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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 556

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1935/19, Beschluss v. 07.04.2020, HRRS 2020 Nr. 556


BVerfG 2 BvR 1935/19 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 7. April 2020 (OLG Celle / LG Hannover)

Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug (Geltung des Schuldgrundsatzes; Recht auf effektiven Rechtsschutz; gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung; unzureichende „summarische“ Prüfung bei streitigem Sachverhalt; Ausschöpfung vorhandener Beweismittel; Beiziehung der Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens); Absehen von der Begründung einer Rechtsbeschwerdeentscheidung (kein Leerlaufen des Rechtsmittels; erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit Grundrechten; Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 103 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG; § 119 Abs. 3 StVollzG; § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; § 244 Abs. 2 StPO; § 185 StGB; § 94 Abs. 1 NStVollzG; § 75 NStVollzG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Strafvollstreckungskammer verletzt einen Strafgefangenen in dessen Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wegen einer herabwürdigenden Äußerung gegenüber einem Vollzugsbediensteten auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung des von der Justizvollzugsanstalt mitgeteilten Geschehens als rechtmäßig bestätigt, ohne die Akten des wegen desselben Vorfalls geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beizuziehen und ohne auf die substantiierten Einwände des Gefangenen einzugehen, der den Sachverhalt abweichend geschildert und sich zum Beleg auf die Angaben eines namentlich benannten Mitgefangenen berufen hat.

2. Bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug handelt es sich um strafähnliche Sanktionen, für die der Schuldgrundsatz gilt. Sie dürfen daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dem Gefangenen ein schuldhafter Pflichtenverstoß zur Last liegt. Die Frage des Pflichtenverstoßes ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens - ungeachtet eines darüberhinausgehenden Straftatverdachts - fachgerichtlich voll überprüfbar. Darin liegt auch keine unzulässige Doppelbestrafung, weil die Disziplinarmaßnahme kein strafrechtliches Unwerturteil enthält.

3. Bestreitet der Gefangene die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres die Ausführungen der Anstalt zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein; dies bedarf jedoch konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe.

4. Sieht das Rechtsbeschwerdegericht nach § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung seiner Entscheidung ab, so ist dies mit Art. 19 Abs. 4 GG nur vereinbar, wenn dadurch das Rechtsmittel nicht leerläuft. Letzteres ist bereits dann anzunehmen, wenn erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung mit Grundrechten bestehen, etwa weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - hier: zur gerichtlichen Aufklärungspflicht bei streitigem Sachverhalt - abweicht.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 7. August 2019 - 38 StVK 51/19 - sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 2019 - 3 Ws 272/19 (StrVollz) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der strafgefangene Beschwerdeführer gegen eine Disziplinarmaßnahme.

I.

1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hannover. Seit einem Schlaganfall, den der Beschwerdeführer im Jahr 2010 während seiner Inhaftierung erlitt, ist er erblindet. Am 28. März 2019 wurde er im Laufe des Vormittags wegen des Verdachts auf einen erneuten Schlaganfall auf Veranlassung des medizinischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt in eine Klinik verbracht.

2. Mit Vermerk vom 28. März 2019 mit der Überschrift „Notfallmeldung V.“ hielt der Vollzugsbedienstete W. fest, dass sich der Beschwerdeführer um 8:45 Uhr als Notfall gemeldet habe. Auf Nachfrage habe er angegeben, Kopfschmerzen zu haben. Es sei umgehend der ärztliche Dienst informiert worden. Um 9:05 Uhr habe der Beschwerdeführer erneut angegeben, dass es ihm „wirklich nicht gut“ gehe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass alles Notwendige in die Wege geleitet sei. Wiederholt habe Herr W. dem ärztlichen Dienst die Sachlage geschildert. Der Beschwerdeführer habe sich zu seinem Haftraum zurückbegeben. Ihm sei dann gesagt worden, dass sofort eine Vorstellung beim Arzt stattfinde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Herrn W. gefragt, was mit ihm los sei, ob es ihm gut gehe und ob er „nicht alle Latten am Zaun“ habe. Der weitere Vollzugsbedienstete G. könne dies bezeugen. Der Beschwerdeführer sei dann dem ärztlichen Dienst vorgestellt und im Anschluss ins Krankenhaus ausgeführt worden.

3. Mit Vermerk vom 29. März 2019 schilderte der Vollzugsbedienstete G., die Tür des Haftraums des Beschwerdeführers habe an dem entsprechenden Tag offen gestanden und er habe ihn auf dem Bett liegen sehen. Er habe gehört, wie Herr W. zum Beschwerdeführer gesagt habe, dass er jetzt mitkommen müsse, da er sich sofort in ärztliche Behandlung begeben solle. Der Beschwerdeführer sei sichtlich genervt aufgestanden und habe Herrn W. gefragt, ob er „noch alle Latten am Zaun“ habe und was mit ihm los sei. Der Beschwerdeführer habe dann seinen Haftraum verlassen.

4. In seiner Anhörung am 3. April 2019 gab der Beschwerdeführer an, sich am 28. März 2019 um kurz vor 9:00 Uhr bei dem Vollzugsbediensteten W. als Notfall für den Sanitäter gemeldet zu haben. Nach mindestens einer halben Stunde sei er noch einmal vorstellig geworden und habe gefragt, warum er noch nicht zum Sanitäter gebracht worden sei. Herr W. habe angegeben, dass er „auf der Liste“ stehe. Er, der Beschwerdeführer, habe ihn gefragt, auf welcher Liste er denn stehe, es handele sich um einen Notfall. Er habe wissen wollen, mit welchem Bediensteten im Lazarett gesprochen worden sei. Herr W. habe geantwortet, dass er doch „keine Kollegen in die Pfanne“ haue. Der Beschwerdeführer sei daraufhin wieder in seine Zelle gegangen. Kurze Zeit später sei Herr W. zu ihm gekommen und habe „spaßige Sprüche“ gemacht. Deshalb habe der Beschwerdeführer ihn gefragt, ob es ihm „noch gut“ gehe. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei es erkennbar schlecht gegangen. Gegen sämtliche Bedienstete, die sich zur gleichen Zeit in dem Dienstzimmer befunden hätten, habe er bereits Strafanzeige erstattet und Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.

5. Mit Entscheidung vom 3. April 2019 verhängte die Justizvollzugsanstalt eine Disziplinarmaßnahme nach § 103 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG gegen den Beschwerdeführer, entzog ihm das Hausgeld für einen Monat und setzte die Maßnahme zur dreimonatigen Bewährung aus. Es sei aufgrund der Einlassung des Beschwerdeführers und den „weiteren Erhebungen“ erwiesen, dass der Beschwerdeführer „durch seine beleidigenden Äußerungen das geordnete Zusammenleben gestört“ habe.

6. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls vom 3. April 2019 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme und wiederholte im Wesentlichen die Angaben seiner Anhörung. Es hätten sich zum Zeitpunkt seiner Meldung weitere Personen im Stationsbüro befunden. Er habe Herrn W. gesagt, dass es ihm schlecht gehe und er keine Witze hören wolle. Deshalb habe er gefragt, ob bei Herrn W. „noch alles richtig und/oder alles in Ordnung“ sei. Keinesfalls aber habe er ihn gefragt, ob er noch „alle Tassen im Schrank“ hätte. Ihm sei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Jedenfalls wäre eine solche Äußerung auch gerechtfertigt, da sein Zustand lebensbedrohlich gewesen sei. Die Disziplinarmaßnahme habe außerdem gemäß § 94 Abs. 3 NStVollzG analog § 102 Abs. 3 StVollzG nicht verhängt werden dürfen. Die Normen seien einschränkend auszulegen, wenn die dem Betroffenen vorgeworfene Straftat noch nicht vom zuständigen Gericht abgeurteilt sei und der Betroffene diese nicht gestanden habe. Das Landgericht sei nicht zur Aburteilung der Straftat berufen, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte Unschuldsvermutung werde hierdurch verletzt.

