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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 650

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, AK 12/19, Beschluss v. 04.04.2019, HRRS 2019 Nr. 650


BGH AK 12/19 - Beschluss vom 4. April 2019

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft „wegen derselben Tat“); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Voraussetzungen der mitgliedschaftlichen Beteiligung); Kriegsverbrechen gegen Eigentum (Begriffe: Aneignung, Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt, gegnerische Partei, erheblicher Umfang); Menschenhandel (Begriff der Sklaverei; Annahme von Tateinheit; Konkurrenzen).

§ 121 Abs. 1 StPO; § 52 StGB; § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB; § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 232 Abs. 3 StGB; § 9 Abs. 1 VStGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Begriff „wegen derselben Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO weicht vom Tatbegriff des § 264 Abs. 1 StPO ab. Er ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen und erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Dadurch wird eine sog. Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen.

2. Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind.

3. Eine Aneignung besteht in dem auf einen nicht unerheblichen Zeitraum angelegten Entzug einer Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Sie erfordert nicht, dass der Täter die Sache in sein Vermögen überführt oder zumindest den Vorsatz dazu hat. Gegenstand der Aneignung können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sein. Die Aneignung einer Sache setzt keine Anwesenheit des Berechtigten oder dessen unmittelbare Verfügungsgewalt über den Gegenstand voraus. Der Begriff der Aneignung beschränkt sich auch nicht auf den Fall der ersten Inbesitznahme der Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

4. Der erforderliche funktionale Zusammenhang mit einem bewaffneten ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich „bei Gelegenheit“ des bewaffneten Konflikts begangen werden. Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich.

5. Der Begriff der „gegnerischen Partei“ ist gleichermaßen auszulegen wie das entsprechende, in § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB normierte Merkmal.

6. Für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, an dem häufig nichtstaatliche Akteure derselben Nationalität beteiligt sind, erweist sich die Staatsangehörigkeit zumeist nicht als sachgerechtes Kriterium, mit dem der Umfang eines Schutzes nach dem humanitären Völkerrecht sinnvoll festgelegt werden könnte. Um zu bestimmen, wer als Gegner der Konfliktpartei im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt anzusehen ist, bietet es sich vielmehr an, darauf abzustellen, was die Auseinandersetzung prägt. Handelt es sich etwa um einen interethnischen Konflikt, so kommt es maßgeblich auf die ethnische Zugehörigkeit an, im Falle einer religiös motivierten Auseinandersetzung auf die konfessionelle und weltanschauliche. Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt.

7. Durch das Merkmal des erheblichen Umfangs sollen Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 VStGB ausgenommen werden. Das darf indes nicht dahin missverstanden werden, dass lediglich Petitessen ausgeschieden werden sollen, etwa die Entwendung geringwertiger Sachen. Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen der Wert des betroffenen Eigentums ebenso von Bedeutung ist wie die Schwere der Tatfolgen für das Opfer. Überdies kann von Belang sein, ob wenige oder viele Personen oder ob besonders geschützte und wichtige zivile Objekte, etwa ein Krankenhaus, betroffen sind.

8. Der Begriff der Sklaverei beschreibt ein Verhältnis völliger sozialer Unterwerfung, in dem der Unterworfene als Eigentum seines Herrn gelten soll, über das er nach Belieben und Willkür verfügen kann. Erfasst werden allerdings nur Ausbeutungsverhältnisse im Geltungsbereich einer Rechtsordnung, welche die Rechtsstellung eines Sklaven noch kennt oder in der Sklaverei jedenfalls faktisch geduldet wird.

9. Zwar liegt die Annahme einer einheitlichen Tat fern, wenn sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Opfer richten, weil höchstpersönliche Rechtsgüter einer additiven Betrachtungsweise allenfalls in Ausnahmefällen zugänglich sind. Allein eine enge zeitliche und räumliche Verbundenheit verschiedener Handlungsabläufe sowie die gleiche Motivationslage des Täters genügen in solchen Fällen nicht, um die verschiedenen Handlungen zu einer materiellrechtlichen Tat zu verbinden; anders verhält es sich indes, wenn die objektiven Ausführungshandlungen in einem für alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind und so dazu beitragen, den Tatbestand aller in Betracht kommenden Strafgesetze zu erfüllen.

10. Zwar verdrängen die Qualifikationen des § 232 Abs. 3 StGB grundsätzlich die Grundtatbestände des Abs. 1 und des Abs. 2. Das gilt aber nicht, wenn § 232 Abs. 3 StGB nur hinsichtlich eines von mehreren Opfern erfüllt ist. Dann ist die Annahme von Tateinheit geboten, um dem Gesamtunrechtsgehalt der Tat Ausdruck zu verleihen.

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1. Die Beschuldigte wurde am 21. September 2018 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2015 (2 BGs 445/15), seit dem 14. März 2019 aufgrund des erweiterten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (2 BGs 164/19).

Gegenstand des Haftbefehls vom 14. März 2019 ist der Vorwurf, die zur Tatzeit jugendliche bzw. heranwachsende Beschuldigte habe sich seit Ende Januar 2014 bis Oktober 2017 in den syrischen Städten Jarabulus, Rakka und Al-Mayadin durch vier rechtlich selbständige Handlungen als Mitglied an der Gruppierung „Islamischer Staat“ (IS) und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, die Beschuldigte habe sich in zwei Fällen davon durch dieselbe Handlung im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten gewesen sei, in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlegen hätten, angeeignet sowie sich in einem Fall durch dieselbe Handlung dreier Personen, die in Sklaverei gehalten werden sollten, von denen eine zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren gewesen sei, bemächtigt und diese unter Ausnutzung von deren persönlichen Zwangslage sowie durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beherbergt, zugleich Menschen auf andere Weise länger als eine Woche der Freiheit beraubt (§ 9 Abs. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1, § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 239 Abs. 3 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB i.V.m. §§ 1, 3, 105 JGG).

