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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 33

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 300/19, Beschluss v. 26.11.2019, HRRS 2020 Nr. 33


BGH 2 StR 300/19 - Beschluss vom 26. November 2019 (LG Rostock)

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Fälle von „Aussage gegen Aussage“); Teileinstellung bei mehreren Taten (Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung).

§ 261 StPO; § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Die Beweiswürdigung ist auch rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht oder die Beweislage in ähnlicher Weise besonders problematisch erscheint, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. Eine ausufernde Wiedergabe kann mitunter das Verständnis der Urteilsgründe sogar erschweren. Jedoch muss in Fällen mit problematischer Beweislage, bei denen es zuvörderst auf die Zeugenaussagen des mutmaßlichen Tatopfers ankommt, der entscheidende Teil der Aussagen in das Urteil aufgenommen werden, weil dem Revisionsgericht sonst die rechtliche Überprüfung nicht möglich ist.

2. Der Bundesgerichtshof verlangt auch dann, wenn der Vorwurf einer weiteren Tat nach § 154 StPO ausgeschieden wird, dessen Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung, sofern der Grund für die Nichtverfolgung dieser Tat einen Einfluss auf die Gesamtwürdigung der Beweise zum verbleibenden Vorwurf haben kann. Erst recht bedarf es der näheren Erörterung, wenn der Vorwurf einer schwerer wiegenden Tat mit Indizbedeutung im Raum steht, die aus diesem Grund nicht nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt werden kann.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate der Freiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte war seit 2009 Betreuer von T. B., des Ehemanns der Geschädigten A. B.; diese wurde von der Zeugin H. betreut. Beide Eheleute B. sind geistig behindert, leben aber weitgehend eigenständig und sind berufstätig. Der Angeklagte nutzte in einer nicht näher feststellbaren Zahl von Fällen seine Kontakte als Betreuer des Ehemanns zu sexuellen Übergriffen auf die Geschädigte aus, wobei es unter anderem dazu kam, dass er sie gegen ihren Willen an der Brust streichelte. Bei einem Umzug der Eheleute in eine andere Wohnung am 14. Februar 2014 half der Angeklagte beim Aufbau der Küche. Dabei nutzte er die Abwesenheit des Ehemanns dazu aus, die Geschädigte nach anfänglichem Streicheln an der Brust zu vergewaltigen. Dabei hielt er sie an den Handgelenken fest, drückte sie an den Unterschrank der Küche, zog ihr die Hose und die Unterhose herunter, drängte ihre Beine mit einem Fuß auseinander und vollzog den Geschlechtsverkehr. Anschließend ermahnte der Angeklagte die Geschädigte, nichts über den Vorfall zu erzählen.

Am 9. Februar 2017 beging der Angeklagte die abgeurteilte Tat, nachdem er am Vortag erfahren hatte, dass die Geschädigte krankgeschrieben war und sich allein zu Hause aufhielt. Gegen 13.00/13.30 Uhr erschien der Angeklagte unangekündigt. Unter dem Vorwand, den Rentenbescheid des T. B. holen zu wollen, wollte er die Situation dazu ausnutzen, sich der Geschädigten sexuell zu nähern. Er suchte Schriftstücke heraus und verließ für kurze Zeit die Wohnung, angeblich, um Fotokopien herzustellen. Nach seiner Rückkehr setzte er sich neben die Geschädigte im Wohnzimmer auf das Sofa und begann damit, sie über und unter ihrem T-Shirt an der Brust zu streicheln sowie über der Kleidung im Intimbereich zu berühren. Die Geschädigte erklärte, dass sie dies nicht wolle und versuchte ihn fortzustoßen. Jedoch setzte der Angeklagte seine sexuellen Handlungen fort. Die Geschädigte sprang auf, um sich ihm zu entziehen. Der Angeklagte hielt sie aber fest und drückte sie in eine Zimmerecke. Dabei erlitt die Geschädigte ein Hämatom an der Schulter. Der Angeklagte kniff sie in beide Brustwarzen, griff in ihre Hose und in den Slip. Er drängte ihre Beine mit den Füßen auseinander und führte einen Finger in die Scheide der Geschädigten ein. Sie versuchte, den Finger herauszuziehen. Als sie immer lauter wiederholte, dass sie das nicht wolle, ließ er von ihr ab, wusch sich im Bad die Hände und verließ die Wohnung.

Gegen 14.10 Uhr rief die Geschädigte die Familienberatungsstelle an und berichtete der Zeugin Bo. schluchzend, „von einem Mann missbraucht worden zu sein“. Die Zeugin Bo. informierte die Rettungsleitstelle. Die Geschädigte wurde in die Klinik G. gebracht, wo sie über Schmerzen im Genitalbereich und Unterbauch klagte. Bei der medizinischen Untersuchung konnte ein frisches Hämatom festgestellt werden. Die Spurensicherung ergab eine Gen-Spur mit einem seltenen Haplotyp an der Innenseite des T-Shirts, „als dessen Verursacher der Angeklagte nicht auszuschließen ist“.

