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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 643

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 452/20, Beschluss v. 11.01.2022, HRRS 2022 Nr. 643


BGH 3 StR 452/20 - Beschluss vom 11. Januar 2022 (LG Dresden)

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Schöffen; Pflicht zur Selbstanzeige; Anzeige von andere Verfahrensbeteiligte betreffenden Ablehnungsgründen; gesetzlicher Richter; rechtliches Gehör; auf Irrtum beruhender Verfahrensfehler; Revisibilität); psychische Beihilfe.

§ 24 StPO; § 30 StPO; § 31 StPO; § 338 Nr. 3 StPO; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 27 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Richter und Schöffen sind verpflichtet, Ausschließungs- und Befangenheitsgründe anzuzeigen, die bei ihnen selbst möglicherweise vorliegen. Die Pflicht zur Selbstanzeige ergibt sich aus der - gemäß § 31 Abs. 1 StPO entsprechend anwendbaren - Vorschrift des § 30 StPO. Diese Verpflichtung ist zwar nicht ohne Weiteres dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen. Jedoch ergibt sie sich aus dem Sinn und Zweck der Norm sowie deren Funktion im Zusammenhang mit dem Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG. Eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige kann ihrerseits, für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen, grundsätzlich ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen.

2. Darüber hinaus besteht für Richter und Schöffen die Pflicht, auch Ausschließungs- und Befangenheitsgründe anzuzeigen, die andere am Verfahren mitwirkende Mitglieder des Spruchkörpers betreffen. Diese Verpflichtung zur „Fremdanzeige“ findet zwar keine ausdrückliche Stütze im Gesetz; auch sie wurzelt indes in dem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf ein Gericht, das ihnen gegenüber die gebotene Neutralität einnimmt.

3. Verfahrensverstöße von Richtern oder Schöffen, die auf Irrtum oder auf unrichtiger oder sogar unhaltbarer Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich noch keinen Ablehnungsgrund dar. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn Entscheidungen oder Prozesshandlungen rechtlich völlig abwegig sind oder den Anschein der Willkür erwecken.

4. Zwar kann das Revisionsgericht in den Fällen des § 30 StPO die Entscheidung, durch welche die Selbstanzeige eines Richters oder Schöffen wegen eines Verhältnisses, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, für begründet oder für nicht begründet erklärt wird, für sich gesehen grundsätzlich nicht überprüfen. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO betrifft lediglich den Fall der Ablehnung nach § 24 StPO, nicht den der Selbstanzeige nach § 30 StPO. Anderes gilt aber dann, wenn sich ein Ablehnungsberechtigter das Vorbringen des Selbstanzeigenden in dessen dienstlicher Erklärung zu eigen macht und ihn deswegen ablehnt; dies eröffnet das Verfahren der §§ 25 bis 28 StPO.

5. Eine Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kommt auch in der Form psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Die psychische Beihilfe setzt voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wird und dies dem Gehilfen bewusst ist. Eine solche Förderung der Haupttat kann unter Umständen darin gesehen werden, dass der Hilfeleistende seine Anwesenheit am Tatort einbringt, um den Haupttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben. Die Annahme allein psychischer Beihilfe bedarf genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer - konkludenten - Verständigung zwischen ihm und dem Haupttäter.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Januar 2020 werden verworfen; jedoch wird der gegen den Angeklagten Kr. ergangene Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern W., K. und S. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat schuldig gesprochen

- den Angeklagten F. unter Freispruch im Übrigen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen,

- den Angeklagten Kr. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch, mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, zur gefährlichen Körperverletzung und zur Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Gefangenenbefreiung,

- den Angeklagten Ku. unter Freispruch im Übrigen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch, mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und

- den Angeklagten R. unter Freispruch im Übrigen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch, mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zur Sachbeschädigung und zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, zur gefährlichen Körperverletzung und zur Sachbeschädigung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen.