2. Die besondere Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO ist geboten. Der Erlass des erweiterten Haftbefehls vom 14. März 2019 hat keine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt. Dazu gilt:

Der Begriff „wegen derselben Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO weicht vom Tatbegriff des § 264 Abs. 1 StPO ab. Er ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen und erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Dadurch wird eine sog. Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 mwN).

Hier beschränkte sich der ursprünglich gegen die Beschuldigte ergangene Haftbefehl vom 24. September 2015 auf den Vorwurf, die jugendliche Beschuldigte habe sich spätestens seit Anfang 2014 in Syrien als Mitglied am IS und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB i.V.m. § 3 JGG). Die der Erweiterung des Tatvorwurfs durch den Haftbefehl vom 14. März 2019 zugrunde liegenden Umstände waren schon bei der Inhaftnahme der Beschuldigten bekannt. Die neuen Tatvorwürfe hätten mithin bereits zu diesem Zeitpunkt in den bestehenden Haftbefehl aufgenommen werden können.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Die Beschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des „Kalifats“ im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der „Emir“ Abu Bakr al-Baghdadi inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum „Kalifen“ erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem „Kalifen“ unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Shura-Räte“. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung „Al-Furqan“ produziert und über die Medienstelle „all’tisam“ verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift: „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.

bb) In der Nacht vom 2. auf den 3. August 2014 griffen hunderte Milizionäre des IS die Region um das Sindjar-Gebirge im Nordwesten des Iraks an, in der vornehmlich Kurden jesidischen Glaubens lebten, welche nach dem radikalsunnitischen Verständnis des IS als Ungläubige bzw. „Teufelsanbeter“ angesehen wurden. Ziel der Operation war die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesidentums als solchem und seiner Angehörigen in den vom IS besetzten Gebieten, unter anderem durch Zwangskonversion und religiöse Umerziehung aller Jesiden, durch sofortige Hinrichtung der nichtkonversionsbereiten Männer und durch Versklavung der Frauen und Kinder.

Dementsprechend wurden diejenigen Männer, die sich weigerten, zum Islam zu konvertieren, hingerichtet; diejenigen, die sich - um zu überleben - bereit erklärt hatten, zum Islam überzutreten, wurden gefangengenommen, verschleppt und in der Folgezeit zumeist als Zwangsarbeiter eingesetzt. Frauen und Kinder wurden zunächst an Sammelstellen zusammengetrieben und in Gruppenunterkünfte verbracht. Später wurden sie unter Androhung von Gewalt in Gebiete verschleppt, die schon länger vom IS besetzt waren, insbesondere nach Rakka in Syrien und nach Mossul im Irak. Dort wurden Frauen und Mädchen in Unterkünften gesammelt, in denen IS-Kämpfer sich einzelne der Gefangenen entweder aufgrund ihrer herausgehobenen Funktion, als Auszeichnung für besondere Leistungen, als Besoldungssurrogat oder gegen Geld aussuchen und mitnehmen konnten. Die jüngeren Frauen und Mädchen wurden sodann überwiegend als Sexsklavinnen gehalten und missbraucht, die älteren Frauen zumeist in Privathäusern als Haussklavinnen eingesetzt, etwa für die Erledigung des Haushalts und die Kinderbetreuung. Soweit die Frauen und Mädchen nicht direkt aus den Unterkünften „vermarktet“ wurden, wurden sie über zentrale Sklavenmärkte verkauft, vor allem in Rakka oder Mossul.

cc) Die Beschuldigte fasste spätestens im Laufe des Jahres 2013 den Entschluss, Deutschland zu verlassen und sich nach Syrien zu begeben, um dort den Kampf gegen das syrische Regime zu unterstützen und am Aufbau eines islamischen Staates nach den Regeln der Scharia mitzuwirken. Zu diesem Zweck reiste sie am 31. Oktober 2013 zunächst in die Türkei und anschließend weiter nach Syrien. Dort wurde sie im November 2013 im Umgang mit dem Schnellfeuergewehr Kalaschnikow (AK 47) geschult. Um die „Ungläubigen“ wirksam bekämpfen zu können, verschaffte sie sich eine Pistole.