2. a) Der Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung zuerst insgesamt bestritten und behauptet, er habe die Geschädigte auf „Fesselmale an den Handgelenken angesprochen, die ihm bereits am Tag zuvor aufgefallen seien“. Daraufhin habe die Geschädigte „geheult und geschluchzt und sei nicht zu beruhigen gewesen“. Er habe dann die Wohnung verlassen, weil er seine Ehefrau von der Arbeit habe abholen müssen. Nach einem Rechtsgespräch der Verteidigung mit dem Gericht mit dem Ziel einer Verständigung, die später aber nicht zustande gekommen ist, hat der Angeklagte eingeräumt, die Geschädigte an der Brust berührt zu haben; nachdem sie gesagt habe, er solle das unterlassen, habe er jedoch nicht weitergehandelt.

b) Das sachverständig beratene Landgericht hat die Feststellungen zum Tatgeschehen und auch zu dem sexuellen Übergriff im Jahr 2014 vor allem aufgrund der Angaben der Geschädigten getroffen, „die beides wie festgestellt geschildert hat“. Die Geschädigte bewege sich auf einem geistigen Niveau „von weniger als 8,5 Jahren“, sei aber aussagetüchtig. Sie sei mit hoher Wahrscheinlichkeit „trotz vorhandener Transfervorlagen in Form von eigenen sexuellen Erfahrungen und Missbrauchserlebnissen, wie sie sich im Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. September 1995 mit M., der wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu ihrem Nachteil verurteilt worden war,“ nicht in der Lage, ihre jetzige Tatschilderung ohne realen Erlebnishintergrund abzugeben. Ihre Angaben bei einer ersten „nicht wortwörtlich dokumentierten Befragung“ durch die Polizeibeamtin N. am Tattag, bei einer audiovisuell aufgezeichneten polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin S. am Folgetag und bei der eineinhalb Jahre später erfolgten Exploration durch die aussagepsychologische Sachverständige Dr. W. wiesen „hinsichtlich des Kerngeschehens eine große Konstanz auf“. Auch die Vergewaltigung durch den Angeklagten im Jahr 2014 habe die Zeugin B. „wiederholt wie festgestellt bekundet“. Aus den Schilderungen habe sich ein wiederkehrendes „Verhaltensmuster“ des Angeklagten ergeben. Die Berührung der Geschädigten an der Brust am Tattag habe er eingeräumt. Der spontane Anruf der Geschädigten bei der Beratungsstelle spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Tatschilderung. Das festgestellte Hämatom an der Schulter und die DNA-Spur an der Innenseite des T-Shirts der Geschädigten, als deren „Verursacher der Angeklagte nicht auszuschließen sei“, seien belastende Indizien. Die Behauptung des Angeklagten bei seiner anfänglichen Einlassung, er habe Fesselmale bei der Geschädigten gesehen und sie darauf angesprochen, sei „erfunden“, weil solche Spuren auch nicht bei der medizinischen Untersuchung der Geschädigten am Tattag bemerkt worden seien und die Geschädigte in Abrede gestellt habe, jemals gefesselt worden zu sein.

II.

Die Revision ist begründet, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet; sie ist lückenhaft.

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Die Beweiswürdigung ist auch rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht oder die Beweislage, wie hier, in ähnlicher Weise besonders problematisch erscheint, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. Eine ausufernde Wiedergabe kann mitunter das Verständnis der Urteilsgründe sogar erschweren. Jedoch muss in Fällen mit problematischer Beweislage, bei denen es zuvörderst auf die Zeugenaussagen des mutmaßlichen Tatopfers ankommt, der entscheidende Teil der Aussagen in das Urteil aufgenommen werden, weil dem Revisionsgericht sonst die rechtliche Überprüfung nicht möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 StR 487/18, StV 2019, 519, 520 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Das Tatgericht teilt die Angaben der Geschädigten zum Tatgeschehen derart kursorisch mit, dass eine abschließende rechtliche Überprüfung nicht vorgenommen werden kann.

aa) Zu der als „Transfervorlage“ in Betracht gezogenen früheren Tat des anderweitig abgeurteilten M. zum Nachteil der Zeugin B. enthält das Urteil keine Tatsachenangaben. Daher kann die Bewertung der Unerheblichkeit dieses Vorfalls als Gegenstand von Verwechslungen in der Erinnerung der Zeugin nicht nachvollzogen werden.

bb) Gegenüber der Polizeibeamtin N. am Tattag hat die Geschädigte nach den Urteilsgründen berichtet, dass sie auf der Couch sitzend vom Angeklagten an der Brust berührt worden sei, der auch einen Finger in die Scheide eingeführt habe. Erst bei der polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin S. am Folgetag hat die Geschädigte „einen zweiten Handlungsteil in der Zimmerecke erwähnt“. Mangels Mitteilung von Einzelheiten des Aussageinhalts kann der Senat die Wertung des Landgerichts nicht nachprüfen, dies stehe der Annahme einer großen Konstanz „hinsichtlich des Kerngeschehens“ nicht entgegen.