Gegen den Angeklagten F. hat das Landgericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten erkannt, gegen den Angeklagten Kr. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, gegen den Angeklagten Ku. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gegen den Angeklagten R. auf eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und zwei Monaten. Darüber hinaus hat es betreffend die Angeklagten Kr. und Ku. Einziehungsentscheidungen getroffen.

Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten Kr. führt lediglich dazu, dass der Senat im Fall II. 9 der Urteilsgründe (nachfolgend: Fall 9) die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die gegen jenen verhängte Einzelgeldstrafe nachholt.

I.

Die abgeurteilten Taten betreffen im Wesentlichen Geschehnisse um die kriminelle Vereinigung „Freie Kameradschaft Dresden“ (FKD):

Nach den Urteilsfeststellungen schlossen sich die vier Angeklagten und zahlreiche weitere Personen Ende Juli 2015 in Dresden zur FKD zusammen, um entsprechend ihrer rechtsextremen Gesinnung ihre auf ausländerfeindlichen und rassistischen Motiven beruhende Ablehnung der Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland zum Ausdruck zu bringen und die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung zu bekämpfen. In der Folge radikalisierte sich die Gruppierung und richtete ihr Handeln darauf aus, Ausländer und politisch Andersdenkende sowie zum Schutz eingesetzte Polizisten körperlich zu attackieren. Nach außen trat die FKD als einheitlich organisierter, homogener Verband auf. Sie verfügte über ein individuelles Wappen und konspirativ genutzte eigene Kommunikationskanäle.

Zwischen dem 22. August 2015 und dem 11. Januar 2016 waren die Angeklagten in wechselnder Besetzung an sieben von Angehörigen der Gruppierung - überwiegend im Zusammenwirken mit dritten Personen - unternommenen gewaltsamen Aktionen beteiligt (Fälle II. 2 bis II. 8 der Urteilsgründe; im Folgenden: Fälle 2 bis 8), unter anderem an Angriffen auf Polizeibeamte, die eine Flüchtlingserstaufnahmeeinrichtung schützten (Fall 2), auf Bewohner eines linksalternativen Wohnprojekts (Fall 6) sowie auf Einwohner eines als Hochburg der politischen Linken geltenden Stadtteils von L. (Fall 8).

II.

1. Die Verfahrensbeanstandungen, mit denen die Angeklagten rügen, bei dem Urteil habe ein Schöffe mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden ist (§ 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 1 StPO), dringen nicht durch.

a) Den Rügen liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Eine der Strafkammer angehörende Schöffin erkannte einen Mitangeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung wieder, weil sie rund zwei Jahre zuvor intimen Kontakt zu ihm gehabt hatte. Dies offenbarte sie erst nach einigen Monaten dem anderen Schöffen, der ihr empfahl, den Ergänzungsrichter um Rat zu bitten. Jener, von der Schöffin in Gegenwart des Schöffen angesprochen, erklärte ihr, „dass sie dies zu Beginn der Verhandlung dem Vorsitzenden hätte mitteilen müssen und dass sie dies nunmehr in eigener Verantwortung zu tun hätte“. Selbst unternahm der Ergänzungsrichter nichts, weil er sich an die gegenüber der Schöffin abgegebene Vertraulichkeitszusage gebunden fühlte. Auch der Schöffe zeigte den ihm bekannt gewordenen Umstand in der Folgezeit nicht an. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer rund zwei Monate später durch einen Journalisten von dem intimen Kontakt der Schöffin mit dem Mitangeklagten erfahren und sie um Aufklärung gebeten hatte, wurde ihm das vorerwähnte Geschehen ebenfalls bekannt. Auf seine Veranlassung hin gaben alle (Ergänzungs-)Richter und (Ergänzungs-)Schöffen dienstliche Erklärungen zu ihrem jeweiligen Wissen über den Kontakt ab, die den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugeleitet wurden. Daraufhin lehnten die Angeklagten unter anderem den Schöffen, dem sich die Schöffin zuerst offenbart hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer werteten die dienstliche Erklärung des Schöffen als Selbstanzeige. Sie stellten fest, „dass keine Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen ... (seine) Unparteilichkeit ... zu rechtfertigen, womit zugleich die gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuche der Angeklagten ... als unbegründet verworfen“ wurden. Bei dem Schöffen sei nicht in gleicher Weise wie bei dem Ergänzungsrichter, einem Berufsrichter, davon auszugehen, „dass er Umfang der Anzeigepflichten und Anzeigepflichtigkeit der konkret in Rede stehenden Umstände in voller Klarheit kennt bzw. erkennt“. Dass der Schöffe, „dem Beispiel des Berufsrichters im Vertrauen auf dessen professionelle Einschätzung der Situation“ folgend, den ihm bekannt gewordenen intimen Kontakt der Schöffin nicht selbst angezeigt habe, sei zwar pflichtwidrig gewesen, „aus der Perspektive des Schöffen in tatsächlicher Hinsicht aber insoweit nachvollziehbar, als der anzeigepflichtige Umstand nicht ihn selbst, sondern die Schöffin ... betraf“.