Am 4. Januar 2014 heiratete sie in Jarabulus nach islamischem Ritus und mit Erlaubnis des IS den gesondert verfolgten S., der sich im November 2013 dem IS angeschlossen, den Treueeid auf dessen Emir geleistet und an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen hatte. Spätestens nach der Hochzeit gliederte sich die Beschuldigte unter Befürwortung der Ideologie und der Vorgehensweise des IS in das tägliche Leben der Organisation ein, ordnete sich dem Willen der Vereinigung unter und erklärte sich bereit, deren terroristische Ziele zu fördern. Nachdem der IS die Stadt Jarabulus im Anschluss an militärische Auseinandersetzungen mit Kämpfern der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) am 17. Januar 2014 unter seine alleinige Herrschaft gebracht hatte, betätigte sich die Beschuldigte wie folgt für den IS:

(1) Sie zog in ein von S. und seinem Bruder genutztes Haus ein und bewohnte es anschließend gemeinsam mit ihrem Ehemann. Das Mobiliar des Hauses war während der Kampfhandlungen entwendet worden. Die Beschuldigte und S. richteten das Haus kostenlos mit Einrichtungsgegenständen ein, die - wie sie wussten - von IS-Kämpfern bei der Eroberung von Jarabulus erbeutet worden waren und an IS-Anhänger verteilt wurden. Dazu zählten unter anderem Küchengeräte, eine Waschmaschine und Teppiche. Die rechtmäßigen Eigentümer der Gegenstände waren vom IS getötet worden oder vor dessen Kämpfern aus der Stadt geflohen. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände diente dem von der Beschuldigten verfolgten Zweck, sich dauerhaft als IS-Mitglied in der nunmehr von der Organisation kontrollierten Stadt aufzuhalten, die Vertreibung der ursprünglichen - aus ihrer Sicht ungläubigen - Eigentümer zu verfestigen und eine Rückeroberung der Stadt durch die FSA zu erschweren (Fall 1).

(2) Seit Februar 2014 und bis mindestens Mai 2014 übernahm die Beschuldigte gemeinsam mit S. für den IS Wach- und Polizeidienste, die entweder der äußeren Sicherung des von der Vereinigung kontrollierten Gebietes oder der Überwachung der vom IS aufgestellten Verhaltensregeln durch die Bevölkerung dienten. Außerdem nahmen S. und die Beschuldigte von Februar bis mindestens Anfang Juni 2014 in dem von ihnen genutzten Haus übergangsweise Neuankömmlinge für die Organisation auf. Für ihre Dienste zahlte der IS ihnen ab Mai 2014 monatlich etwa 118 US-Dollar. Überdies versuchte die Beschuldigte im Mai 2014 und im Februar 2015, andere Personen aus Europa zur Reise nach Syrien und zur Teilnahme am Jihad für den IS zu bewegen (Fall 2).

(3) Ab März 2014 planten die Beschuldigte und S., eine andere Wohnung in Jarabulus zu beziehen. Spätestens im Juni 2014 verschafften sie sich eine Wohnung mit Terrasse samt Einrichtungsgegenständen, deren rechtmäßige Eigentümer oder Nutzungsberechtigten vom IS vertrieben worden waren. Der IS hatte - was die Beschuldigte und S. wussten - die Wohnung unter seine Verwaltung gestellt und teilte sie nebst Mobiliar der Beschuldigten und ihrem Ehemann zur kostenlosen Nutzung zu, verbunden mit den Anweisungen, die Wohnung nicht eigenmächtig zu wechseln und die zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände nicht ohne Zustimmung der Vereinigung zu veräußern. Gemeinsam mit S. nahm die Beschuldigte die Wohnung mitsamt der Einrichtung in Besitz und nutzte beides bis Ende 2014, um den Gebietsanspruch des IS in Jarabulus zu festigen und eine Rückeroberung der Stadt durch gegnerische Militärverbände zu erschweren (Fall 3).

(4) Etwa im August 2015 bezogen die Beschuldigte und S. zusammen mit ihrer am 15. Februar 2015 geborenen Tochter eine Wohnung in Rakka. Ab September 2015 hielten beide dort sowie über die Flucht der Familie aus Rakka nach Al-Mayadin im Juni 2017 hinaus und bis zum Oktober 2017 mindestens drei Jesidinnen gegen deren Willen als Sklavinnen. Eine der Jesidinnen war ca. 13 bzw. 14 Jahre alt, die zweite namens „Sh.“ 20 Jahre und die dritte möglicherweise über 21 Jahre. Sie wurden in einem Zimmer der Wohnung untergebracht, mussten im Haushalt arbeiten und die Kinder der Beschuldigten betreuen.

Die erste, möglicherweise mehr als 21 Jahre alte Sklavin kauften die Beschuldigte und S. kurz vor dem 20. September 2015. Dabei handelten sie entsprechend der Ideologie des IS, wonach die Jesiden rechtlose „Teufelsanbeter“ und die Versklavung jesidischer Frauen religiös gerechtfertigt waren. Sie hielten die Sklavin bis Ende 2015 in ihrer Wohnung in Rakka fest. Bei Fehlverhalten oder Flucht musste die Sklavin mit massiven Bestrafungen in Form von Körperverletzungen rechnen. Dies brachte die Beschuldigte ihr gegenüber jedenfalls konkludent durch ihre täglichen Anweisungen zum Ausdruck.

Ende Dezember 2015 verkaufte S. die Sklavin. Zuvor hatten er und die Beschuldigte bereits die andere jesidische Frau im Alter von 20 Jahren sowie das Mädchen im Alter von ca. 13 bzw. 14 Jahren erworben, die ab Ende 2015 und bis Oktober 2017 als Sklavinnen im Haushalt der Beschuldigten arbeiten und die Kinderbetreuung übernehmen mussten (Fall 4).

b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische Vereinigung IS auf den diesbezüglichen Gutachten der Sachverständigen Dr. St. und Dr. K. sowie Auswerteberichten des Bundeskriminalamts. Hinsichtlich des gewaltsamen Vorgehens des IS gegen die jesidische Bevölkerung und die Versklavung von jesidischen Frauen und Kindern ergibt sich der dringende Tatverdacht aus diversen Vermerken des Bundeskriminalamts und Veröffentlichungen des IS im Internet sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. .

