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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 489

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 195/18, Urteil v. 20.09.2018, HRRS 2019 Nr. 489


BGH 3 StR 195/18 - Urteil vom 20. September 2018 (LG Mainz)

Geiselnahme (Bemächtigungslage; Tateinheit mit Körperverletzung bei Überschneidung der Ausführungshandlungen); keine sukzessive Mittäterschaft bei erpresserischem Menschenraub; gefährliche Körperverletzung (potenzielle Lebensgefährlichkeit bei starkem Würgen; Gesundheitsschädigung; Versuch); Abgrenzung von psychischer Beihilfe durch aktives Tun und Beihilfe durch Unterlassen (bloßes Dabeisein; Garantenstellung durch gefährdendes Tun); verminderte Schuldfähigkeit bei Betäubungsmittelabhängigkeit; Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung (Inbegriff der Hauptverhandlung; Wortlaut einer schriftlichen Einlassung des Angeklagten; Urkundsbeweis; Revision); Beweiswürdigung; richterliche Kognitionspflicht; Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der der Verfahrensrüge.

§ 239a StGB; § 239b StGB; § 224 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 13 StGB; § 261 StPO; § 249 StPO; § 264 StPO; § 344 Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach dem Wortlaut des § 239a Abs. 1 Var. 2 StGB scheidet eine sukzessive Mittäterschaft desjenigen, der an der Bemächtigung des Geschädigten nicht beteiligt ist und lediglich eine von Dritten zuvor begründete und weiter aufrechterhaltene Bemächtigungslage zu erpresserischen Handlungen ausnutzt, grundsätzlich aus. Der später Hinzutretende kann § 239a Abs. 1 StGB allenfalls in anderer Weise verwirklichen, etwa weil er eigenständig Gewalt über das Opfer erlangt, indem er durch sein Eingreifen die Situation des Opfers qualitativ ändert und über das Fortbestehen der Bemächtigungslage nunmehr maßgeblich selbst bestimmt.

2. Auch wenn eine - psychische - Beihilfe durch Anwesenheit im Sinne eines „Dabeiseins“ oder „Zugegenseins“ bei der Haupttat geleistet werden kann, falls dadurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wird, so setzt jede Beihilfe durch positives Tun - auch die so genannte psychische - doch immer einen durch aktives Handeln erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraus. Fehlt es hieran, kommt allenfalls eine Beihilfe durch Unterlassen in Betracht.

3. Mit der Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Einlassungserklärung des Angeklagten durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese Feststellungen sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung. Anders liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das Gericht im Wege des förmlichen Urkundsbeweises (§ 249 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich.

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfahrensrüge nur dann gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässig erhoben, wenn die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden. Dabei sind bestimmte Tatsachen vorzutragen.

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. November 2017 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten B. sowie die Revision des Angeklagten A. werden verworfen.

Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten A. und B. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten B. zudem wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren (A.) bzw. der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (B.) verurteilt. Gegen den Angeklagten B. hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung zum Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe getroffen. Den Angeklagten G. hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten A. und B. Die Staatsanwaltschaft stützt ihr zuungunsten aller drei Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel auf zwei Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen. Die Revision des Angeklagten A. macht ebenfalls die Verletzung materiellen und formellen Rechts geltend. Der Angeklagte B. begründet sein Rechtsmittel mit der Sachrüge.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts verdächtigte der Angeklagte A. den Nebenkläger, eine sexuelle Beziehung zu seiner ehemaligen Freundin zu unterhalten. Diese hatte sich vom Angeklagten A. getrennt, was der allerdings nicht akzeptierte. Da der Nebenkläger sexuelle Kontakte abstritt, besprach sich der Angeklagte A. mit seinem Freund, dem Angeklagten B., wie er sich insoweit Klarheit verschaffen könnte.

Nachdem die beiden Angeklagten eine Begegnung des Nebenklägers mit der früheren Lebensgefährtin des Angeklagten A. beobachtet hatten, rief der Angeklagte A. jenen an und bat ihn zu einem Gespräch in das von ihm in einer ehemaligen Bankfiliale betriebene Sonnenstudio. Zum Zeitpunkt dieses Anrufs waren die Angeklagten A. und B. entschlossen, den Nebenkläger in dem Sonnenstudio gegebenenfalls unter Gewaltanwendung festzusetzen, ihn zu dem vermuteten sexuellen Verhältnis zu der früheren Freundin zu befragen und ihm eine Lektion zu erteilen.