b) Die - soweit sie die Verwerfung ihres jeweils eigenen Ablehnungsgesuchs beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - 1 StR 682/84, bei Holtz, MDR 1985, 979, 981) - zulässig erhobenen Rügen der Angeklagten dringen nicht durch.

aa) Der Beschluss des Landgerichts ist der Anfechtung nicht entzogen.

Zwar kann das Revisionsgericht in den Fällen des § 30 StPO die Entscheidung, durch welche die Selbstanzeige eines Richters oder Schöffen wegen eines Verhältnisses, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, für begründet oder für nicht begründet erklärt wird, für sich gesehen grundsätzlich nicht überprüfen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1973 - 1 StR 541/72, BGHSt 25, 122, 126 f.; vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 99). Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO betrifft lediglich den Fall der Ablehnung nach § 24 StPO, nicht den der Selbstanzeige nach § 30 StPO (s. - desgleichen zu Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtüberprüfbarkeit - BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 90/17, NStZ 2017, 720).

Anderes gilt aber dann, wenn sich ein Ablehnungsberechtigter das Vorbringen des Selbstanzeigenden in dessen dienstlicher Erklärung zu eigen macht und ihn deswegen ablehnt; dies eröffnet das Verfahren der §§ 25 bis 28 StPO (vgl. LR/Siolek, StPO, 27. Aufl., § 30 Rn. 27). So liegt es hier. Dementsprechend hat die Strafkammer mit der Entscheidung über die Selbstanzeige des Schöffen zugleich über die gegen ihn gerichteten Befangenheitsanträge befunden. Entgegen dem Rügevorbringen des Angeklagten Kr. ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

bb) Die Rügen der Angeklagten sind unbegründet.

(1) Die Ablehnung eines (Berufs-)Richters ist nach § 24 Abs. 2 StPO, der nach § 31 Abs. 1 StPO für einen Schöffen entsprechend gilt, gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341; vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 21 Rn. 10; Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23 Rn. 11; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 482/15, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 25 Rn. 5; vom 6. März 2018 - 3 StR 559/17, NJW 2018, 2578 Rn. 12).

(2) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass hiernach bei dem Schöffen, dem die Schöffin den intimen Kontakt mit dem Mitangeklagten offenbart hatte, nicht die Besorgnis der Befangenheit bestand.

(a) Indem der Schöffe den ihm bekannt gewordenen Umstand nicht anzeigte, handelte er allerdings verfahrensfehlerhaft.