cc) Ebenfalls erst bei der zweiten polizeilichen Befragung hat die Geschädigte eine versuchte Vergewaltigung vor dem Wohnungsumzug und einen vom Angeklagten erzwungenen Geschlechtsverkehr in der Küche der neuen Wohnung behauptet, die das Landgericht jeweils als Indiz für die Begehung der abgeurteilten Tat bewertet hat. Zur Glaubhaftigkeit der Behauptung einer versuchten Vergewaltigung, die in den Feststellungen zur Vorgeschichte der abgeurteilten Tat nicht erwähnt wird, äußert sich das Tatgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht mehr. Insbesondere kann den Urteilsgründen aber auch nicht entnommen werden, warum der schwerer wiegende Tatvorwurf einer vollendeten Vergewaltigung unter Vollziehung des Geschlechtsverkehrs im Jahre 2014 nicht Verfahrensgegenstand geworden ist. Das wäre schon deshalb geboten gewesen, weil das Tatgericht von einem bestimmten Tatmuster ausgegangen ist, das der Angeklagte wiederholt gezeigt habe. Der Bundesgerichtshof verlangt auch dann, wenn der Vorwurf einer weiteren Tat nach § 154 StPO ausgeschieden wird, dessen Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung, sofern der Grund für die Nichtverfolgung dieser Tat einen Einfluss auf die Gesamtwürdigung der Beweise zum verbleibenden Vorwurf haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 346/17, NStZ 2018, 618 f. mit Anm. Gubitz/Momme mwN). Erst recht bedarf es der näheren Erörterung, wenn - wie hier - der Vorwurf einer schwerer wiegenden Tat mit Indizbedeutung im Raum steht, die aus diesem Grund nicht nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt werden kann.

dd) Das Landgericht hat zur aussagepsychologischen Begutachtung der Angaben der Geschädigten, die Ausführungen der Sachverständigen referierend, unter anderem angemerkt: „Die Exploration zur Sache eineinhalb Jahre nach der Vernehmung enthalte alle inhaltlichen Elemente, über die Frau B. in der Vernehmung gesprochen habe.“ Welche Angaben die Geschädigte bei der Exploration durch die Sachverständige gemacht hat und inwieweit darin die Aussagenelemente der polizeilichen Vernehmung ? alleine oder unter anderem auch ? enthalten waren, erläutert das Urteil nicht. Jedoch wäre eine Mitteilung des wesentlichen Inhalts der dortigen Äußerungen hier schon angezeigt gewesen, weil die Geschädigte sich dabei jedenfalls hinsichtlich „der Situation des Einlassens des Angeklagten in ihre Wohnung in erkennbare Widersprüche verstrickt“ hat, die das Landgericht mit der Annahme von Verwechslungen zu erklären versucht hat.

ee) Zum Inhalt der Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung macht das angefochtene Urteil, von der Bezugnahme auf die Feststellungen abgesehen, keine Angaben. Auch dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal die weitere Mitteilung, die Äußerungen des Geschädigten gegenüber den Zeuginnen N., S. und Sc. sowie der Sachverständigen Dr. W. wiesen „hinsichtlich des Kerngeschehens eine große Konstanz“ auf, die Angaben in der Hauptverhandlung nicht einschließt.

b) Die tatrichterliche Bewertung der Angaben der Zeugin H. als langjährige Betreuerin der Geschädigten, dass sich diese „zu keinem Zeitpunkt negativ über den Angeklagten geäußert“ habe, sowie die Beurteilung des Verhaltens der Geschädigten, die erst „nach dem neuerlichen Übergriff nicht mehr gewillt und auch nicht mehr in der Lage war, weiterhin Stillschweigen über die Übergriffe des Angeklagten“ zu bewahren, begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe gestatten es nicht nachzuvollziehen, warum die Geschädigte gegenüber ihrer Betreuerin jahrelang Stillschweigen über eine Mehrzahl sexueller Übergriffe gewahrt und vor allem den schwerer wiegenden Vorfall der Vergewaltigung mit vollzogenem Geschlechtsverkehr im Jahr 2014 nicht angedeutet haben soll, während sie auf die abgeurteilte Tat panikartig reagiert hat. Auch lassen die Urteilsgründe offen, ob und gegebenenfalls warum eine frühere Offenbarung der Geschädigten gegenüber ihrem Ehemann nicht stattgefunden hat oder wirkungslos geblieben ist.

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf den genannten Erörterungsmängeln beruht.

Die Wiederlegung der teilweise bestreitenden Einlassung des Angeklagten ergibt noch keinen positiven Beweis der Tatbegehung. Das spätere Teilgeständnis des Angeklagten, das sich auf einen Teilakt des Tatgeschehens beschränkt, belegt die Tat jedenfalls nicht im Ganzen. Gleiches gilt für die Feststellung einer DNA-Spur vom Angeklagten am T-Shirt der Geschädigten. Der neue Tatrichter wird das Teilgeständnis unter Berücksichtigung des Entstehungszusammenhangs und die Feststellung der DNA-Spur gegebenenfalls unter Beachtung konkret in Betracht kommender Varianten der Antragungsmöglichkeiten in eine erschöpfende Gesamtwürdigung aller Umstände einzubeziehen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 33

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 52; StV 2020, 446

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner