HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2026
27. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

57. BGH 3 StR 312/25 - Beschluss vom 19. August 2025 (LG Mönchengladbach)

BGHR; nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 55 StGB; § 67b StGB

War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht in Betracht.


Entscheidung

69. BGH 5 StR 312/23 - Beschluss vom 4. November 2025

Vorlage an den Großen Strafsenat; erweiterte Einziehung von durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangten Gegenständen (gegenständliches Vorhandensein des Einziehungsgegenstandes im Vermögen des Betroffenen bei Begehung der Anknüpfungstat).

§ 73a StGB; § 73c StGB; § 76a Abs. 4 StGB; § 132 Abs. 2 GVG

1. Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Setzt die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB voraus, dass dieser bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war?

2. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass Einschränkungen der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a, § 73c StGB notwendig auch für die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB gelten müssen (so dagegen aber BGH HRRS 2025 Nr. 946 [4. Strafsenat]).

3. Der Senat teilt ebenso wenig die Auffassung, dass eine Beschränkung des § 73a Abs. 1 StGB erforderlich ist, um die mit der erweiterten Einziehung verbundene erleichterte Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen aus rechtsstaatlichen Gründen zu begrenzen. Demnach ist nach Ansicht des Senats auch keine Beziehung materieller Art zwischen der Anknüpfungs- und der Erwerbstat zu fordern (so aber wiederum BGH HRRS 2025 Nr. 946 [4. Strafsenat]).


Entscheidung

35. BGH 4 StR 58/25 - Beschluss vom 21. Oktober 2025 (LG Dortmund)

Erweiterte Einziehung (gegenständliches Vorhandensein bei Tatbegehung: noch vorhandene Taterträge); Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Abgrenzung von Mittäterschaft und Anstiftung); Aufrechterhaltung des Strafausspruchs trotz Schuldspruchänderung von Täterschaft zu Anstiftung.

§ 25 Abs. 2 StGB; § 26 StGB; § 73a StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 353 Abs. 2 StPO; § 354 Abs. 1 StPO

1. Die erweiterte Einziehung von Vermögenswerten, die aus einer nicht verfahrensgegenständlichen Tat stammen, setzt voraus, dass diese (oder ein Surrogat) bei der Begehung der abgeurteilten Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden waren. Dies gilt nicht nur für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen, sondern auch für die erweiterte Einziehung noch vorhandener Taterträge. An diesem Erfordernis hält der Senat auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Anfrage des 5. Strafsenats und deren gleichgerichteten Beantwortung durch den 3. Strafsenat fest.

2. Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Voraussetzung dafür ist nach den insoweit geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen anderer als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt, wobei entscheidender Bezugspunkt der Einfuhrvorgang selbst ist.


Entscheidung

37. BGH 4 StR 232/25 - Urteil vom 20. November 2025 (LG Essen)

Täter-Opfer-Ausgleich (sexueller Missbrauch von Kindern; friedensstiftender Ausgleich: Wiedergutmachungsleistung, Teilgeständnis, Bestreiten eines sexualbezogenen Handlungsmotivs, eindeutige Verantwortungsübernahme, Auslegung von Äußerungen des Angeklagten; Annahme durch das Tatopfer).

§ 46a Nr. 1 StGB

1. Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können, hängt dabei nicht allein von der – selbst einvernehmlichen – subjektiven Bewertung von Täter und Opfer ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen.

2. Regelmäßig ist mindestens erforderlich, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und dessen Opferrolle respektiert, wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die sich gegen einzelne Opfer gerichtet haben, in der Regel eines Geständnisses bedarf. Erfolgt dieses nicht umfassend und vorbehaltlos, so schließt das die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht ohne weiteres aus; sie bleibt vielmehr möglich, wenn die Einlassung nur einzelne Tatumstände beschönigt, ohne hierdurch die eigene Verantwortung für die Tat und deren Folgen sowie die Opferrolle des Geschädigten in Frage zu stellen. Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der Täter gegenüber seinem Opfer eine konstruktive Leistung erbringt, die diesem Genugtuung verschafft.


