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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 779

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 393/19, Beschluss v. 12.05.2020, HRRS 2020 Nr. 779


BGH 3 StR 393/19 - Beschluss vom 12. Mai 2020 (LG Düsseldorf)

Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers.

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2017 werden verworfen.

Die Kostenbeschwerden der Nebenkläger B. und K. werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen einschließlich der hierdurch verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes einer Stahlrute zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt. Den Angeklagten G. hat es des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in vier Fällen, der Untreue und der Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Außerdem hat die Strafkammer die Einziehung von Wertersatz angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen.

1. Die jeweils zum Nachteil beider Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläger haben keinen Erfolg.

a) Die Revisionen des Nebenklägers H. sind insgesamt, die der Nebenkläger Bl. und K. den Angeklagten G. betreffend unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Zu den Rechtsmitteln des Nebenklägers H. hat der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften ausgeführt:

„Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines Revisionsvortrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3 und 5; BGH NStZ-RR 2002, 104; 2009, 253; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN).“

Zu den Revisionen der Nebenkläger Bl. und K. gegen die Verurteilung des Angeklagten G. hat er in seinen Zuschriften dargelegt:

„Das Urteil ist auch zum Nachteil des Angeklagten G. angefochten. Wird ein gegen mehrere Angeklagte ergangenes Urteil uneingeschränkt angefochten, gilt dies regelmäßig hinsichtlich jedes Angeklagten. Es liegen der Sache nach mehrere, voneinander unabhängige Rechtsmittel vor. Es kommt insoweit allein auf die Einlegungsschrift an (BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11 [Rn. 46 ff.]).

Da sich die Revisionsbegründungsschrift nicht auf eine dem Angeklagten G. zur Last gelegte Tat bezieht und sich in ihr mithin keine Ausführungen finden, dass hinsichtlich des Angeklagten G. ein von einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel im Sinne des § 400 Abs. 1 StPO verfolgt werden soll, ist die (auch) zum Nachteil des Angeklagten G. eingelegte Revision unzulässig.“

Dem stimmt der Senat jeweils zu.

b) Die Revisionen des Nebenklägers B. sind insgesamt, die der Nebenkläger Bl. und K. den Angeklagten M. betreffend aus den in den Zuschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Kostenbeschwerden der Nebenkläger B. und K. sind unbegründet, weil die Kostenentscheidung der Strafkammer der Sach- und Rechtslage entspricht.

3. Die Entscheidung des Landgerichts, in Bezug auf die Nebenkläger B. und K. teilweise oder ganz gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Adhäsionsentscheidung abzusehen, können diese nicht anfechten (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO).

4. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer jeweiligen Revisionen und Kostenbeschwerden sowie die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 779

Bearbeiter: Christian Becker