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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 905

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1108/19, Beschluss v. 15.07.2019, HRRS 2019 Nr. 905


BVerfG 2 BvR 1108/19 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 15. Juli 2019 (OLG München / LG Augsburg)

Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot in Haftsachen im gerichtlichen Zwischenverfahren; Beginn der Hauptverhandlung regelmäßig spätestens drei Monate ab Eröffnungsreife; grundsätzliche Pflicht zur Entscheidung über die Zulassung der Anklage zugleich mit der Haftfortdauerentscheidung; keine Eröffnungsreife bei Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen zu dem im Vergleich zum Haftbefehl schwerwiegenderen Anklagevorwurf; Pflicht zur Ergreifung gerichtsorganisatorischer Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 112 StPO; § 199 StPO; § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO; § 211 Abs. 2 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ein Strafverfahren, in dem der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist auch im Stadium des gerichtlichen Zwischenverfahrens mit der gebotenen Zügigkeit zu fördern, um im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen.

2. Zwar ist mit dem Erlass oder der Aufrechterhaltung des (einen dringenden Tatverdacht voraussetzenden) Haftbefehls regelmäßig zugleich über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden (für die ein hinreichender Tatverdacht genügt). Dies gilt allerdings nicht, wenn das Verfahren nicht eröffnungsreif ist, etwa weil dem Haftbefehl ein Vorwurf des Totschlags zugrunde liegt, während die Anklage auf den schwerwiegenderen Vorwurf des Mordes lautet und das angenommene Mordmerkmal der Habgier ergänzende Ermittlungen erfordert.

3. Bei einer aktuellen und nicht nur kurzfristigen Überlastung der erkennenden Strafkammer verlangt das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot, dass das Gericht und die Justizverwaltung auch gerichtsorganisatorische Möglichkeiten ergreifen, um die Bewältigung eröffnungsreifer Verfahren innerhalb angemessener Frist sicherzustellen.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

A.

I.

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. September 2018 aufgrund des Tatvorwurfs des Totschlags in Untersuchungshaft. Die Fortdauer der Haft wurde bereits mehrfach angeordnet.

Unter dem 5. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg - abweichend von den bisherigen Haftentscheidungen - wegen des Vorwurfs des Mordes Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer soll die Tat aus dem Motiv der Habgier heraus begangen haben. Die zuständige Schwurgerichtskammer des Landgerichts Augsburg hielt den Haftbefehl - gestützt auf den Vorwurf des Totschlags - mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 23. April 2019 aufrecht und in Vollzug. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat es hingegen noch nicht entschieden. Stattdessen hat es zwecks Prüfung des hinreichenden Tatverdachts für ein habgieriges Handeln des Beschwerdeführers ergänzende Ermittlungen, unter anderem zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers, veranlasst. Zugleich hat es mit den Verfahrensbeteiligten für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens 15 Termine zur Hauptverhandlung im Zeitraum vom 15. Oktober 2019 bis zum 8. Januar 2020 abgestimmt.

2. Einer daraufhin gegen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde hat das Landgericht Augsburg unter dem 10. Mai 2019 nicht abgeholfen. Zugleich hat es einen Antrag, die Hauptverhandlung bereits im Juni 2019 zu beginnen, zurückgewiesen. In beiden Fällen verwies das Landgericht darauf, dass eine Eröffnungsreife noch nicht gegeben sei und diese angesichts des von den bisherigen Haftentscheidungen abweichenden Tatvorwurfs intensiver Prüfung bedürfe. Im Übrigen hat es auf eine eigene Auslastung mit bereits terminierten Haft- und Unterbringungssachen bis zur 40. Kalenderwoche 2019 und eine Verhinderung von drei bei den Ermittlungen hinzugezogenen Sachverständigen bis zur 42. Kalenderwoche 2019 hingewiesen.