In Bezug auf die der Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen beruht der dringende Tatverdacht im Wesentlichen auf der Auswertung des Chatverkehrs und der überwachten Telefongespräche, die sie und S. mit anderen führten. Daraus ergibt sich insbesondere, dass sich die Beschuldigte bereits im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung mit S. nach islamischem Recht in die Organisation IS eingliederte, sich deren Willen unterwarf und beabsichtigte, dauerhaft in dem vom IS kontrollierten Gebiet zu leben und dort die Zwecke der Vereinigung zu fördern, zum Beispiel durch die anschließend von ihr wahrgenommenen Wachdienste sowie die Aufnahme von Neuankömmlingen. Die überwachten Telefongespräche belegen zudem, dass die Beschuldigte und S. für die ihnen zunächst in Jarabulus genutzte Wohnung Einrichtungsgegenstände erhielten, die der IS ebenso erbeutet hatte wie die Wohnung nebst Inventar, welche die Beschuldigte und S. spätestens seit Juni 2014 nutzten.

Aus dem Chatverkehr und den überwachten Telefongesprächen ergibt sich überdies, dass die Beschuldigte und S. drei Frauen jesidischer Herkunft als Sklavinnen erwarben und dauerhaft in ihrem Haushalt Arbeiten verrichten ließen. Dies wird zudem durch Zeugenaussagen bestätigt. In Anbetracht der Tatumstände ist davon auszugehen, dass die Frauen nur deshalb im Haushalt der Beschuldigten blieben, weil ihnen für den Fall eines Fluchtversuchs jedenfalls stillschweigend zumindest körperliche Misshandlungen angedroht worden waren.

Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Beweismittel und Indizien wird auf die eingehenden Ausführungen in dem Haftbefehl vom 14. März 2019 Bezug genommen.

c) Danach hat sich die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest in drei Fällen als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB), davon in einem Fall (Fall 3) in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum (§ 9 Abs. 1 VStGB, § 52 StGB) und in einem Fall (Fall 4) in Tateinheit mit besonders schwerem Menschenhandel, mit schwerem Menschenhandel und mit schwerer Freiheitsberaubung (§ 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 239 Abs. 3 Nr. 1, § 52 StGB).

aa) Die Beschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS dringend verdächtig (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).

Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.).

An diesen Maßstäben gemessen hat sich die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied am IS beteiligt. Es liegen Umstände vor, denen zu entnehmen ist, dass sie sich ab Januar 2014 in den IS eingliederte. So reiste sie aus eigenem Antrieb nach Syrien, um dort den Kampf gegen das syrische Regime zu unterstützen und am Aufbau eines islamischen Staates nach den Regeln der Scharia mitzuwirken. In Syrien wurde sie im Umgang mit dem AK 47 geschult und verschaffte sich eine Pistole, um die „Ungläubigen“ wirksam bekämpfen zu können. Außerdem heiratete sie Anfang Januar 2014 mit Erlaubnis des IS nach islamischem Ritus einen IS-Kämpfer und lebte mit ihm in Städten, die von der Organisation kontrolliert wurden, wobei sie Wohnungen und Einrichtungsgegenstände nutzte, die der IS erbeutet und ihr sowie ihrem Ehemann überlassen hatte. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte einvernehmlich in die Vereinigung aufgenommen wurde.

Durch die ihr zur Last gelegten Handlungen förderte sie die Ziele des IS, in Syrien dauerhaft ein eigenes staatsähnliches Gebilde unter Geltung der Scharia zu errichten sowie die als „Teufelsanbeter“ angesehene jesidische Bevölkerung zu bekämpfen. So diente die Nutzung der bei der Eroberung der Stadt Jarabulus durch den IS erbeuteten Wohnungen und Einrichtungsgegenstände dem Ziel, die Besetzung der Stadt durch den IS zu verfestigen und eine Rückkehr der von der Organisation vertriebenen Eigentümer zu erschweren. Die von der Beschuldigten ausgeübten Wach- und Polizeidienste für den IS, die übergangsweise Aufnahme von Neuankömmlingen von Anhängern der Organisation in dem von ihr genutzten Haus und ihre Bemühungen, neue Mitglieder und Unterstützer für den IS zu gewinnen, waren ebenfalls förderlich für die Vereinigung. Gleiches gilt schließlich für die Ausnutzung der drei gemeinsam mit ihrem Ehemann gekauften jesidischen Frauen als Arbeitskräfte in ihrem Haushalt. Die Beschuldigte förderte dadurch das Ziel des IS, die jesidische Bevölkerung zu vernichten oder zu versklaven.

bb) Die Beschuldigte ist zudem dringend verdächtig, in einem Fall tateinheitlich ein Kriegsverbrechen gegen Eigentum (§ 9 Abs. 1 VStGB) begangen zu haben, indem sie gemeinsam mit ihrem Ehemann im Juni 2014 die ihnen vom IS zur Verfügung gestellte Wohnung nebst Inventar in Besitz nahm (Fall 3).

(1) Dadurch hat sich die Beschuldigte die Wohnung und deren Einrichtung angeeignet.

Eine Aneignung besteht in dem auf einen nicht unerheblichen Zeitraum angelegten Entzug einer Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten (MüKo-StGB/Ambos, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 9; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1314). Sie erfordert nicht, dass der Täter die Sache in sein Vermögen überführt oder zumindest den Vorsatz dazu hat (Werle/Jeßberger, aaO). Gegenstand der Aneignung können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sein. Insoweit gilt Gleiches wie für das im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGHStatut) kodifizierte Kriegsvölkerstrafrecht. Der Gesetzgeber wollte mit dem Völkerstrafgesetzbuch die im IStGHStatut enthaltenden Strafvorschriften in nationales Strafrecht umsetzen (BTDrucks. 14/8524, S. 12 f.; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 19). § 9 Abs. 1 VStGB orientiert sich dementsprechend an Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xvi) und (xiii) sowie Buchst. e (v) und (xii) IStGHStatut (BTDrucks. 14/8524, S. 31). Diese Bestimmungen erfassen jede Art von Eigentum, insbesondere sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen (vgl. ICC, Urteil vom 21. März 2016 - Bemba Gombo, ICC-01/05-01/08, Nr. 115).

Hier war die Inbesitznahme der Wohnung nebst Inventar durch die Beschuldigte und S. darauf angelegt, den Berechtigten diese Sachen ohne deren Willen dauerhaft zu entziehen. Die Berechtigten hatten die Wohnung und deren Einrichtung nur deshalb zurückgelassen, weil sie sich gezwungen gesehen hatten, vor den Truppen des IS zu fliehen. Es war ihnen keineswegs darum gegangen, die ihnen gehörenden Gegenstände anderen Personen, insbesondere Mitgliedern des IS, zu überlassen.

Der Aneignung steht nicht entgegen, dass die Berechtigten im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Wohnung durch die Beschuldigte und S. bereits geflohen waren. Denn die Aneignung einer Sache im Sinne des § 9 Abs. 1 VStGB setzt keine Anwesenheit des Berechtigten oder dessen unmittelbare Verfügungsgewalt über den Gegenstand voraus (vgl. ICC, Urteil vom 21. März 2016 - Bemba Gombo, ICC-01/05-01/08, Nr. 116).

Auch ist es im Hinblick auf die Aneignung der Wohnung und deren Einrichtung durch die Beschuldigte und ihren Ehemann ohne Belang, dass die Gegenstände zuvor vom IS annektiert worden waren. Der Begriff der Aneignung beschränkt sich nicht auf den Fall der ersten Inbesitznahme der Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStGB nicht entnehmen. Sie ergibt sich ebenso wenig aus dem allgemeinen Sprachgebrauch; danach wird unter „Aneignung“ vielmehr jede Inbesitznahme bzw. Besitzergreifung verstanden (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Aneignung). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die erste unberechtigte Inbesitznahme widerspräche überdies dem Schutzzweck der Norm. § 9 Abs. 1 VStGB dient dem umfassenden Schutz des Eigentums, der nur gewährleistet ist, wenn nicht nur die erste, sondern auch jede spätere Aneignung erfasst wird; die Schutzbedürftigkeit des Eigentums erlischt nicht durch die erste Aneignung. Dieses Verständnis liegt auch § 246 Abs. 1 StGB zugrunde, wonach mehrere Täter eine Sache nacheinander unterschlagen können, so dass auch systematische Erwägungen gegen eine einschränkende Auslegung der Vorschrift sprechen.

(2) Die Beschuldigte hat sich die Wohnung nebst Einrichtung im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt angeeignet.

Bei den im Tatzeitraum in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen sowie solchen Gruppierungen untereinander handelte es sich um einen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 9 Abs. 1 VStGB, und die Tat der Beschuldigten stand damit im Zusammenhang. Der insoweit erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich „bei Gelegenheit“ des bewaffneten Konflikts begangen werden (Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1163 ff.). Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BTDrucks. 14/8524, S. 25; vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beschuldigte konnte die Wohnung nebst Inventar nur in Besitz nehmen, weil die Berechtigten vor den Truppen des IS fliehen mussten bzw. von diesen vertrieben wurden und die Vereinigung die erbeuteten Sachen ihr und ihrem Ehemann als IS-Mitgliedern zur Nutzung überlassen hatte.

(3) Bei der Wohnung und der Einrichtung handelte es sich um Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlagen.

(a) Der Begriff der „gegnerischen Partei“ ist gleichermaßen auszulegen wie das entsprechende, in § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB normierte Merkmal (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 92). Danach ist von Folgendem auszugehen:

§ 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB orientiert sich an Art. 4 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 80), wonach Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützt sind, die sich im Machtbereich einer an der Auseinandersetzung beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, deren Angehörige sie nicht sind. Die auf internationale bewaffnete Konflikte zugeschnittene Regelung knüpft im Grundsatz an die Staatsangehörigkeit der Personen an, welche fremder Gewalt unterworfen sind. Da dieses formale Abgrenzungskriterium den Realitäten moderner mit militärischen Mitteln ausgetragener Auseinandersetzungen nicht mehr gerecht wird, haben es der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und - ihm folgend - der Internationale Strafgerichtshof an die neuen Gegebenheiten angepasst. Nach der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind (näher dazu BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 85 mwN).