Im Sonnenstudio kam es zunächst im Büro des Angeklagten A., das im früheren Tresorraum im Keller untergebracht war, zu einem Gespräch zwischen diesem und dem Nebenkläger, das sich zu einem lautstarken Streit entwickelte. Der im Erdgeschoss wartende Angeklagte B., der dies vernahm, begab sich nun absprachegemäß ebenfalls ins Büro, um den Angeklagten A. bei der erwarteten unmittelbar bevorstehenden körperlichen Auseinandersetzung zu unterstützen. Er hielt den Nebenkläger an den über seinem Kopf gehaltenen Händen fest, während der Angeklagte A. mit einem 700 g schweren und 80 cm langen metallenen Tischbein mit großer Wucht auf den Nebenkläger einschlug, wobei er ihn an beiden Unterarmen, am Rücken sowie an den Unterschenkeln und den Sprunggelenken traf. Damit wollte er ihn bewegungsunfähig machen, um eine Gegenwehr, aber auch eine Flucht zu verhindern. Nun nahm der Angeklagte B. den Nebenkläger in den sogenannten Schwitzkasten, während der Angeklagte A. weiter auf ihn einschlug. Der Nebenkläger erlitt dadurch erhebliche Schmerzen und verlor vorübergehend das Bewusstsein. Als er wieder zu sich kam, fand er sich auf dem Fußboden vor der Couch des Büros liegend vor, wobei er aufgrund der vorangegangenen Gewalteinwirkung Arme und Beine kaum zu bewegen vermochte. Die Angeklagten erkannten, dass der Nebenkläger das Sonnenstudio aus eigener Kraft nicht würde verlassen können, und wollten diese Situation ausnutzen, um ein Geständnis seiner sexuellen Beziehung zu der früheren Freundin des Angeklagten A. abzupressen. Weitere - insbesondere finanzielle - Interessen verfolgten sie damit nicht.

In der Folge wirkten sie vor allem mit Tritten auf den zwischenzeitlich am Boden knienden Nebenkläger ein. Der Angeklagte B. hielt ihm mit Billigung des Angeklagten A. auch eine schwarze Pistole, deren Echtheit nicht festgestellt werden konnte, mit dem Bemerken: „Ich werde Dich töten“ an den Kopf, um ihm noch mehr Angst einzujagen. Der Nebenkläger, der diese Todesdrohung ernst nahm und sich in einer aussichtslosen Lage sah, gab schließlich zu, mit der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten A. zusammen zu sein; eine sexuelle Beziehung stellte er jedoch weiterhin in Abrede.

Zwischenzeitlich war der ebenfalls mit dem Angeklagten A. befreundete Angeklagte G. in dem Sonnenstudio eingetroffen, weil er dringend Geld benötigte, um ein Fahrzeug seines Onkels, das abgeschleppt worden war, auszulösen. Als er in den früheren Tresorraum trat, sah er den Nebenkläger, der verletzt und benommen auf der Couch des Büros lag. Nachdem die beiden anderen ihn auf seine Nachfrage hin über das angebliche Fehlverhalten des Geschädigten aufgeklärt hatten, trat auch er mit dem Bemerken, der müsse noch mehr bekommen, mit seinen stark profilierten knöchelhohen Winterschuhen auf Kopf und Oberkörper des Nebenklägers ein. Mit seiner Bemerkung wollte er den Eindruck erwecken, er stehe auf Seiten der Angeklagten A. und B. Tatsächlich ging es dem Angeklagten G., der von dem vorangegangenen Geschehen im Tresorraum keine Kenntnis hatte, aber allein darum, so an Geld zu gelangen, weshalb er während der Verletzungshandlungen an den Nebenkläger auch entsprechende Forderungen stellte. Dieser ließ es daraufhin zu, dass der Angeklagte G. das Mobiltelefon, die Bankkarte und 40 € Bargeld aus seiner Jackentasche nahm und außerhalb seiner Reichweite ablegte, so dass die Gegenstände seinem Zugriff entzogen waren. Kurz danach verließ der Angeklagte G. das Sonnenstudio, allerdings ohne das Geld zunächst mitzunehmen.