Entscheidung

85. BGH 6 StR 332/25 - Beschluss vom 8. Oktober 2025 (LG Lüneburg)

Keine gesamtschuldnerische Haftung der Teilnehmer einer gestuften Betäubungsmittelhandelskette als Einziehungsadressaten.

§ 73 Abs. 1 StGB

Teilnehmer einer Handelskette auf verschiedenen Stufen, in der dieselbe Menge an Betäubungsmitteln mehrfach umgesetzt wurde, haften grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner. Die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung des Angeklagten scheidet demnach selbst dann aus, wenn dieser die ihm etwaig zugeflossenen Verkaufserlöse an die Verkäufer der Drogen weitergeleitet haben sollte.


Entscheidung

27. BGH 2 StR 544/25 - Beschluss vom 4. November 2025 (LG Köln)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (lückenhafte Feststellungen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesamtstrafenfähigkeit: Einspruch gegen Strafbefehl).

§ 55 Abs. 1 StGB; § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO

Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, ist für die Beurteilung der Gesamtstrafenfähigkeit auf den Zeitpunkt der daraufhin ergangenen letzten Sachentscheidung abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO über die allein angegriffene Tagessatzhöhe entscheidet.


Entscheidung

76. BGH 5 StR 619/25 - Beschluss vom 2. Dezember 2025 (LG Dresden)

Einziehung von Taterträgen (erlangtes Etwas; tatsächliche Verfügungsgewalt; mehrere Tatbeteiligte; Mittäter; Zurechnung).

§ 73 StGB; § 25 Abs. 2 StGB

Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Allein mittäterschaftliches Handeln begründet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB über die gesamte mittäterschaftlich erlangte Tatbeute. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten vielmehr nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt zukommen soll, und er sie tatsächlich auch hatte.


Entscheidung

54. BGH 3 StR 150/25 - Beschluss vom 30. September 2025 (LG Düsseldorf)

Strafzumessung (Möglichkeit einer strafmildernden Berücksichtigung geringer Vorverurteilungen).

§ 46 StGB

Obschon grundsätzlich nur das Fehlen von Vorstrafen mildernd berücksichtigt werden darf, wohingegen Vorverurteilungen zu Lasten des Täters wirken, kann es in Sonderkonstellationen noch vertretbar sein, wenn ein Tatgericht nur geringen Vorverurteilungen eine strafmildernde Wirkung beimisst.


Entscheidung

21. BGH 2 StR 312/25 - Beschluss vom 22. Oktober 2025 (LG Fulda)

Strafzumessung (erhöhte Begründungsanforderungen: gleich hohe Strafe im zweiten Rechtsgang trotz niedrigeren Strafrahmens).

§ 46 Abs. 1 StGB; § 184b StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Hält der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter im zweiten Rechtsgang eine gleich hohe Strafe wie im ersten Rechtsgang für tat- und schuldangemessen, hat er dies, wenn er von einem niedrigeren Strafrahmen bzw. von einem tateinheitlich mitverwirklichten Delikt mit geringerer Strafdrohung auszugehen hat, eingehend zu begründen.


Entscheidung

90. BGH 6 StR 622/24 - Urteil vom 15. Oktober 2025 (LG Regensburg)

Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Betäubungsmittelhandel (Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung, Rechtsmittelbeschränkung, besondere Umstände, Überzeugungsbildung, vernünftige Zweifel an deliktischer Herkunft).

§ 73 StGB; § 73a StGB; 73c StGB

1. Bei der (erweiterten) Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes nach §§ 73, 73a, 73c StGB handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt. Die Einziehungsentscheidung kann hier auch im Übrigen losgelöst vom weiteren Urteilsinhalt geprüft werden.