Für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, an dem häufig nichtstaatliche Akteure derselben Nationalität beteiligt sind, erweist sich die Staatsangehörigkeit ohnehin zumeist nicht als sachgerechtes Kriterium, mit dem der Umfang eines Schutzes nach dem humanitären Völkerrecht sinnvoll festgelegt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26). Um zu bestimmen, wer als Gegner der Konfliktpartei im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt anzusehen ist, bietet es sich vielmehr an, darauf abzustellen, was die Auseinandersetzung prägt. Handelt es sich etwa um einen interethnischen Konflikt, so kommt es maßgeblich auf die ethnische Zugehörigkeit an, im Falle einer religiös motivierten Auseinandersetzung auf die konfessionelle und weltanschauliche Überzeugung (vgl. dazu Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1186 f. mwN). Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, aaO; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 86).

Daran gemessen ist der IS im Verhältnis zu den Zivilpersonen, die - wie die Eigentümer der von der Beschuldigten in Besitz genommenen Wohnung - vor den Truppen der Organisation flohen bzw. von IS-Kämpfern im Zuge der Eroberung der Stadt Jarabulus vertrieben wurden, als gegnerische Partei anzusehen. Der innersyrische Konflikt war maßgeblich dadurch geprägt, dass der IS bestrebt war, möglichst große Gebiete des Landes unter seine Kontrolle zu bringen. Dabei ging die Organisation gezielt gegen Zivilpersonen vor, die sich nicht bedingungslos ihrer Ideologie anschlossen oder unterordneten. Die Flucht bzw. Vertreibung der Betroffenen brachte dementsprechend deren Gegnerschaft zum IS zum Ausdruck.

(b) Nach der Flucht bzw. Vertreibung der Berechtigten gerieten deren Besitztümer in die Gewalt des IS und damit der eigenen Partei der Beschuldigten.

(4) Durch die Inbesitznahme der Wohnung nebst Inventar hat sich die Beschuldigte zudem in erheblichem Umfang Sachen angeeignet.

Durch das Merkmal des erheblichen Umfangs sollen Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 VStGB ausgenommen werden (BTDrucks. 14/8524, S. 31; MüKo-StGB/Ambos, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 11). Das darf indes nicht dahin missverstanden werden, dass lediglich Petitessen ausgeschieden werden sollen, etwa die Entwendung geringwertiger Sachen im Sinne des § 248a StGB. Es gilt vielmehr Entsprechendes wie für die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a (iv), Buchst. b (xiii) und Buchst. e (xii) IStGHStatut, an denen sich § 9 Abs. 1 VStGB nach der Konzeption des Völkerstrafgesetzbuchs orientiert (vgl. BTDrucks. 14/8524, S. 24, 31; MüKo-StGB/ Ambos, aaO Rn. 11).

Zur Verwirklichung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xiii) und Buchts. e (xii) IStGHStatut reicht ein vereinzelt gebliebener Eigentumsverstoß ebenso wenig aus wie im Fall des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a (iv) IStGHStatut, der eine Enteignung „großen Ausmaßes“ voraussetzt. Das ergibt sich unter systematischen Gesichtspunkten daraus, dass sich die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 IStGHStatut auf die Aburteilung der „schwersten Verbrechen“ beschränkt, welche „die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“ (vgl. Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1320; MüKo-StGB/ Ambos, aaO Rn. 8). Eine einzelne Eigentumsverletzung als solche erfüllt diese Voraussetzungen nicht ohne weiteres (vgl. Werle/Jeßberger, aaO).

Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen der Wert des betroffenen Eigentums ebenso von Bedeutung ist wie die Schwere der Tatfolgen für das Opfer. Überdies kann von Belang sein, ob wenige oder viele Personen oder ob besonders geschützte und wichtige zivile Objekte, etwa ein Krankenhaus, betroffen sind (vgl. MüKo-StGB/ Ambos, aaO Rn. 11; Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1321, jeweils mwN).

Hier fällt insoweit zunächst ins Gewicht, dass Wohnungen oder Häuser regelmäßig einen hohen wirtschaftlichen Wert haben. Ihre Wegnahme berührt zudem die existenziellen Lebensgrundlagen der Betroffenen und hat deshalb schwerwiegende Folgen für diese. Die Vertreibung der Berechtigten im Zuge des bewaffneten Konflikts verleiht der Eigentumsverletzung überdies eine die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffende Unrechtsdimension. Deshalb ist in der Inbesitznahme der Wohnung mitsamt der Einrichtung eine Aneignung von Sachen in erheblichem Umfang zu sehen.

(5) Die Beschuldigte eignete sich die Sachen völkerrechtswidrig an. Das Merkmal der Völkerrechtswidrigkeit ist nicht erfüllt, wenn ein allgemeiner völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund oder ein spezifischer Rechtfertigungsgrund des humanitären Völkerrechts vorliegt (vgl. MüKo-StGB/Ambos, aaO Rn. 12). Das ist hier nicht der Fall.

(6) Schließlich ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Aneignung durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten war (vgl. zu diesem Merkmal Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1323 ff.).

cc) Die Beschuldigte ist schließlich dringend verdächtig, in einem Fall tateinheitlich besonders schweren Menschenhandel (§ 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB), schweren Menschenhandel (§ 232 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB) und schwere Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) begangen zu haben, indem sie gemeinsam mit ihrem Ehemann die drei Jesidinnen erwarb und dazu zwang, in ihrem Haushalt Arbeiten zu verrichten (Fall 4).