7. Mit Stellungnahme vom 29. April 2019 führte die Justizvollzugsanstalt unter Wiedergabe des Vermerks des Vollzugsbediensteten W. aus, dass der Beschwerdeführer mit der Frage, ob Herr W. „noch alle Latten am Zaun“ habe, einen Pflichtenverstoß nach § 94 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 Satz 3 NStVollzG begangen habe. Dies habe das geordnete Zusammenleben in der Justizvollzugsanstalt gestört, denn die Formulierung drücke in beleidigender Art aus, dass der Beschwerdeführer den Vollzugsbediensteten W. nicht als Respektsperson einordne. Die Aussage sei jedenfalls geeignet gewesen, Herrn W. in Anwesenheit des weiteren Bediensteten G. schlecht aussehen zu lassen, was sich negativ auf die Stimmung und das Arbeitsklima hätte auswirken können. Herr W. sei gegen 9:20 Uhr in den Haftraum des Beschwerdeführers gekommen, um diesen unverzüglich dem medizinischen Dienst vorzustellen.

8. Hierauf erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Annahmen der Justizvollzugsanstalt teilweise belegbar unrichtig seien. Trotz seines Bittens um eine Notfallversorgung habe Herr W. die Situation falsch eingeschätzt und zunächst gesagt, dass es für eine Arztmeldung bereits zu spät sei. Herrn W. sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer schon einige Tage zuvor notfallmedizinisch habe behandelt werden müssen. Der Vortrag des Herrn W. weiche von seiner Sachverhaltsschilderung ab und sei widersprüchlich. Insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs habe Herr W. bereits in seinem Vermerk vom 28. März 2019 unwahre Angaben gemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers ließen sich durch Vernehmung eines namentlich benannten Mitgefangenen belegen. Dieser habe die Schule besucht und erst ab 9:30 Uhr Pause gehabt, die er im gemeinsamen Haftraum verbracht habe. Zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer noch im Haftraum befunden und habe dann erst - nach Beratung mit dem Mitgefangenen - erneut den Vollzugsbediensteten W. aufgesucht. Dieser Mitgefangene könne auch bezeugen, wie schlecht es dem Beschwerdeführer gegangen sei und dass er nicht gefragt habe, ob der Vollzugsbedienstete W. „noch alle Latten am Zaun“ habe, als dieser den Beschwerdeführer erst gegen 9:40 Uhr abgeholt habe. Auch die Ausführungsbögen und ärztlichen Aufzeichnungen seien einzusehen, um diese mit den Angaben des Herrn W. abzugleichen. Herr W. habe ihn - entgegen der auch in der Sache gebotenen Bitte - beim medizinischen Dienst zunächst nicht als Notfall, sondern als Arztbesuch gemeldet. Es habe sich nicht um eine normale Ausführung, sondern um eine notfallmedizinisch gebotene, eilige Verbringung in eine Klinik gehandelt. Das Landgericht solle seiner Aufklärungspflicht nachkommen.

9. Nachdem am 2. Juli 2019 die vorgesehene Bewährungszeit abgelaufen war, trat Erledigung ein, weshalb der Beschwerdeführer fortan die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragte.

10. Mit angegriffenem Beschluss vom 7. August 2019 wies das Landgericht den Antrag als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer habe den Vollzugsbediensteten W. in seinem sozialen Geltungswert herabgewürdigt, als er ihn gefragt habe, „ob er noch alle Latten am Zaun“ habe. Dies habe das geordnete Zusammenleben innerhalb der Justizvollzugsanstalt im Sinne des § 75 NStVollzG erheblich gestört, was eine Pflichtverletzung im Sinne des § 94 Abs. 1 NStVollzG darstelle. Zwar gebiete nicht jede geäußerte Beleidigung eine disziplinarrechtliche Ahndung. Durch die vorliegende Äußerung werde jedoch das soziale Gefüge innerhalb der Belegschaft erheblich beeinträchtigt. Es sei nicht nur die Sphäre zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn W. betroffen. Für den Vollzugsbediensteten G. habe durch die Äußerung der Eindruck entstehen müssen, Herr W. habe die für den strafgefangenen Beschwerdeführer erforderliche und notwendige medizinische (Notfall-)Behandlung verzögert oder gar vereitelt. Diese Bewertung beruhe auf einer „summarischen Würdigung des Sachverhalts“ auch unter Berücksichtigung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hannover. Der Vollzugsbedienstete G. habe die Angaben des Geschädigten W. bestätigt. Die Angaben des Herrn G. seien nach „summarischer Prüfung“ als glaubhaft zu betrachten, da er über zusammenhängendes Detailwissen verfüge. Auch dass es sich bei Herrn G. und Herrn W. um Kollegen handele, stehe dem gefundenen „summarischen Bewertungsergebnis“ nicht entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsaussage. Weitere Ansätze zur Sachverhaltsaufklärung hätten sich auch unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe überdies nicht in rechtfertigendem Notstand gehandelt, da die Äußerung nicht geeignet und erforderlich gewesen sei, um die Gefahr abzuwenden. Zwar könne es dem Beschwerdeführer so vorgekommen sein, dass sein von ihm als lebensbedrohlich empfundener Zustand nicht mit der gebotenen Eile behandelt worden sei, dies lasse jedoch die Schuldhaftigkeit des Pflichtverstoßes nicht entfallen.