2. Eine Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Sie scheidet aber aus, wenn besondere Umstände der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehen.

3. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich.

4. Dabei dürfen an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein bloßer Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht allerdings für dessen Einziehung nicht aus. Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit,

dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Einziehung der Gegenstände entgegen.


Entscheidung

22. BGH 2 StR 354/25 - Beschluss vom 9. September 2025 (LG Bonn)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schuldfähigkeit: paranoide Schizophrenie, Auswirkung von Wahnvorstellungen, Abgrenzung zu anderen Tatmotivationen und normalpsychologischen Erklärungen; Gefährlichkeitsprognose: Gesamtwürdigung, Indizwirkung der Unbescholtenheit trotz langjähriger Erkrankung).

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB

Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Das Tatgericht hat vielmehr mithilfe eines Sachverständigen festzustellen, welchen Ausprägungsgrad und welchen Einfluss die diagnostizierte Störung auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters hat. Seine psychische Funktionsfähigkeit muss durch das psychosoziale Verhaltensmuster bei Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Um dies zu begründen, bedarf es einer konkretisierenden und widerspruchsfreien Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind.


Entscheidung

79. BGH 6 StR 179/25 - Urteil vom 15. Oktober 2025 (LG Regensburg)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anordnungsvoraussetzungen; erhebliche Tat; gerichtliche Prüfung).

§ 63 StGB

1. Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Insbesondere Gewalt und Aggressionsdelikte zählen auch nach der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Fassung des § 63 StGB regelmäßig zu den erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB.

2. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich diese Taten gegen Zufallsopfer im öffentlichen Raum richten und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung der Opfer oder sonst schwerwiegenden Folgen führen. Anders kann es zwar bei einfachen Körperverletzungen im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegen, wenn diese mit nur geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nur unwesentlich überschreiten. Nicht erforderlich ist aber, dass Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch „schwer“ geschädigt werden; dementsprechend sind etwa Faustschläge ins Gesicht in der Regel bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen, insbesondere wenn sie Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen.

3. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Satz 1 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en) ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.

4. Das Tatgericht ist nicht nur zu einer sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen verpflichtet, sondern auch dazu, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt.


Entscheidung

88. BGH 6 StR 420/25 - Beschluss vom 12. November 2025 (LG Lüneburg)

Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 63 StGB; § 241 Abs. 2 StGB; § 303 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB

1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht.

2. Weiterhin muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Beschuldigte infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und dadurch eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besorgen ist. Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei sind die individuell bedeutsamen Risikofaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen. Eine länger dauernde Straffreiheit ist als gewichtiges

Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Tatbegehung in die Gesamtwürdigung einzustellen.

3. An die Darlegungen in den schriftlichen Urteilsgründen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt.


Entscheidung

87. BGH 6 StR 374/25 - Beschluss vom 27. Oktober 2025 (LG Stade)

Minder schwerer Fall schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (Strafzumessung, strafzumessungserhebliche Umstände, Anwendung eines Sonderstrafrahmens).

§ 176a Abs. 4 StGB a.F.; § 46 Abs. 2 StGB

1. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist, ob die strafzumessungserheblichen Umstände in ihrer Gesamtheit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweichen, dass die Anwendung des Sonderstrafrahmens geboten erscheint. Bei dem insoweit erforderlichen Abwägungsvorgang ist mithin nicht nur zu würdigen, ob die konkreten Umstände bei Begehung der Tat von gewöhnlich vorkommenden Fällen abweichen. Vielmehr sind sämtliche Umstände, auch das Nachtatverhalten, in die Prüfung einzubeziehen. Auch diese können dafür maßgeblich sein, ob die Tat von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen erheblich abweicht.

2. Zudem sind bei der Strafzumessung im engeren Sinne die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen. In Fällen, in denen die Annahme eines minder schweren Falles trotz gewichtiger mildernder Umstände verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenden Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen.