StGB

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Die Bildung der Gesamtstrafe bedarf einer eigenen Strafzumessung und Begründung im Urteil unter zusammenfassender Würdigung der einbezogenen Straftaten und der Person des Täters. Der Verweis auf die den jeweiligen Einzelstrafen zugrundeliegenden Strafzumessungserwägungen genügt insbesondere dann nicht, wenn die Einsatzstrafe sehr stark erhöht wurde und die Zumessung der Gesamtstrafe daher besorgen lässt, dass sich der Tatrichter unzulässigerweise von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.


614. BGH 2 StR 123/04 - Beschluss vom 2. Juni 2004 (LG Mühlhausen)

Mord; Sicherungsverwahrung; Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (Berücksichtigung einer Gesamtfreiheitsstrafe); Katalogtat; Gefährlichkeitsprognose.

§ 211 StGB; § 66 Abs. 3 StGB; § 54 StGB

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1. Eine Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB liegt nicht vor, wenn als Vorverurteilung nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren in Betracht kommt

und in dieser neben einer Katalogtat mit einer niedrigeren Einzelstrafe lediglich eine Reihe von Nichtkatalogtaten enthalten sind.

2. Der Senat lässt offen, ob die Voraussetzung einer Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren erfüllt wäre, wenn einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren mehrere Katalogtaten neben Nichtkatalogtaten zugrunde lägen. In Betracht käme etwa die Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe aus den Katalogtaten oder das Abstellen auf die Summe der Einzelstrafen für die Katalogtaten.