Zudem sei die verhängte Maßnahme nicht ermessensfehlerhaft. Im Hinblick auf „die Sensibilität für seine gesundheitliche Problematik“, die „Bagatellisierungstendenzen im Nachhinein“ und die „despektierliche Haltung gegenüber den sinntaktischen Fertigkeiten des Geschädigten“ des Beschwerdeführers sei eine geeignete Maßnahme ausgewählt worden. Die Justizvollzugsanstalt sei von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erstmalig mit einer missachtenden Äußerung aufgefallen sei, sei die gewählte Maßnahme ebenfalls geeignet. Die Dauer der Maßnahme sei angemessen, sie bewege sich im unteren Bereich. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Verwarnung nicht genügt hätte.

11. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein und trug in deren Rahmen vor, dass das Landgericht wesentliche Grundsätze, insbesondere seine Aufklärungspflicht, nicht berücksichtigt habe. Es habe Angaben der Justizvollzugsanstalt ungeprüft übernommen und sich zu eigen gemacht. Er habe insbesondere in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2019 detailliert ausgeführt, inwiefern die von der Justizvollzugsanstalt angegebenen zeitlichen Abläufe und sonstige Details von der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers abwichen und welche Beweismittel geeignet seien, den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären. Das Landgericht habe sich den Beweisvorträgen nicht entziehen dürfen. Es sei in der Justizvollzugsanstalt wie auch beim Landgericht bekannt, dass der Beschwerdeführer öfter Verfahren führe, wenn er sich in seinen Rechten verletzt sehe. Daher sei es nicht abwegig, daran zu denken, dass Herr W. die Beleidigung behauptet haben könnte, um einer Beschwerde wegen des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung zu entgehen. Dem Beschwerdeführer sei während seiner 13-jährigen Inhaftierung noch nie der Vorwurf einer Beleidigung gemacht worden, ihm werde stets bescheinigt, freundlich zu sein.

Auch soweit Herr W. angebe, den Beschwerdeführer gefragt zu haben, was er denn habe, und dieser geantwortet haben soll, er habe Kopfschmerzen, sei dies kein Grund, den Fall eigenmächtig nicht als Notfall einzustufen. Es bestehe keine Verpflichtung, gegenüber Vollzugsbeamten Auskunft über den Gesundheitszustand zu geben. Es sei umgehend - gegebenenfalls notfallmedizinisches - ärztliches Fachpersonal zu rufen. Ein Gefangener, der einen Notfall nur simuliere, habe die Kosten des Einsatzes zu tragen, weshalb einem Missbrauch ausreichend vorgebeugt sei.

Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt, im Falle eines weiteren Schlaganfalls erneut nicht rechtzeitig behandelt zu werden. Er habe sich subjektiv in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden und zudem nachweislich unter einem sehr hohen Blutdruck und starken Schmerzen gelitten.

12. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 verwarf das Oberlandesgericht Celle die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Ergänzend bemerkte es, dass dies auch im Hinblick auf das Verhältnis des Verhängens einer Disziplinarmaßnahme bei gleichzeitig noch nicht abgeschlossenem strafrechtlichem Ermittlungsverfahren gelte. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers sei geeignet gewesen, den Vollzugsbediensteten W. im Sinne des § 185 StGB herabzuwürdigen sowie das geordnete Zusammenleben innerhalb der Justizvollzugsanstalt zu beeinträchtigen. In solchen Fällen bleibe neben dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren das Verhängen einer Disziplinarmaßnahme möglich. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem in „weiten Teilen beschlussfremden Vorbringen“ gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wende und durch seine eigene zu ersetzen suche, könne er hiermit im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Gehör finden.

II.

1. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch die angegriffenen Beschlüsse in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dem Rechtsstaatsprinzip und dem hieraus abgeleiteten Schuldprinzip sowie in Art. 19 Abs. 4 GG verletzt zu sein.

Der Schuldgrundsatz verbiete es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts stelle einen Verstoß gegen diesen Grundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen dürften nur verhängt werden, wenn zweifelsfrei geklärt sei, ob ein schuldhafter Pflichtenverstoß überhaupt vorliege. Die Aufklärung des Sachverhalts sei Sache der Fachgerichte. Das Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG seien verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt würden.

Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass der namentlich genannte Mitgefangene Zeuge des Vorfalles gewesen sei und hätte befragt werden müssen. Justizvollzugsanstalt und Landgericht hätten sich geweigert, dies zu tun. Er habe die ihm vorgeworfene Beleidigung von Anfang an bestritten. Auch die von ihm aufgezeigten Widersprüche seien nicht aufgeklärt und keines der von ihm benannten Beweismittel sei herangezogen worden. Das Landgericht habe sich die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt ungeprüft zu eigen gemacht. Dies lasse sich verfassungsrechtlich nicht halten.

Wenn Herr W. vorschriftsmäßig vorgegangen wäre, hätte es keinen Grund gegeben, diesen zu beleidigen. Wie der Beschwerdeführer unter Beweisantritt vorgetragen habe, habe er sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden, es habe ein Verdacht auf einen Schlaganfall vorgelegen. Ein vorangegangener Schlaganfall sei während seiner Inhaftierung schon einmal nicht rechtzeitig behandelt worden, weshalb er vollständig erblindet sei. Er habe große Angst davor gehabt, weitere gesundheitliche Schäden zu erleiden. Er sehe es in dieser Situation als gerechtfertigt an, den Vollzugsbediensteten zu fragen, ob noch alles in Ordnung sei.

Die Disziplinarmaßnahme könne für ihn insbesondere im Rahmen von anstehenden Bewährungsentscheidungen negative Auswirkungen haben.

2. Das Niedersächsische Justizministerium hat mit Schreiben vom 7. Februar 2020 von einer Stellungnahme abgesehen.

3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die verhängte Disziplinarmaßnahme sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat. Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; 110, 77 <86>; BVerfGK 2, 318 <323>; stRspr). Dies ist bei der Verhängung zeitlich befristeter Sanktionen, die sofort vollstreckt werden, der Fall. Der Entzug des Hausgeldes für die Dauer von einem Monat, ausgesetzt zur Bewährung für die Dauer von drei Monaten, stellt auch einen gewichtigen Eingriff dar, nicht zuletzt durch die vom Beschwerdeführer angeführten möglichen Auswirkungen der aktenkundigen Disziplinarmaßnahmen auf weitere Vollzugsentscheidungen. Darüber hinaus können dem Beschwerdeführer, wie er zutreffend geltend macht, aufgrund der verhängten Disziplinarmaßnahme Nachteile im Rahmen von Lockerungs- und Bewährungsentscheidungen entstehen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Hannover vom 7. August 2019 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

aa) Die Anwendung des einfachen Rechts und die dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Diese unterliegen dabei jedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; stRspr). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Art. 19 Abs. 4 GG ist verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden, insbesondere dann, wenn der Sachverhalt streitig ist. Ein derartiger Vortrag kann im gerichtlichen Verfahren nicht einfach übergangen werden (vgl. BVerfGK 9, 460 <463 f. m.w.N.>).

Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug um strafähnliche Sanktionen handelt, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 45, 187 <228>; 50, 125 <133>; 50, 205 <214 f.>; 81, 228 <237>; 86, 288 <313>; BVerfGK 2, 318 <323>). Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtenverstoß überhaupt vorliegt. Die Frage des Pflichtenverstoßes ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens - ungeachtet eines darüberhinausgehenden Straftatverdachts - fachgerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerfGK 2, 318 <323 f.>). Darin liegt auch keine unzulässige Doppelbestrafung, da die Disziplinarmaßnahme kein strafrechtliches Unwerturteil enthält (vgl. BVerfGE 21, 378 <384 f.>).

Wird die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Gefangenen bestritten, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein. Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfGK 2, 318 <324 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, Rn. 42).

bb) Diesem Maßstab wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Die Einschätzung des nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO zur Amtsermittlung verpflichteten Gerichts, es genüge, dass die getroffene Bewertung der Sach- und Rechtslage auf einer nur „summarischen Prüfung des Sachverhalts“ beruhe und der festgestellte Sachverhalt ein „summarisches Bewertungsergebnis“ sei, und sich „weitere Ansätze zur Sachaufklärung … nicht ergeben“ hätten, ist nicht nachvollziehbar. Damit verkennt das Gericht die Anforderungen an die verfassungsrechtlich gebotene Tatsachenfeststellung bei der Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung sowie die Prüfung der Tragfähigkeit des von der Justizvollzugsanstalt zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegten Sachverhalts wäre angesichts des detaillierten Bestreitens des Beschwerdeführers und der nur knappen, in Vermerksform festgehaltenen Schilderungen der beiden Vollzugsbediensteten sowie vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer benannten und nicht ausgeschöpften Beweismittel geboten gewesen. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung - die sich auch nicht zum Inhalt des beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum Nachteil des Vollzugsbediensteten W. verhält - geht auf die durch den Beschwerdeführer insbesondere in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2019 vorgebrachten Einwände und Bedenken, die hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und der weiteren anwesenden potentiellen Zeugen jedenfalls nicht fernliegend erscheinen, nicht ein. Auch die vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Herrn W. erscheinen nicht offenkundig haltlos. Gleiches gilt für nähere Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen, äußerlich erkennbaren und medizinisch tatsächlich festgestellten Gesundheits- und Erregungszustand zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Beleidigung, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen wären. Die Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das durch die Strafanzeigen des Beschwerdeführers eingeleitet wurde und zunächst mangels hinreichenden Tatverdachts unter anderem gegen den Vollzugsbediensteten W. eingestellt wurde, dessen Ausgang nach erfolgter Einlegung der Beschwerde aber nicht bekannt ist, wurden nicht beigezogen. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer erwähnte Kranken- und Transportdokumentation des Vorfalls.

b) Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 2019 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die fachgerichtliche Auslegung des § 116 Abs. 1 StVollzG wird der Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht.

aa) Art. 19 Abs. 4 GG fordert keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet, was der Senat vorliegend auch getan hat. Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>). Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Beschluss selbst verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. nur BVerfGK 19, 306 <317 f. m.w.N.>).

bb) Dies ist angesichts der aufgezeigten inhaltlichen Abweichung der Entscheidungsgründe des Landgerichts Hannover von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier der Fall. Soweit das Oberlandesgericht ergänzend bemerkt, aus dem Beschluss des Landgerichts gehe „in hinreichendem Maße hervor, dass das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur geeignet war, den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Hannover im Sinne des § 185 StGB herabzuwürdigen, sondern hierüber hinaus auch geeignet war, das geordnete Zusammenleben innerhalb der Haftanstalt zu beeinträchtigen“, verkennt es Inhalt und Tragweite der aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abgeleiteten Amtsaufklärungspflicht bei streitigen Sachverhaltsschilderungen, die zur Grundlage von Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug gemacht werden. Auch soweit das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer „beschlussfremdes Vorbringen“ in der Rechtsbeschwerdeschrift vorwirft, ist dies jedenfalls hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise und dessen expliziter Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nicht nachvollziehbar.

3. Da die angegriffenen Entscheidungen schon wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben, kann offenbleiben, ob die Beschlüsse weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen (vgl. BVerfGE 128, 226 <268>).

IV.

Die Entscheidungen des Landgerichts Hannover vom 7. August 2019 und des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 2019 sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

V.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 556

Bearbeiter: Holger Mann