3. Das Oberlandesgericht München hat die Beschwerde mit dem zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Beschluss vom 3. Juni 2019 verworfen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass Entscheidungsreife noch nicht gegeben sei. Der Grundsatz, demzufolge mit Erlass oder Aufrechterhaltung eines Haftbefehls, die einen dringenden Tatverdacht voraussetzten, regelmäßig zugleich Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens eintrete, sei nicht einschlägig, weil die Anklage abweichend von den bisher ergangenen Haftentscheidungen auf Mord laute. Die zuständige Strafkammer habe daher zu überprüfen, ob ein Mordmerkmal nach § 211 Abs. 2 StGB gegeben sei und hierzu Nachermittlungen veranlasst. Mit Blick sowohl auf die Schwere des Tatvorwurfs als auch auf den Aktenumfang sei der Strafkammer hierfür ein angemessener Zeitraum zuzugestehen. Der für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens geplante Beginn der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2019 sei nicht zu beanstanden, weil die zuständige Strafkammer ausführlich dargelegt habe, dass sie aufgrund anderer Strafverfahren und wegen der Verhinderung der Sachverständigen nicht früher terminieren könne. Die geplante Verhandlungsdichte begegne ebenfalls keinen Bedenken.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der geplante Beginn der Hauptverhandlung erst am 15. Oktober 2019 begründe einen absehbaren Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot.

1. Hinsichtlich der Anklage wegen Mordes sei Eröffnungsreife gegeben. Die von der zuständigen Strafkammer vorgegebene Prüfung des Mordmerkmals der Habgier sei reiner Formalismus, um die zeitnah nicht vorhandenen Verhandlungskapazitäten zu überbrücken. Aufgrund des im Rahmen der bisherigen Haftprüfungen und Haftbeschwerden eingehend zu prüfenden Akteninhalts sei erkennbar gewesen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Fall der Anklageerhebung möglicherweise ein Handeln aus Habgier zur Last legen würde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, was die Kammer aktuell noch eingehend zu prüfen habe. Angesichts des im Kern identischen Vorwurfs eines Tötungsdelikts könne der Frage, ob ein Mordmerkmal vorliege, keine entscheidende Bedeutung zukommen.

Sei Eröffnungsreife gegeben, so dürfe bis zum Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich kein längerer Zeitraum als drei Monate vergehen. Was formal für den Zeitraum ab Eröffnungsentscheidung anerkannt sei, müsse bereits ab Eröffnungsreife gelten, weil es mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren sei, wenn ein Gericht trotz bestehender Eröffnungsreife die Eröffnungsentscheidung aufschiebe, um einen größeren zeitlichen Spielraum für die Terminierung der Hauptverhandlung zu erlangen.

2. Im Übrigen liege der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vorrangig nicht in der trotz Eröffnungsreife bis dato ausgebliebenen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern in dem für den Fall der Eröffnung erst ab Oktober 2019 geplanten Beginn der Hauptverhandlung. Die von der zuständigen Strafkammer im Nichtabhilfebeschluss vom 10. Mai 2019 dargestellte Belastungssituation offenbare, dass die Strafkammer auch bei einer Anklage nur wegen Totschlags, für die auch nach Auffassung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen Eröffnungsreife gegeben wäre, keinen früheren Beginn der Hauptverhandlung hätte ansetzen können. Die Überlastung der Strafkammer dürfe sich aber nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken.

Zum Beginn der Hauptverhandlung werde der Beschwerdeführer sich bereits nahezu 13 Monate in Untersuchungshaft befinden, sodass nicht nur an den zügigen Fortgang des Verfahrens, sondern auch an die Begründung, aufgrund welcher besonderen Umstände die zu prognostizierende Dauer der Untersuchungshaft ausnahmsweise gerechtfertigt sei, erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Diesen Anforderungen würden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Allein der Tatvorwurf des Mordes erlaube nach den Maßgaben der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine abweichende Beurteilung, weil danach allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden könnten. Die absehbare Verzögerung bis zum Beginn der Hauptverhandlung werde auch nicht durch die geplante Terminierung ab dem 15. Oktober 2019 kompensiert, zumal die zuständige Schwurgerichtskammer nach ihrer vorläufigen Planung im bisher angesetzten Verhandlungszeitraum nur durchschnittlich 1,25 Tage je Woche zu verhandeln plane. Dies liege nur geringfügig über der von Verfassungs wegen zu fordernden Verhandlungsdichte.