Der Angeklagte A. nahm nun das Mobiltelefon des Nebenklägers an sich, um es auf mögliche Kontaktdaten seiner ehemaligen Freundin zu untersuchen. Zusammen mit dem Angeklagten B. verließ er zu diesem Zweck den Kellerraum, wobei sie die Tür des früheren Tresorraums bis auf einen Spalt zuzogen, so dass der Nebenkläger aufgrund seiner Verletzungen und des erheblichen Eigengewichts der Tür diese nicht zu öffnen vermochte. Teilweise vor dieser Tür und damit in Hörweite des Nebenklägers stehend erörterten sie, was nun mit diesem geschehen solle. Vor allem bemerkten sie, um diesen weiter einzuschüchtern, dass er „nicht lebend“ rauskomme. In der Folge räumte der verängstigte Nebenkläger gegenüber dem Angeklagten B., der dabei allein mit ihm im Tresorraum war, schließlich ein, mit der früheren Freundin des Angeklagte A. auch Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Von diesem „Geständnis“ fertigte der Angeklagte B. ein Video.

In der Folge diskutierten die Angeklagten, zu denen sich zwischenzeitlich auch wieder der Angeklagte G. gesellt hatte, in Anwesenheit des Nebenklägers erneut, wie dieser davon abgehalten werden könne, zur Polizei zu gehen. Um ihn in Angst zu versetzen, erwähnten sie dabei auch die Möglichkeit, ihn zu töten, was sie jedoch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich beabsichtigten. Im Verlauf dieser Debatte packte der Angeklagte B., ohne dass dies mit den beiden anderen Angeklagten abgesprochen war, unvermittelt den Geschädigten mit beiden Händen am Hals und drückte mit erheblicher Kraft zu, wobei er sich zuvor Plastikhandschuhe angezogen hatte. Er wollte den Geschädigten allerdings nicht töten, sondern - wie es auch der Nebenkläger verstand - ihm lediglich Angst machen, damit dieser nicht die Polizei informiere. Gleichzeitig wollte er ihm einen nachhaltigen Denkzettel verpassen. Der potentiellen Lebensgefährlichkeit seines Verhaltens war er sich jedoch bewusst. Der Nebenkläger geriet für wenige Sekunden in Atemnot. Den Angeklagten A. und G., die von diesem Vorgehen überrascht wurden, gelang es nach drei bis fünf Sekunden, den Angeklagten B. von seinem Opfer wegzuziehen. Nach weiteren Drohungen brachte der Angeklagte A. den Nebenkläger, dessen Beteuerungen, nicht zur Polizei zu gehen, sie schließlich Glauben schenkten, nach Hause. Auch der Angeklagte G. verließ mit dem Angeklagten B. das Büro, wobei er die 40 € nunmehr mitnahm.

Der Geschädigte erlitt eine Fraktur des rechten Unterarms, eine Gehirnerschütterung und multiple Gesichts- und Unterschenkelprellungen. Er wurde drei Tage lang stationär behandelt. Erst einige Monate später wurde eine ebenfalls aus der Tat herrührende Fraktur am linken Unterarm, die zuvor übersehen worden war, operativ versorgt. Noch heute leidet er zeitweise an Schmerzen der Handgelenke. Er befindet sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychologischer Behandlung.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, dagegen, dass der Angeklagte B. im Hinblick auf das Würgen des Nebenklägers nicht wegen versuchten Totschlags bzw. versuchten Mordes verurteilt worden ist. Außerdem erstrebt sie mit ihrem Rechtsmittel eine Bewertung des Tatverhaltens der Angeklagten A. und B. auch als erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit schwerem Raub beziehungsweise wenigstens als Beihilfe zum besonders schweren Raub sowie die Verurteilung des Angeklagten G. wegen erpresserischen Menschenraubes.

1. Mit den beiden Verfahrensrügen, mit denen die Staatsanwaltschaft die Verletzung von § 261 StPO geltend macht, kann die Revision nicht durchdringen.

a) Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte B. bei dem - vom gemeinsamen Tatplan nicht gedeckten - Würgen des Geschädigten mit Tötungsvorsatz handelte, auf sich nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergebende Vorgänge zurückgegriffen, indem es der Einlassung des Angeklagten B. Angaben entnommen habe, die dieser nicht gemacht habe, führt nicht zum Erfolg. Die Revision trägt insoweit vor, dass der Angeklagte B. über seine Verteidigerin eine Einlassungserklärung abgegeben und sich zu eigen gemacht habe, die als Anlage zum Protokoll genommen worden sei. Weitere Angaben habe er nicht gemacht. Aus dieser Einlassung ergebe sich, dass es sich bei dem Würgegriff des Angeklagten A. um eine Spontantat aus Verärgerung über eine konkrete Äußerung des Nebenklägers und nicht - wie das Urteil der Einlassung entnehme - um einen vorbereiteten Einschüchterungsversuch zur Vermeidung einer Anzeige des Geschädigten gehandelt habe.