Richter und Schöffen sind verpflichtet, Ausschließungs- und Befangenheitsgründe (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 42. Ed., § 30 Rn. 1) anzuzeigen, die bei ihnen selbst möglicherweise vorliegen. Die Pflicht zur Selbstanzeige ergibt sich aus der - gemäß § 31 Abs. 1 StPO entsprechend anwendbaren - Vorschrift des § 30 StPO. Diese Verpflichtung ist zwar nicht ohne Weiteres dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen. Jedoch ergibt sie sich aus dem Sinn und Zweck der Norm sowie deren Funktion im Zusammenhang mit dem Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG. Die Anzeige dient der Gewährleistung des im Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) begründeten Anspruchs der Verfahrensbeteiligten, nicht vor einem Gericht zu stehen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64, BVerfGE 21, 139, 145 f.). Dies setzt notwendig voraus, dass eine solche Anzeige nicht im Belieben des Richters oder Schöffen steht, sondern zu dessen Pflichten gehört, und zwar nicht nur als Dienst- oder Amtspflicht, sondern auch als eine im Verhältnis zu den Verfahrensbeteiligten bestehende und damit unmittelbar verfahrensrelevante Verpflichtung. Denn die Frage, ob Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters oder Schöffen sprechen, berührt ebenso die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (s. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90, BVerfGE 89, 28, 36; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679 [zum inhaltsgleichen § 48 ZPO]; Thüringer OLG, Beschluss vom 15. August 2016 17 18 19 - 1 Ws 305/16, juris Rn. 16). Eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige kann ihrerseits, für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen, ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen (s. BeckOK-StPO/Cirener, 42. Ed., § 30 Rn. 2; BeckOK ZPO/Vossler, 44. Ed., § 48 Rn. 7 mwN; MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, § 30 Rn. 2).

Darüber hinaus besteht für Richter und Schöffen die Pflicht, auch Ausschließungs- und Befangenheitsgründe anzuzeigen, die andere am Verfahren mitwirkende Mitglieder des Spruchkörpers betreffen (s. BeckOK-StPO/Cirener, 42. Ed., § 30 Rn. 2; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 30 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 30 Rn. 3; MüKo-StPO/Conen/Tsambikakis, § 30 Rn. 3; SSW-StPO/Kudlich/Noltensmeier/von Osten, 4. Aufl., § 30 Rn. 1). Diese Verpflichtung zur „Fremdanzeige“ findet zwar keine ausdrückliche Stütze im Gesetz; auch sie wurzelt indes in dem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf ein Gericht, das ihnen gegenüber die gebotene Neutralität einnimmt.

(b) Dass der Schöffe die Reichweite seiner Anzeigepflicht verkannte, begründet indes nicht die Besorgnis seiner Befangenheit.

Verfahrensverstöße von Richtern oder Schöffen, die auf Irrtum oder auf unrichtiger oder sogar unhaltbarer Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich noch keinen Ablehnungsgrund dar. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn Entscheidungen oder Prozesshandlungen rechtlich völlig abwegig sind oder den Anschein der Willkür erwecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 169/02, BGHSt 48, 4, 8; vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23 Rn. 12; BeckOK-StPO/Cirener, 42. Ed., § 24 Rn. 24).

Solches kann in dem Verhalten des Schöffen nicht erblickt werden. Dabei ist, wenngleich die gesetzlichen Regelungen der § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 1 StPO sachlich nicht zwischen der Ablehnung von Richtern und Schöffen unterscheiden, darauf Bedacht zu nehmen, dass von juristischen Laien keine Kenntnisse des Verfahrensrechts erwartet werden können. Vielmehr sind Schöffen darauf angewiesen, dass die Richter des jeweiligen Spruchkörpers ihnen - gegebenenfalls mit Ausnahme einer allgemeinen Einführung in die Grundlagen der juristischen Tätigkeit (den Nutzen anzweifelnd LR/Kühne, StPO, 27. Aufl., Einl. Abschn. J Rn. 31) - das relevante Wissen vermitteln.