(1) Im Hinblick auf das Delikt des Menschenhandels ist gemäß § 2 Abs. 2 StGB die Strafnorm des § 232 StGB in ihrer derzeit geltenden Fassung anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I, S. 2226) am 15. Oktober 2016 in Kraft getreten ist und zum Zeitpunkt der Tatbeendigung im Oktober 2017 galt. Die Voraussetzungen des besonders schweren Menschenhandels (§ 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB), des schweren Menschenhandels (§ 232 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB) und des Menschenhandels (§ 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) sind erfüllt, wobei es sich um eine einheitliche Tat handelt und - weil sich die Tat auf mehrere Opfer unterschiedlichen Alters bezog - lediglich der Grundtatbestand (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird. Im Einzelnen:

(a) Die Beschuldigte hat die drei Jesidinnen beherbergt, indem sie ihnen Unterkunft gewährte (vgl. zum Begriff des Beherbergens BTDrucks. 18/9095, S. 23; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 232 Rn. 48). Zwei Jesidinnen waren unter 21 Jahre alt, so dass es zur Verwirklichung des § 232 Abs. 1 StGB insoweit nicht darauf ankommt, ob die Beschuldigte deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage ausgenutzt hat. In Bezug auf die dritte, möglicherweise ältere Frau ist diese Voraussetzung erfüllt: die Beschuldigte hat es sich zunutze gemacht, dass die Jesidin bereits vom IS versklavt worden war und sich deshalb in einer persönlichen Zwangslage befand.

Dem gemeinsamen Tatplan der Beschuldigten und ihres Ehemannes entsprechend sollten die drei Jesidinnen in Sklaverei gehalten werden (§ 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).

Der Begriff der Sklaverei beschreibt ein Verhältnis völliger sozialer Unterwerfung, in dem der Unterworfene als Eigentum seines Herrn gelten soll, über das er nach Belieben und Willkür verfügen kann (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 232 Rn. 75; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 232 Rn. 47, jeweils mwN). Erfasst werden allerdings nur Ausbeutungsverhältnisse im Geltungsbereich einer Rechtsordnung, welche die Rechtsstellung eines Sklaven noch kennt oder in der Sklaverei jedenfalls faktisch geduldet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 StR 896/92, BGHSt 39, 212, 214 f. zu § 234 StGB aF).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beschuldigte und ihr Ehemann hatten die Jesidinnen entsprechend der Ideologie des IS als Sklavinnen gekauft, um sie dazu zu zwingen, Arbeiten in ihrem Haushalt zu verrichten. Sie betrachteten die Frauen als ihr Eigentum, mit dem sie nach Belieben verfahren konnten. Das Verhältnis der Frauen zu ihnen war mithin von völliger sozialer Unterwerfung geprägt. Die Gebiete, in denen sich die Beschuldigte zur Tatzeit aufhielt, wurden vom IS kontrolliert; die staatliche Rechtsordnung war dort faktisch außer Kraft gesetzt, es galten vielmehr die vom IS propagierten Regeln, wonach die Versklavung jesidischer Frauen als religiös gerechtfertigt war und dementsprechend praktiziert wurde.

Die Beschuldigte und ihr Ehemann haben die drei Jesidinnen nach Lage der Dinge zumindest durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beherbergt (§ 232 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und sich ihrer bemächtigt (§ 232 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Im Hinblick auf das ca. 13 bzw. 14 Jahre alte Mädchen ist zudem § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB erfüllt.

(b) Es handelt sich um eine einheitliche Tat im Rechtssinne. Dem steht nicht entgegen, dass die nach § 232 StGB strafbaren Handlungen der Beschuldigten gegen die persönliche Freiheit und damit höchstpersönliche Rechtsgüter der drei Jesidinnen gerichtet waren. Zwar liegt die Annahme einer einheitlichen Tat fern, wenn sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Opfer richten, weil höchstpersönliche Rechtsgüter einer additiven Betrachtungsweise allenfalls in Ausnahmefällen zugänglich sind (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09, BGHR StGB § 232 Konkurrenzen 1, Rn. 16). Allein eine enge zeitliche und räumliche Verbundenheit verschiedener Handlungsabläufe sowie die gleiche Motivationslage des Täters genügen in solchen Fällen nicht, um die verschiedenen Handlungen zu einer materiellrechtlichen Tat im Sinne des § 52 StGB zu verbinden; anders verhält es sich indes, wenn die objektiven Ausführungshandlungen in einem für alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind und so dazu beitragen, den Tatbestand aller in Betracht kommenden Strafgesetze zu erfüllen (BGH, aaO Rn. 19; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 19. September 1986 - 2 StR 484/86, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 1; Urteil vom 15. Juli 2007 - 2 StR 131/05, NStZ-RR 2007, 46, 47). Das ist hier der Fall. Die Beschuldigte und ihr Ehemann kauften zwei der drei Jesidinnen, bevor sie die erste von ihnen erworbene Sklavin Ende 2015 wieder veräußerten. Die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung des Beherbergens im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB richtete sich mithin zeitweise gegen alle drei Opfer, so dass insoweit teilweise Tatidentität vorliegt.

Es besteht Tateinheit zwischen dem besonders schweren Menschenhandel gemäß § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und dem schweren Menschenhandel nach § 232 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB. Zwar verdrängen die Qualifikationen des § 232 Abs. 3 StGB grundsätzlich die Grundtatbestände des Abs. 1 und des Abs. 2 (vgl. etwa Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 232 Rn. 78). Das gilt aber nicht, wenn § 232 Abs. 3 StGB - wie hier - nur hinsichtlich eines von mehreren Opfern erfüllt ist. Dann ist die Annahme von Tateinheit geboten, um dem Gesamtunrechtsgehalt der Tat Ausdruck zu verleihen. Dementsprechend wird hier nur der Grundtatbestand des § 232 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt.