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde zeigt eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG infolge Missachtung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht auf. Das Beschwerdevorbringen vermag weder hinreichend substantiiert darzulegen, dass der für den 15. Oktober 2019 geplante Beginn der Hauptverhandlung zu einer in die Verantwortung der staatlich verfassten Gemeinschaft fallenden, erheblichen und nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens zu führen droht, noch lässt es einen sonstigen Verstoß gegen die in Haftsachen angemessene Beschleunigung eines Strafverfahrens (vgl. zusammenfassend zu den insoweit geltenden Anforderungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - Rn. 55 ff. m.w.N.) erkennen.

1. Zwar zeichnet die in den angegriffenen Entscheidungen anklingende Auslastung der zuständigen Schwurgerichtskammer des Landgerichts Augsburg das Bild einer aktuellen, jedenfalls im Ansatz nicht nur kurzfristigen Überlastung, ohne dass die Kammer oder die Justizverwaltung bisher gerichtsorganisatorische Mittel und Möglichkeiten ergriffen zu haben scheinen, um dieser Situation Abhilfe zu verschaffen und die Bewältigung eingehender, eröffnungsreifer Verfahren innerhalb angemessener Frist sicherzustellen.

2. Das Beschwerdevorbringen legt aber nicht hinreichend substantiiert dar, dass diese Überlastung auch im konkreten Verfahren mit einer bereits eingetretenen oder absehbar eintretenden Verzögerung in kausalem Zusammenhang steht, die in Konflikt zum verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot stünde.

a) Insbesondere der für den 15. Oktober 2019 geplante Beginn der Hauptverhandlung steht zu der Maßgabe, dass ein Strafverfahren, in dem der Angeschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, auch im Stadium des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach den §§ 199 ff. StPO mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden muss, um im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - Rn. 57 m.w.N.; BVerfGK 10, 294 <303>), derzeit nicht in Widerspruch. Hinsichtlich der maßgeblichen Anklage wegen Mordes ist nach den durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Darlegungen in den angegriffenen Haftentscheidungen des Landgerichts Augsburg und des Oberlandesgerichts München Eröffnungsreife nicht gegeben.

aa) Der Grundsatz, dass mit dem Erlass oder der Aufrechterhaltung eines Haftbefehls, die einen dringenden Tatverdacht voraussetzen, zugleich Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens eintritt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15), greift hier nicht, weil sich die Anklage auf eine von den bisherigen Haftentscheidungen zum Nachteil des Beschwerdeführers abweichende rechtliche Würdigung des Tatgeschehens stützt. Die Erwägung, der zu Lasten des Beschwerdeführers wirkende Umstand, dass die Anklage nicht nur auf Totschlag, sondern auf den schwerwiegenderen Vorwurf des Mordes lautet, veranlasse zu besonders gründlicher Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das pauschale Beschwerdevorbringen, angesichts des im Kern identischen Vorwurfs eines Tötungsdelikts könne der Frage, ob ein Mordmerkmal vorliege, keine entscheidende Bedeutung zukommen, belegt ebenfalls keine aktuelle Eröffnungsreife, zumal eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung der Tat nach § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO von Gesetzes wegen zum Inhalt eines Eröffnungsbeschlusses gehört.