Der abgelehnte Schöffe wirkte hier erfolgreich darauf hin, dass die Schöffin den intimen Kontakt dem Ergänzungsrichter offenbarte, und orientierte sich in seinem weiteren Verhalten an ihm. Der auf diese Weise unterrichtete Richter am Landgericht fühlte sich allerdings an seine Vertraulichkeitszusage gebunden und sah deshalb in der Folgezeit davon ab, den Sachverhalt anzuzeigen. Dass sich der Schöffe, der seiner dienstlichen Erklärung zufolge „jetzt nicht ... wusste“, wie er sich „zu verhalten hatte“, unter diesen Umständen über die ihm obliegende Pflicht zur Offenbarung des auch ihm „im Vertrauen“ mitgeteilten Sachverhalts bewusst war, ist nicht ersichtlich (zur möglichen Bedeutung einer dienstlichen Erklärung vgl. BeckOK-StPO/Cirener, 42. Ed., § 24 Rn. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ebenso wenig ließ es ihn aus der Sicht eines verständigen Angeklagten voreingenommen erscheinen, dass er selbst nicht mehr weiter aktiv wurde.

Ohne Erfolg berufen sich die Beschwerdeführer darauf, dass es im Land Sachsen vorgeschrieben ist, ehrenamtlichen Richtern Merkblätter auszuhändigen, in denen sie auf ihre Pflicht hingewiesen werden, Gründe anzuzeigen, wenn sie sich „in ihrem Urteil den Angeklagten gegenüber nicht völlig frei“ fühlen oder „sonst ein Grund vor(liegt), der Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigen könnte“. Denn dazu, dass die Schöffen darin auch auf die individuelle Pflicht hingewiesen würden, bei anderen Berufs- oder Laienrichtern vorliegende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe anzuzeigen, verhalten sich die Revisionsbegründungsschriften nicht.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings hat es das Landgericht versäumt, die Tagessatzhöhe der gegen den Angeklagten Kr. im Fall 9 verhängten Einzelgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu bestimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafe - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz auf das in § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB bestimmte Mindestmaß von einem Euro fest (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 1 StR 605/13, wistra 2014, 361 Rn. 26; vom 11. April 2017 - 4 StR 615/16, juris Rn. 8; vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 3; vom 10. November 2020 - 3 StR 312/20, juris Rn. 2).

Im Übrigen bedarf nur das Folgende der Erörterung:

a) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass sich neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung jeweils tateinheitlich strafbar gemacht haben- im Fall 2 die Angeklagten Kr., Ku. und R. wegen Beihilfe zur zweifachen gefährlichen Körperverletzung und zur versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie Landfriedensbruchs, - im Fall 6 die Angeklagten Kr. und R. wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zur gefährlichen Körperverletzung, zur versuchten gefährlichen Körperverletzung und zur Sachbeschädigung.

Denn die benannten Angeklagten leisteten zu dem Angriff auf die zum Objektschutz eingesetzten Polizisten und zu demjenigen auf die Bewohner des linksalternativen Wohnprojekts jeweils psychische Beihilfe.

aa) Das Landgericht hat zu diesen beiden Fällen folgende Feststellungen getroffen:

Am Abend des 22. August 2015 versammelten sich zahlreiche Personen vor einer neu eingerichteten Unterkunft für Flüchtlinge, darunter die vier Angeklagten. Da alle diese Einrichtung ablehnten, beschlossen sie, das Objekt und die zu seinem Schutz eingesetzten Polizeibeamten, ebenso wie Gegendemonstranten des „linken Lagers“, koordiniert anzugreifen. Auf ein Kommando hin stürmten die Angeklagten gemeinsam mit etwa 30 weiteren Personen auf das Gebäude zu; einige Personen aus der Gruppe, auch F., bewarfen die eingesetzten Polizeikräfte mit Pyrotechnik, Steinen und Flaschen. Zwei Polizisten wurden getroffen und erlitten schmerzhafte Hämatome. Kr., Ku. und R. warfen selbst keine Gegenstände (Fall 2).