(2) Der dringende Tatverdacht im Hinblick auf die tateinheitlich mit den Delikten des besonders schweren sowie schweren Menschenhandels verwirklichte schwere Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB beruht darauf, dass die Beschuldigte die drei Jesidinnen jeweils länger als eine Woche ihrer Freiheit beraubte. Sie hielt die Opfer durch zumindest konkludente Drohung mit Körperverletzungen als Sklavinnen in ihren Wohnungen und hinderte sie so daran, sich fortzubewegen.

dd) Die in den Fällen 3 und 4 begangenen Taten stehen zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen, keinen anderen Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte der Beschuldigten in Tatmehrheit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.).

Der danach begründete dringende Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum und in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Menschenraub, mit schwerem Menschenraub und mit schwerer Freiheitsberaubung rechtfertigt bereits für sich genommen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Der Senat lässt deshalb dahinstehen, ob die Beschuldigte auch im Fall 1 eines Kriegsverbrechens gegen Eigentum (§ 9 Abs. 1 VStGB) dringend verdächtig ist. Insoweit könnte fraglich sein, ob sich die Beschuldigte in erheblichem Umfang Sachen der gegnerischen Partei angeeignet hat, weil sich die Aneignung in diesem Fall nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht auf die Wohnung bezog, sondern nur auf Einrichtungsgegenstände, insbesondere Küchengeräte, eine Waschmaschine und Teppiche.

d) Deutsches Strafrecht ist anwendbar.

Im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung kann offen bleiben, ob sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts unmittelbar aus § 129 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB ergibt, weil die Beschuldigte Deutsche ist (siehe dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Jedenfalls ist deutsches Strafrecht insoweit - ebenso wie in Bezug auf die schwere Freiheitsberaubung - gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar. Die jeweiligen Tatorte (Jarabulus, Rakka und Al-Mayadin) befanden sich zur Tatzeit unter alleiniger Kontrolle des IS und unterlagen damit faktisch keiner Strafgewalt. Im Übrigen ist der Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Antiterrorgesetzes (Gesetz 19/2012), das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuchs ersetzt hat, auch in Syrien mit Strafe bedroht.

Im Hinblick auf das Kriegsverbrechen gegen Eigentum folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 1 VStGB, hinsichtlich des Menschenhandels aus § 6 Nr. 4 StGB.

e) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor.

f) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Verfolgung von Straftaten nach den §§ 129a, 129b StGB und damit auch für die tateinheitlich damit verwirklichten Delikte ergibt sich aus § 142a Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, für die Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch im Übrigen aus § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG.

2. Es besteht jedenfalls der dem Haftbefehl vom 14. März 2019 zugrunde liegende Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG). Die Beschuldigte ist unter anderem der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig (§ 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB).

Die Beschuldigte hat im Falle ihrer Verurteilung mit einer erheblichen Jugendstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Die Beschuldigte, die neben der deutschen auch die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, hat Deutschland trotz familiärer Bindungen Ende Oktober 2013 dauerhaft verlassen, um sich mit dem Ziel, einen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten, am Kampf gegen das Assad-Regime in Syrien zu beteiligen. Sie ist nicht freiwillig nach Deutschland zurückgekehrt, sondern wurde in der Türkei festgenommen und abgeschoben.

In Anbetracht dessen liegt es nahe, dass sich die Beschuldigte, sollte sie in Freiheit gelangen, dem Strafverfahren entziehen wird. Dem steht nicht entgegen, dass sie drei Kinder hat. Die Kinder wurden in dem vom IS kontrollierten Gebiet geboren, in dem die Beschuldigte jahrelang zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern gelebt hat; ihr Ehemann hält sich noch heute im Ausland auf. Zumindest begründen die genannten Umstände die Gefahr, dass die Ahndung der Taten ohne weitere Inhaftierung der Beschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) auf den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO zu stützen ist.

Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind nicht erfolgversprechend.

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Das Ermittlungsverfahren ist seit September 2018 beschleunigt geführt worden. Es waren umfangreiche Rechtshilfeersuchen an die Vereinigten Staaten von Amerika und die Türkei erforderlich, die zeitnah gefertigt wurden. Die Erledigungsstücke aus den Vereinigten Staaten liegen seit Januar 2019 vor. Sie umfassen insgesamt knapp 80 Seiten sowie eine DVD mit Daten und mussten zeitaufwändig übersetzt werden. Die Übersetzung wurde Ende Februar 2019 abgeschlossen; die Auswertung der Daten dauert noch an. Darüber hinaus war es erforderlich, die über mehrere Jahre hinweg durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die neuen Tatvorwürfe auszuwerten. Die bisher vorliegenden Erkenntnisse zum organisierten Sklavenhandel des IS mit jesidischen Frauen und Kindern in Rakka fasste das Bundeskriminalamt in einem Vermerk vom 15. Februar 2019 zusammen. Es wurden Anfragen an Nichtregierungsorganisationen gerichtet, um die im Haushalt der Beschuldigten tätig gewesenen Frauen zu identifizieren und gegebenenfalls zu vernehmen. Antworten darauf stehen noch aus. Nach Mitteilung des Generalbundesanwalts steht die Anklageerhebung ungeachtet der außergewöhnlichen Komplexität der Sache unmittelbar bevor.

Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

4. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 650

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 229

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner