HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2026
27. Jahrgang
PDF-Download




Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

1. BVerfG 1 BvR 2317/25 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 25. November 2025 (LG Oldenburg / AG Oldenburg)

Einstweilige Anordnung gegen die Verpflichtung eines Telekommunikationsdiensteanbieters zur Überwachung von DNS-Server-Anfragen (Folgenabwägung; überwiegendes Aussetzungsinteresse; erheblicher organisatorischer und personeller Aufwand; drohender Reputationsverlust; intensiver Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der betroffenen Kunden).

Art. 10 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 100a Abs. 1 StPO; § 100e StPO

Die ermittlungsrichterliche Anordnung an einen Telekommunikationsdiensteanbieter, sämtliche Domain Name System (DNS)-Server-Anfragen zu einem bestimmten, mutmaßlich inkriminierten Server zu überwachen und an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben, ist einstweilen auszusetzen, weil angesichts des erheblichen organisatorischen und personellen Aufwands für den Anbieter, des drohenden Reputationsverlusts aufgrund der Neuartigkeit und Intensität der Maßnahme sowie insbesondere der massenhaften, verdeckten, verdachtslosen und irreversiblen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der betroffenen Kunden die Nachteile der Maßnahme das Interesse an einer sofortigen Umsetzung (deutlich) überwiegen.


Entscheidung

2. BVerfG 1 BvR 2368/24, 1 BvR 2089/25 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 26. November 2025 (LG Bonn / AG Bonn)

Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses (Sinn und Zweck; Beschränkung der Durchsuchung auf einen von mehreren Tatvorwürfen).

Art. 13 Abs. 2 GG; § 102 StPO; § 105 StPO

1. Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Ermessens, eine Durchsuchung nur auf einen von mehreren Tatvorwürfen zu beschränken und fasst das Gericht die Durchsuchungsanordnung dementsprechend enger, als es auf Grundlage des Tatverdachts nach Aktenlage erforderlich gewesen wäre, so ist die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses nicht beeinträchtigt.

2. Zweck der Umgrenzungsfunktion ist es nicht, das gesamte Ermittlungsverfahren, sondern nur die konkret angeordnete Durchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten.


Entscheidung

3. BVerfG 1 BvR 2449/25 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 10. Dezember 2025 (LG Lübeck)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Beschlagnahmeanordnung in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche nach neuem Recht (Bewertung der Verdachtsgründe; doppelter Anfangsverdacht; Wegfall des Erfordernisses einer Katalogvortat; Übertragbarkeit der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Neuregelung fraglich).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 14 Abs. 1 GG; § 152 Abs. 2 StPO; § 160 Abs. 1 StPO; § 261 Abs. 1 StGB

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafprozessuale Beschlagnahmeanordnung in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche zeigt einen möglichen Verfassungsverstoß bei der Bewertung der Verdachtsgründe nicht auf, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf die zu § 261 StGB a.F. ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betreffend den doppelten Anfangsverdacht und die Konkretisierung der früher erforderlichen Katalogvortat Bezug nimmt, ohne zu berücksichtigen, dass der systematisch erheblich anders aufgebaute § 261 Abs. 1 StGB in seiner Fassung vom 9. März 2021 nur noch (irgend)eine rechtswidrige Vortat verlangt, so dass fraglich ist, ob die bisherige Rechtsprechung auf die Neufassung übertragbar ist.