Um Vergeltung für eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer „Mahnwache“ gegen eine Flüchtlingsunterkunft zu üben, entschlossen sich Angehörige der FKD, darunter die Angeklagten, und weitere Personen aus deren Umfeld, ein linksalternatives Wohnprojekt anzugreifen. Dem Tatplan entsprechend bewarf eine Gruppe, in welche die vier Angeklagten eingeteilt waren, zur Ablenkung das Gebäude von vorne mit in Deutschland nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern und mit Steinen. Anders als F. und Ku. wirkten Kr. und R. am Bewerfen der Vorderseite des Wohnprojekts nicht eigenhändig mit. Sie waren zwar gemeinsam mit den anderen vom Ort der Übereinkunft aufgebrochen, blieben jedoch vor dem Erreichen der Wurfposition aus Furcht vor Risiken zurück. Geplant war, dass derweil eine zweite Gruppe die rückseitigen Fenster und Türen zerstören sollte, um illegale Pyrotechnik sowie selbstgebaute „Buttersäuresprengsätze“ in das Wohnprojekt einzubringen. Dieses Vorhaben misslang allerdings; bei dem Hauptangriff kam es lediglich zu Detonationen außerhalb des Gebäudes. Ein von der Vorderseite in das Hausinnere geschleuderter Böller verursachte bei einem der dort befindlichen Nebenkläger Ohrgeräusche. Darüber hinaus entstand erheblicher Sachschaden (Fall 6).

bb) Eine Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kommt auch in der Form psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird (s. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 17). Die psychische Beihilfe setzt voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wird und dies dem Gehilfen bewusst ist (s. BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249). Eine solche Förderung der Haupttat kann unter Umständen darin gesehen werden, dass der Hilfeleistende seine Anwesenheit am Tatort einbringt, um den Haupttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben (s. BGH, Beschluss vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 33 Rn. 8). Die Annahme allein psychischer Beihilfe bedarf genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer - konkludenten - Verständigung zwischen ihm und dem Haupttäter (s. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 f.; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 95 mwN).

cc) Gemessen hieran tragen die Feststellungen die Annahme einer psychischen Beihilfe.

(1) Im Fall 2 fassten Mitglieder der FKD und weitere Personen den gemeinsamen Entschluss zu dem koordinierten tätlichen Angriff auf die Polizisten. Kr., Ku. und R. befürworteten das Vorhaben, entschlossen sich zum gemeinsamen Vorrücken und demonstrierten anschließend ihre Mitwirkung an der Attacke. Die drei Angeklagten waren damit Teil einer Menschenmenge, die sich allein zu dem Zweck formierte, derartige Gewalttätigkeiten zu verüben.

Die Urteilsfeststellungen sind dahin zu verstehen, dass Kr., Ku. und R., indem sie sich bewusst in die Formation eingliederten und mit den die Gegenstände werfenden Personen losstürmten, diesen ein Gefühl der Solidarität und Stärke vermittelten. Die drei Angeklagten, die den Angriff unterstützen wollten (vgl. UA S. 187, 193, 196), bestärkten die Haupttäter auf diese Weise in ihrem Entschluss zu den Körperverletzungshandlungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Täter in gleicher Weise zu den Taten entschlossen gewesen wären, wenn Kr., Ku. oder R. nicht vor Ort gewesen wären. Denn das Bestärken im Tatentschluss beruhte auf dem einverständlichen Zusammenwirken einer großen Anzahl von Tatausführenden und -unterstützenden; im Einvernehmen mit den anderen trug jeder der drei Angeklagten dazu bei und vergrößerte die im Ganzen gewaltbereite Menschenmenge (vgl. auch BGH, Urteil 34 35 36 vom 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178 Rn. 12 f.; Beschluss vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204).

(2) Im Fall 6 lag dem Angriff, der sich von zwei Seiten auf das Wohnprojekt richtete, ein Tatplan zugrunde, den Kr. und R. inhaltlich mittrugen. Sie liefen mit der Gruppe, die das „Ablenkungsmanöver“ durchführte, in Richtung der Vorderseite des Gebäudes. Alle Personen, die in diesen Angriff eingebunden waren, verfolgten das Ziel von Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen; Kr. und R. wollten das Vorhaben unterstützen (vgl. etwa UA S. 323 f.).