Anlass und Inhalt der vom Landgericht zwecks Prüfung der Eröffnungsreife in Auftrag gegebenen ergänzenden Ermittlungen erscheinen nicht willkürlich. Das Beschwerdevorbringen setzt sich jedenfalls nicht damit auseinander, welche Relevanz diesen Ermittlungen für die Beurteilung zukommt, ob ein hinreichender Tatverdacht auch für das Tatmotiv der Habgier besteht. Aufgrund dieses Begründungsdefizits und mangels Kenntnis der Verfahrensakten ist dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit einer von der Wertung der Tatgerichte abweichenden eigenen Beurteilung der Eröffnungsreife versperrt.

bb) Der sich einer Überprüfung ebenfalls entziehende Hinweis, das Landgericht habe bereits aufgrund des im Rahmen vorangegangener Haftentscheidungen eingehend zu prüfenden Akteninhalts erkennen können, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Fall der Anklageerhebung abweichend vom Haftbefehl ein Handeln aus Habgier anlasten könnte, zielt auf eine Beschleunigungsobliegenheit ab, die sich aus der Verfassung nicht ableiten lässt.

cc) Die Annahme, dass selbst im Fall einer auch nach Auffassung der angegriffenen Entscheidungen eröffnungsreifen Anklage nur wegen Totschlags ein Beginn der Hauptverhandlung aufgrund der Auslastung der zuständigen Kammer und der Verhinderung von Sachverständigen erst ab der 42. Kalenderwoche (15. Oktober 2019) möglich wäre, stellt eine hypothetische Alternativbetrachtung dar, der für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.

b) Der seit Eingang der Anklage am 5. April 2019 verstrichene Zeitraum lässt in Anbetracht der Bedeutung des Verfahrens und seines Umfangs, insbesondere der Anzahl der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 29. März 2019 aufgelisteten Personal- und Sachbeweise, auch im Übrigen nicht den Schluss zu, das Landgericht betreibe die Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens und dessen Vorbereitung nicht mit der gebotenen Beschleunigung. Das Beschwerdevorbringen vermittelt auch keine Kenntnis von Umständen, die belegen, dass die fehlende Eröffnungsreife und die Notwendigkeit der im Zwischenverfahren durch das Gericht veranlassten ergänzenden Ermittlungen auf ein Versäumnis der Ermittlungsbehörden zurückzuführen sind und dadurch eine dem Beschwerdeführer nicht anzulastende Verfahrensverzögerung eintritt.

c) Auch die Gesamtdauer von nahezu 13 Monaten, die die Untersuchungshaft zum geplanten Beginn der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2019 bereits andauern wird, ist unter Berücksichtigung des vom Landgericht Augsburg und vom Oberlandesgericht München dargelegten Verfahrensumfangs im konkreten Fall verfassungsrechtlich noch hinnehmbar. Insbesondere war das Landgericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, die mit der Sache seit dem Stadium des Ermittlungsverfahrens vertrauten Sachverständigen auszutauschen, um die Hauptverhandlung statt in der 42. bereits in der 40. Kalenderwoche beginnen zu können. Darin liegt eine allenfalls unerhebliche Verfahrensverzögerung, die überdies sachlich gerechtfertigt ist.

3. Auf die Frage, ob die ab Beginn der Hauptverhandlung geplante Verhandlungsdichte geeignet wäre, eine etwaige vorherige Verzögerung zu kompensieren, kommt es daher nicht an. Für sich genommen ist sie mit mehr als einem geplanten Verhandlungstag je Woche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sollte sich im weiteren Verlauf indes eine Verzögerung des Verfahrens einstellen, wird die zuständige Strafkammer gehalten sein, diese durch eine gesteigerte Verhandlungsdichte zu kompensieren. Hierzu bietet sich eine vorausschauende künftige Terminierung der bei der Strafkammer anhängigen Strafverfahren an, die Raum für eine nachträgliche Verdichtung der bisherigen Terminierung im vorliegenden Verfahren lässt.

II.

Mit der Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 905

Bearbeiter: Holger Mann