Diese Beanstandung bleibt ohne Erfolg, weil ein möglicher Verfahrensverstoß so nicht bewiesen werden kann. Mit der Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Einlassungserklärung des Angeklagten durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese Feststellungen sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung (s. die Nachweise bei LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 78). Anders liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das Gericht im Wege des förmlichen Urkundsbeweises (§ 249 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, worauf der Angeklagte indes keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich (BGH, Beschlüsse vom 29. März 2011 - 3 StR 9/11, juris; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349). Vorliegend ist die schriftliche Einlassung nicht als Urkunde in der Hauptverhandlung verlesen worden. Somit wäre der Senat hier nur im Wege einer nicht statthaften Rekonstruktion der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens über den Inhalt der Einlassung des Angeklagten zu prüfen.

b) Soweit die Staatsanwaltschaft mit einer zweiten Inbegriffsrüge geltend macht, das Landgericht habe bei der Erörterung eines möglichen Tötungsvorsatzes des Angeklagten B. den Inhalt eines als Urkunde verlesenen Briefes des Angeklagten A. an den Vorsitzenden unberücksichtigt gelassen, aus dem sich ergebe, dass der Angeklagte B. den Geschädigten mit der Bemerkung, dass ihm die Diskussion nun „reiche“, habe erwürgen wollen, führt ihre Rüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat sich mit der Frage eines möglichen Tötungsvorsatzes eingehend auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat es auch die Angaben des Angeklagten A., der Angeklagte B. habe im Zusammenhang mit dem Würgen des Geschädigten geäußert: „Ich bring Dich um“ und: „Es reicht jetzt mit der Diskussion“, in seine Überlegungen eingestellt. Demgegenüber ist der in dem Schreiben an den Vorsitzenden wiedergegebene und nicht auf bestimmte Tatsachen gestützte Eindruck des Angeklagten A., der Angeklagte B. habe den Geschädigten erwürgen wollen, nicht von einem solchen Gewicht, dass die Beweiswürdigung durch seine Nichterörterung in den Urteilsgründen als lückenhaft zu bewerten wäre. Das Tatgericht muss in den Urteilsgründen nur die für den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranziehen und einer erschöpfenden Würdigung unterziehen. Allein mit den Umständen, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch beweiserheblich waren, muss sich der Tatrichter im Urteil auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 39/15, juris Rn. 3).

2. Dagegen hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge - auch zugunsten des Angeklagten B. (§ 301 StPO) - den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen greifen die sachlich-rechtlichen Beanstandungen nicht durch.

a) Der Schuldspruch betreffend die Angeklagten A. und B. hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Allerdings deckt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten A. und B. auf, soweit das Landgericht diese nicht wegen mittäterschaftlich mit dem Angeklagten G. begangenen erpresserischen Menschenraubes verurteilt hat. Nach den Feststellungen verfolgten die Angeklagten selbst mit der Bemächtigung des Geschädigten keine finanziellen Interessen. Ein Drittbereicherungsinteresse zugunsten des Angeklagten G. lag, anders als die Revision meint, nicht nahe. Anhaltspunkte, die das Landgericht dazu hätten drängen müssen, ein solches Interesse an der Bereicherung des Angeklagten G. zu erörtern, ergeben die Urteilsgründe nicht.

bb) Dagegen stellt es einen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten A. und B. dar, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die beiden Angeklagten sich der Beihilfe zum besonders schweren Raub schuldig gemacht haben. Zwar ergeben die Feststellungen nicht, dass die Angeklagten den Angeklagten G. aktiv bei dem von diesem begangenen besonders schweren Raub unterstützt haben. Doch hat das Landgericht übersehen, dass die Angeklagten sich insoweit möglicherweise wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar gemacht haben könnten. Im Einzelnen:

Der Nebenkläger befand sich aufgrund der von den Angeklagten A. und B. geschaffenen Bemächtigungslage und der in diesem Zusammenhang ausgeübten Gewalthandlungen bei dem - zufälligen - Eintreffen des Angeklagten G. in einem Zustand, der es diesem ermöglichte, mit weiterer Gewalt auf ihn einzuwirken, um an sein Geld zu gelangen. Dies erkannten die hierbei anwesenden Angeklagten A. und B., ließen es indes geschehen.

