HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2023
24. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

394. BGH 4 StR 443/22 – Beschluss vom 1. Februar 2023 (LG Bremen)

Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (in Beziehung Stehen der Tat zu der Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Täter oder einen anderen Tatbeteiligten).

§ 69a StGB

Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB ist, dass der Täter die Tat „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Tat muss damit in Beziehung stehen zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten.


Entscheidung

476. BGH 5 StR 529/22 – Beschluss vom 28. Februar 2023 (LG Dresden)

Einziehung von zum gewinnbringenden Weiterverkauf erlangten Betäubungsmittel (Tatobjekte; Taterträge; Wertersatz).

§ 73 StGB; § 74 StGB; § 33 BtMG

Zum gewinnbringenden Weiterverkauf erlangte Betäubungsmittel sind unter Einziehungsgesichtspunkten nicht Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, sondern Tatobjekte, die nach § 33 Satz 1 BtMG iVm § 74 Abs. 2 StGB. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Betäubungsmittel wie hier aber im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum an den Drogen erlangen.


Entscheidung

439. BGH 3 StR 440/22 – Urteil vom 9. Februar 2023 (LG Koblenz)

Strafmilderung oder Absehen von Strafe wegen Aufklärungshilfe (Konnex zwischen Tat des Angeklagten und Aufklärungshilfe); Strafzumessung (sonstige aufklärende Angaben als positives Nachtatverhalten).

§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG; § 46 Abs. 2 StGB

§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass die aufgeklärten und die abgeurteilten Taten Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, also einen inneren und verbindenden Bezug aufweisen. Dieser Bezug ist zum Beispiel gegeben, wenn der Kronzeuge das tatbestandliche Handeln eines Mittäters offenlegt, wenn sich die aufgedeckte Tat als Teil einer Serie des Mittäters erweist, an welcher der Aufklärungsgehilfe jedenfalls in anderen Handlungsabschnitten beteiligt war, oder wenn er weitere Geschäfte seines Betäubungsmittellieferanten enthüllt.