Auch insoweit versteht es sich von selbst, dass die Gewaltausübenden gerade durch die Vielzahl der mit ihnen einvernehmlich handelnden, sie auf dem Weg zum Tatort begleitenden gleichgesinnten Personen in ihrem Willen zur Tatbegehung bestärkt wurden. Diese Wirkung entfiel nicht dadurch, dass die beiden Angeklagten vor Erreichen der Wurfposition zurückblieben - Kr. unter dem Vorwand, zunächst noch urinieren zu müssen, R. erst in Sichtweite des Angriffsobjekts. Denn darin kam gerade nicht zum Ausdruck, dass sie vom Tatplan Abstand nahmen. Dementsprechend begaben sie sich nach der Attacke mit den übrigen Gruppenmitgliedern zu den Fluchtfahrzeugen (zum weiteren Rügevorbringen des Angeklagten Kr. betreffend Fall 8 vgl. ergänzend die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts [dort S. 11]).

b) Die Verurteilung der Angeklagten F., Kr., Ku. und R. im Fall 2 sowie F., Kr. und R. im Fall 8 wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs scheitert nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 StGB aF.

aa) Nach der bis zum 29. Mai 2017, mithin zur Tatzeit geltenden Fassung des § 125 Abs. 1 StGB aF schied eine Bestrafung wegen Landfriedensbruchs aus, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht war. Stellte sich das abgeurteilte Verhalten indes als schwerer Landfriedensbruch im Sinne von § 125a StGB dar, war Maßstab für den vorzunehmenden Vergleich der Strafrahmen diese als Strafzumessungsnorm ausgestaltete Regelung (s. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 StR 23/19, juris; ferner BGH, Urteile vom 24. März 2011 - 4 StR 670/10, NStZ 2011, 576, 577; vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512 Rn. 7).

bb) Für die Angeklagten F., Kr. und Ku. ist die Strafkammer bei der Strafzumessung zu den Fällen 2 und 8 rechtsfehlerfrei von schweren Landfriedensbrüchen gemäß § 125a StGB ausgegangen. Sie hat jeweils unbenannte besonders schwere Fälle im Sinne dessen Satzes 1 angenommen; beim Angeklagten F. hat sie im Fall 2 darüber hinaus zutreffend das Regelbeispiel des Absatzes 2 Nummer 2 (nach neuer wie nach alter Fassung) als verwirklicht angesehen. Da keines der von diesen Angeklagten begangenen weiteren Delikte - § 129 Abs. 1 StGB aF sowie § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (teils i.V.m. §§ 22, 23 und/oder § 27 StGB) - einen im Vergleich zu § 125a Satz 1 StGB höheren Strafrahmen vorsah, verdrängen sie den Tatbestand des Landfriedensbruchs nicht.

cc) Für den nach Jugendstrafrecht verurteilten Angeklagten R. verhält sich die in den Urteilsgründen zu den Fällen 2 und 8 dargelegte Strafzumessung zwar nicht zur Vorschrift des § 125a StGB. Jedoch erscheint schon zweifelhaft, ob sich in Anbetracht der einheitlich nach § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG zu bemessenden Jugendstrafe überhaupt die Frage stellt, ob die neben anderen auch den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllenden Taten in anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht waren. Jedenfalls ist mit Blick auf den zu den anderen Angeklagten vergleichbaren Unrechtsund Schuldgehalt auszuschließen, dass die Strafkammer für den Angeklagten R. im Rahmen einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht unbenannte besonders schwere Fälle im Sinne von § 125a Satz 1 StGB verneint hätte. Deshalb ist bei ihm keine abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung gerechtfertigt (vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 StR 23/19, juris).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 643

Bearbeiter: Christian Becker