Damit ergeben die Feststellungen zwar keine Beihilfehandlung der Angeklagten in Form eines aktiven Tuns. Auch wenn eine - psychische - Beihilfe durch Anwesenheit im Sinne eines „Dabeiseins“ oder „Zugegenseins“ bei der Haupttat geleistet werden kann, falls dadurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wird, so setzt jede Beihilfe durch positives Tun - auch die so genannte psychische - doch immer einen durch aktives Handeln erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224, 225 mwN). Durch ihre passive Anwesenheit entfalteten die Angeklagten A. und B. keine Aktivität, die als Unterstützungshandlung durch positives Tun gewertet werden könnte.

Doch kommt auf der Grundlage der Feststellungen eine Beihilfe durch Unterlassen in Betracht. Denn der Angeklagte G. nutzte die durch das rechtswidrige Vorverhalten der Angeklagten - die Geiselnahme und die gefährliche Körperverletzung - geschaffene hilflose Lage des Nebenklägers, um die Raubtat zu begehen. Diese vorangegangenen Taten waren nicht nur ursächlich für die Tat des Angeklagten G., sondern bargen die nahe Gefahr des durch dessen Tat verursachten Schadenseintritts. Sie waren somit geeignet, eine Garantenstellung aus vorangegangenem Tun zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3). Dafür, dass den Angeklagten ein Eingreifen nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, geben die Feststellungen keinen Anhalt. In subjektiver Hinsicht erkannten sie, dass der Angeklagte G. die von ihnen herbeigeführte Situation zu einem schweren Raub ausnutzte. Es liegt nach den Feststellungen somit nicht fern, dass die Angeklagten A. und B. diesem durch ihr passives Geschehenlassen Beihilfe zum besonders schweren Raub durch Unterlassen leisteten.

Da das Urteil insoweit der Aufhebung unterliegt, kann auch die für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Denn die mögliche Beihilfe zum besonders schweren Raub steht zu der Geiselnahme im Verhältnis der Tateinheit, weil sich die Tatbeiträge in der Aufrechterhaltung der Bemächtigungslage teilweise überschneiden. § 239b StGB verklammert die Beihilfe zum besonders schweren Raub auch mit der im Rahmen der Geiselnahme zur Erreichung des damit erstrebten Nötigungserfolgs begangenen gefährlichen Körperverletzung. Somit steht eine mögliche Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit sowohl mit Geiselnahme als auch mit der Tat nach §§ 223, 224 StGB, weshalb der Schuldspruch insgesamt aufzuheben ist.

b) Der Schuldspruch erweist sich auch insoweit als - auch zuungunsten des Angeklagten - rechtsfehlerhaft, als der Angeklagte B. wegen des Würgens des Nebenklägers im Laufe der Debatte, wie nach dem Ablegen des „Geständnisses“ weiter mit diesem zu verfahren sei, wegen tatmehrheitlich begangener versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.

aa) Dies folgt schon daraus, dass das als versuchte gefährliche Körperverletzung gewertete kurzzeitige Würgen des Nebenklägers entgegen der Annahme des Landgerichts in Tateinheit zu der Geiselnahme und der wiederum tateinheitlich hierzu begangenen Körperverletzung steht. Soweit das Landgericht insoweit Tatmehrheit angenommen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 301 StPO). Der Angeklagte B. beging diese Tat während der bestehenden Bemächtigungslage; er würgte den Nebenkläger unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der durch die Geiselnahme verübten fortwirkenden Gewalt. Schon damit steht die Geiselnahme wegen der Überschneidung der Ausführungshandlungen auch mit dieser versuchten Körperverletzungstat in Tateinheit (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - 3 StR 156/10, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Straftaten 1; vom 11. August 1999 - 5 StR 207/99, NStZ 1999, 618, 619; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09, juris Rn. 22 f.).

bb) Darüber hinaus deckt die Revision einen weiteren Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten B., aber auch einen zu dessen Nachteil auf.

