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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 638

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 131/05, Beschluss v. 06.07.2005, HRRS 2005 Nr. 638


BGH 2 StR 131/05 - Beschluss vom 6. Juli 2005 (LG Darmstadt)

Konkludente Rücknahme der Revision (Begründung); Kosten des Rechtsmittels.

§ 302 Abs. 1 StPO; § 345 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004, soweit es den Angeklagten K. betrifft, sowie die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten K. und betreffend die Mitangeklagten L., S. und Z. Revision eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten K. konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend die Mitangeklagten begründet hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 638

Bearbeiter: Ulf Buermeyer