(1) Dass das Landgericht wegen des - mit den beiden Mitangeklagten nicht abgesprochenen - Würgens des Nebenklägers, den Angeklagten B. nicht auch wegen versuchten Totschlags verurteilt hat, unterliegt auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen allerdings keiner Beanstandung. Die Revision, die die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Landgericht einen Tötungsvorsatz verneint hat, angreift, zeigt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, das Landgericht habe es versäumt, das Vorliegen eines nur bedingten Vorsatzes zu prüfen, obwohl der Angeklagte B. nach den Feststellungen die potentielle Lebensgefährlichkeit eines längeren Würgevorgangs erkannt habe. Zwar hat sich die Strafkammer bei ihren Erörterungen in erster Linie mit dem Vorliegen eines direkten Tötungsvorsatzes befasst. Doch ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass sie die Frage eines möglichen bedingten Vorsatzes nicht aus dem Blick verloren, aber verneint hat. Eine konkret gefährliche Gewalthandlung, die regelmäßig einen bedingten Tötungsvorsatz nahelegt, hat sie nicht festzustellen vermocht. Als vorsatzkritisch hat sie gewertet, dass der Angeklagte durch Alkohol und Rauschmittel beeinträchtigt war. Schließlich spricht auch die festgestellte Motivation, dem Nebenkläger Angst einzujagen, damit er nach einer möglichen Freilassung von einer Anzeige Abstand nehme, sowie ihm einen nachhaltigen Denkzettel zu verpassen, dagegen, dass der Angeklagte B. den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf genommen hätte.

(2) Der Schuldspruch erweist sich jedoch aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte B. den Geschädigten unvermittelt am Hals packte und mit erheblicher Gewalt zudrückte, so dass dieser für wenige Sekunden in Atemnot geriet. Ob und in welchem Ausmaß sich diese Atemnot auf das körperliche Wohlbefinden des Geschädigten auswirkte, ergeben die Feststellungen indes nicht. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob eine Gesundheitsbeschädigung vorlag, die zu einer Verurteilung wegen vollendeter Körperverletzung - gegebenenfalls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung - hätte führen müssen.

Umgekehrt ergibt das Urteil auch in seiner Gesamtheit das Vorliegen einer - möglicherweise nur versuchten - gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht. Nach den Feststellungen war sich der Angeklagte der potentiellen Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewusst. Eine solche Lebensgefährlichkeit der Handlung des Angeklagten wird von dem dargelegten Beweisergebnis indes nicht getragen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, könne nur ein wenige Sekunden andauerndes festes Zupacken am Hals nachgewiesen werden. Damit sei eine konkrete Lebensgefahr aufgrund eines Würgevorgangs nicht belegt. Grundsätzlich sei jedoch eine solche Behandlung „insbesondere bei längerer Dauer“ abstrakt lebensgefährlich und geeignet, lebensbedrohliche Folgen zu zeitigen. Dazu, ob das wenige Sekunden andauernde Zupacken am Hals in diesem Sinne bereits „länger“ andauernd und damit abstrakt lebensgefährlich war, verhält sich das Landgericht nicht. Soweit dieses möglicherweise darauf abgestellt hat, dass das Würgen lediglich aufgrund des raschen Eingreifens des Mitangeklagten nur kurzzeitig, vom Angeklagten jedoch länger und damit potentiell lebensgefährlich geplant war, fehlen Feststellungen zu dessen Vorstellungsbild.

Somit ist das Urteil hinsichtlich der Angeklagten A. und B. insgesamt aufzuheben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können indes aufrechterhalten werden. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer kann ergänzende Feststellungen treffen, die den vorliegenden nicht widersprechen.

Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:

Sollte das neue Tatgericht aufgrund der ergänzenden Feststellungen einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten B. beim Würgen des Geschädigten annehmen, wird es zu prüfen haben, ob er nicht vom möglichen Versuch eines Totschlags zurückgetreten ist. Nach den Feststellungen beendete der Angeklagte das Würgen des Nebenklägers zwar nicht von sich aus, sondern wurde von den von dem Angriff überraschten Mitangeklagten weggezogen. Das Urteil verhält sich indes nicht dazu, inwieweit der Angeklagte, der sich weiterhin im Raum aufhielt und an den Debatten um das Schicksal des Nebenklägers beteiligte, nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Tötungsvorsatz noch umzusetzen.

c) Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten G. führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils.

aa) Zwar ist es entgegen dem Revisionsvorbringen nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht den Angeklagten G. nicht wegen erpresserischen Menschenraubes verurteilt hat. Der Angeklagte G. hat zwar die von den Angeklagten A. und B. geschaffene Bemächtigungslage ausgenutzt, um seinerseits einen schweren Raub zu begehen. Er selbst war an der Bemächtigung des Geschädigten indes nicht beteiligt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 239a Abs. 1 Alternative 2 StGB kann er deshalb auch nicht nach dieser Tatvariante bestraft werden. Dieser schließt vielmehr aus, dem später in das Geschehen eingreifenden Täter die Ausnutzung der von Dritten zuvor begründeten und weiter aufrechterhaltenen Bemächtigungslage zu erpresserischen Handlungen über die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft zuzurechnen. Zwar kann der später Hinzutretende § 239a Abs. 1 StGB in anderer Weise verwirklichen, etwa weil er eigenständig Gewalt über das Opfer erlangt, indem er durch sein Eingreifen die Situation des Opfers qualitativ ändert und über das Fortbestehen der Bemächtigungslage nunmehr maßgeblich selbst bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - 3 StR 119/13, NStZ 2014, 33 34 316, 317). Der Angeklagte G. erlangte nach den Feststellungen aber selbst keine Macht über den Nebenkläger, die über die von ihm ausgeübte Gewalt, nämlich die Tritte, mit denen er den Nebenkläger gefügig machen wollte, um sich die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen, hinausgegangen wäre. Vielmehr beschloss er spontan, die Situation, in der der Nebenkläger verletzt und benommen auf dem Sofa saß, auszunutzen, um eine Raubtat zu begehen. Zum Fortbestehen der Bemächtigungslage trug er schon deshalb nicht selbst maßgeblich bei, weil er den Keller alsbald wieder verließ. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte G. die zuvor von den anderen Tatbeteiligten geschaffene Bemächtigunglage als solche überhaupt erkannte, kommt es deshalb nicht an.

bb) Indessen hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende umfassende Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. Diese gebietet, dass der - durch die zugelassene Anklage abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57). Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410 f. mwN).

So liegt es hier, soweit das Landgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob sich der Angeklagte G. wegen einer Beteiligung an der durch die Angeklagten A. und B. begangenen Geiselnahme bzw. damit zusammenhängender Taten schuldig gemacht hat.

Wegen Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 24; vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN). Strafbare Beteiligung kann auch in Form der psychischen Beihilfe verwirklicht werden. Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht dazu allerdings - wie dargelegt - selbst bei deren Billigung nicht aus (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 mwN; Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137).

Nach diesen Maßstäben kam vorliegend auf der Grundlage der Feststellungen jedenfalls eine - psychische - Beihilfe zu den von den Mitangeklagten begangenen Straftaten in Betracht. Dies gilt sowohl für das Verhalten des Angeklagten G. bei seinem ersten Eintritt in das Geschehen als auch hinsichtlich der nach seinem Wiedereintreffen im Keller vorgenommenen Handlungen.

(1) Bereits nach seinem ersten Eintritt in den Keller wirkte der Angeklagte G., nachdem ihm von den Angeklagten A. und B. berichtet worden war, dieser habe ein Verhältnis zu der „Frau“ des Angeklagten A., mit Tritten auf den Nebenkläger ein. Dabei äußerte er sich - auch wenn es ihm letztlich um die Erlangung von Geld ging - abfällig über diesen, womit er den Eindruck erwecken wollte, er stelle sich auf die Seite der beiden Angeklagten. Damit lag nach dem objektiven Handlungsablauf eine - jedenfalls psychische - Beihilfe des Angeklagten G. zu der zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten Geiselnahme nahe. Ob der Angeklagte G. allerdings die Bemächtigungslage, in der sich der Geschädigte befand, sowie den von den Mitangeklagten intendierten Zweck der Bemächtigung erkannte, lässt das Urteil offen. Wenn das Landgericht entsprechende Feststellungen zum Gehilfenvorsatz nicht hätte treffen können, hätte es eine Strafbarkeit des Angeklagten G. wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung prüfen müssen.

(2) Auch das Verhalten des Angeklagten G. nach seiner zwei bis drei Stunden späteren Rückkehr ins Sonnenstudio, wo er den verletzten Nebenkläger weiter vorfand, hat das Landgericht nicht ausreichend einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erlangte der Angeklagte G. davon Kenntnis, dass der Geschädigte über Stunden im Tresorraum festgehalten wurde. Indem er sich nun in die Diskussion einschaltete, wie weiter mit dem Nebenkläger zu verfahren sei und wie dieser davon abgehalten werden könnte, Anzeige zu erstatten, könnte er - je nach seinem Vorstellungsbild von dem Geschehen - eine jedenfalls psychische Beihilfe zu einer durch die Mitangeklagten angeführten, bei anhaltender Bemächtigungslage noch nicht beendeten Geiselnahme oder eine versuchte Nötigung zur Unterlassung einer Anzeige bzw. Beihilfe hierzu begangen haben.

Das Urteil unterliegt somit auch betreffend den Angeklagten G. der Aufhebung. Allerdings können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen wiederum aufrechterhalten bleiben.

III. Die Revision des Angeklagten A.

1. Auch der Angeklagte A. macht mit zwei Verfahrensrügen jeweils die Verletzung von § 261 StPO geltend.

a) Mit der Rüge, das Landgericht habe den als Urkunde in der Hauptverhandlung verlesenen, im Zwischenverfahren an den Vorsitzenden der Strafkammer übersandten Brief, in dem der Angeklagte A. sich ausführlich zur Sache geäußert hat, nicht bei der Urteilsfindung berücksichtigt und deshalb die Anwendung des vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht erwogen, dringt die Revision nicht durch.

aa) Dabei begegnet die Zulässigkeit der Rüge bereits Bedenken.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfahrensrüge nur dann gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben, wenn die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen (hier: die fehlende Berücksichtigung des Inhalts des an den Vorsitzenden gerichteten Briefes) bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 1 StR 72/97, NStZ-RR 1997, 304 f.). Dabei sind bestimmte Tatsachen vorzutragen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 344 Rn. 24).

Dem Revisionsvorbringen kann nicht entnommen werden, mit welchen Angaben der Angeklagte A. wesentliche Beiträge zur Aufklärung des Sachverhalts gemacht und Umstände offenbart hat, die den Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren. Ob die allgemein gehaltene Behauptung, das Landgericht hätte sich bei vollständiger Würdigung des insgesamt 14-seitigen Briefes zu der Prüfung veranlasst sehen müssen, ob und welche Angaben des Angeklagten die Voraussetzungen des § 46b StGB erfüllen, den Zulässigkeitsanforderungen an eine Rüge genügt, das Tatgericht habe nicht das gesamte Ergebnis der Hauptverhandlung seiner Entscheidung zugrunde gelegt, erscheint damit fraglich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, NStZ 2004, 163, 164; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15).

bb) Der Senat kann die Frage der Zulässigkeit der Rüge indes offen lassen, weil die Rüge aus den zutreffenden Gründen der Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ist.

b) Auch mit der Beanstandung, das Landgericht habe die - nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesene - Aussage eines Zeugen nicht in die Beweiswürdigung zur Frage des Bestehens der Bemächtigungslage eingestellt, hat die Revision keinen Erfolg. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die nachträglichen Beobachtungen des Zeugen, der erst hinzukam, als der Angeklagte A. den Nebenkläger bereits geduscht, mit frischen Kleidern versorgt und teilweise verbunden hatte, widersprechen nicht den Feststellungen, dass der Nebenkläger in den Stunden zuvor dergestalt von den Angeklagten misshandelt worden war, dass ihm das Verlassen des Tresorraumes nicht möglich war. Die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit den behaupteten Aussagen im Urteil drängte sich damit nicht auf.

2. Sachrüge

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen den Angeklagten A. beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe seiner Feststellung, dass der Geschädigte sich aufgrund seiner Verletzungen und der Schwere der teilweise nur einen Spalt geöffneten Tür auch bei vorübergehender Abwesenheit der Angeklagten nicht aus dem Büro entfernen und fliehen können, eine fehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde gelegt, nimmt sie eigene Wertungen der vom Landgericht erhobenen Beweise vor. Hiermit kann sie im Revisionsverfahren nicht durchdringen.

IV. Die Revision des Angeklagten B.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B. führt aus den oben dargelegten Gründen (s.o. II. 2. b)) zu einem Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zuungunsten dieses Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das sachverständig beratene Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint. Zwar hat der Sachverständige beim Angeklagten eine Kokainabhängigkeit diagnostiziert. Doch führt diese nicht ohne weiteres zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschmittelsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 3 StR 132/02, NStZ-RR 2002, 263). Solche Umstände hat das Landgericht nicht festgestellt. Für schwerste Persönlichkeitsveränderungen ergeben die Feststellungen keinen Anhalt. Dass der Angeklagte andere Interessen gegenüber dem am Kokainkonsum in den letzten Jahren zurückstellte und auch eine Arbeitsstelle verlor, genügt insoweit nicht. Entzugserscheinungen hat der Sachverständige im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain ausgeschlossen, da die Sucht von Kokain nicht körperlich verankert sei. Dass das am Tattag konsumierte Kokain den Angeklagten enthemmt hatte, hat das Landgericht berücksichtigt. Ebenso hat es mit dem Sachverständigen aus den festgestellten psychodiagnostischen Kriterien den Schluss gezogen, dass die - fehlerfrei berechnete - Blutalkoholkonzentration von maximal 2,4 Promille nicht zur Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten führte.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 489

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 190; StV 2020, 149

Bearbeiter: Christian Becker