HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2022
23. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die Auswirkungen der "Hochstufung" des § 184b StGB zum Verbrechen auf das Jugendstrafverfahren

Von RiLG Martin Fuchs, Hof[*]

I. Einleitung

Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021[1] ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Mit ihm wurden die Tatbestände des § 184b StGB – mit einer Ausnahme in § 184b Abs. 1 S. 2 StGB[2] – zu Verbrechen "hochgestuft". Dabei ist der Gesetzgeber mit einer bedenklichen Gleichgültigkeit über die hierzu von verschiedenen Seiten bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Kritik hinweggegangen. Das Jugendstrafverfahren, das den Anspruch hat, flexibel auf die Taten und die spezifischen Bedürfnisse eines jungen Straftäters zu reagieren und in dem das Beschleunigungsgebot im besonderen Maße gilt,[3] wird durch die Änderung des De­likts­charakters der Tatbestände des § 184b StGB von Vergehen zu Verbrechen bedauerlicherweise erheblich an Flexibilität und Geschwindigkeit einbüßen. Da § 184b StGB weitaus häufiger angewandt wird als die übrigen Vorschriften des Pornographiestrafrechts,[4] wird sich die Änderung in der Praxis spürbar auswirken. Dieser Beitrag soll aufzeigen, welche Möglichkeiten zur beschleunigten Verfahrenserledigung den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach neuer Rechtslage noch zur Verfügung stehen. Dabei wird der Fokus auf Fälle gelegt, in denen aus Sicht des Staatsanwaltes die Erhebung der Anklage nicht geboten ist oder aus Sicht des Richters eine Verurteilung entbehrlich erscheint, sprich Verfahren, in denen ein Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht angezeigt ist.

II. Notwendige Verteidigung

Wenn dem jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten eine Straftat nach § 184b StGB n.F., also ein Verbrechen, zur Last gelegt wird, kommt es bereits im Ermittlungsverfahren zu einer "Entschleunigung"; denn es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (§ 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO[i.V.m. § 109 Abs. 1 S. 1 JGG[5]]). Dem Beschuldigten ist also in der Regel[6] ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern er noch keinen Verteidiger hat, und zwar von Amts wegen und spätestens vor seiner nach § 163a Abs. 1 S. 1 StPO im Ermittlungsverfahren durchzuführenden Beschuldigtenvernehmung (§ 68a Abs. 1 S. 1 JGG). Das unterbricht die polizeilichen Ermittlungen zunächst, da die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Gericht zur Pflichtverteidigerbestellung geschickt werden müssen, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, einen Verteidiger zu bezeichnen (§ 142 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG), und der Verteidiger sodann gegebenenfalls noch vor Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht beantragen wird. Eine bedeutsame Ausnahme von der Bestellungspflicht macht § 68a Abs. 1 S. 2 JGG aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung.[7] Danach kann die Pflichtverteidigerbestellung unterbleiben, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung allein deshalb vor, weil dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; es ist ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Abs. 2 oder Abs. 3 JGG zu erwarten; die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in § 68a Abs. 1 S. 1 JGG genannten Zeitpunkt wäre auch unter Berücksichtigung des Wohls des Beschuldigten und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig. Der Jugendstaatsanwalt sollte sich dieser Ausnahmevorschrift bewusst sein, insbesondere wenn der Beschuldigte nicht vorgeahndet ist, keine Anhaltspunkte für eine pädophile Veranlagung des Beschuldigten vorliegen und der Unrechtsgehalt der Tat einem Absehen von der Verfolgung bereits im Ermittlungsverfahren nicht entgegensteht (z.B. geringe Anzahl an kinderpornographischen Bildern/Videos, Posing-Bilder, sog. "Sexting" in einer Beziehung nahezu Gleichaltriger, "Spaßbilder/?videos"[8]).

III. Zuständigkeit des Jugendrichters

Die sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters ist in § 39 JGG geregelt. Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher oder Heranwachsender (§ 108 Abs. 1 JGG), wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind (sog. Rechtsfolgenprognose) und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt (§ 39 Abs. 1 S. 1 JGG). Für die Rechtsfolgenprognose ist nicht entscheidend, ob ein Verbrechensvorwurf anzuklagen ist. Denn abweichend vom allgemeinen Strafrecht (vgl. § 25 GVG) sind Verbrechen der Entscheidungsgewalt des Jugendrichters nicht entzogen.[9] Mit anderen Worten kann – genauer gesagt muss – der Jugendstaatsanwalt auch bei Straftaten nach § 184b StGB n.F. Anklage zum Jugendrichter erheben, wenn die Rechtsfolgenprognose ergibt, dass nur die in § 39 Abs. 1 S. 1 JGG genannten Rechtsfolgen zu erwarten sind. Der Jugendstaatsanwalt hat nach ganz herrschender Auffassung kein Wahlrecht und kein Auswahlermessen dahingehend, ob er Anklage zum Jugendrichter oder zum Jugendschöffengericht erhebt.[10] Insofern dürfte sich an der bisherigen Anklagepraxis nichts ändern. Der Wandel des Deliktscharakters der Tatbestände des § 184b StGB hin zum Verbrechen führt nicht dazu, dass nun öfter Jugendstrafe zu erwarten und daher Anklage beim Jugendschöffengericht oder gar bei der Jugendkammer zu erheben wäre. Denn bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung als Verbrechen keine selbstständige Bedeutung zu.[11] Bei Heranwachsenden ist aber zu beachten, dass der Jugendrichter dann nicht zuständig ist, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist, da nach § 25 GVG der Strafrichter nur bei Vergehen und nicht bei Verbrechen entscheidet (arg. e § 108 Abs. 2 JGG).[12]

IV. Diversion

Die §§ 45, 47 JGG ermöglichen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht eine Verfahrenserledigung ohne förmliche Verurteilung. § 45 JGG gilt entsprechend im Verfahren gegen He­ranwachsende, wenn Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt (§ 109 Abs. 2 S. 1 JGG; Nr. 5 RiJGG zu § 45 JGG). Auch die Einstellungsmöglichkeiten des § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 JGG sind im Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend anwendbar, wenn Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt (§ 109 Abs. 2 S. 1 JGG; Nr. 3 S. 2 RiJGG zu § 47 JGG). Diese Möglichkeiten werden nunmehr durch die Änderung des Deliktscharakters der Tatbestände des § 184b StGB erheblich eingeschränkt.

1. § 45 Abs. 1 JGG, § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG

Ein folgenloses Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG durch die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren beziehungsweise eine folgenlose Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG ist nicht mehr möglich. Denn aufgrund des Verweises in beiden Vorschriften auf die materiellen Voraussetzungen des § 153 StPO kommt ein Absehen von der Verfolgung beziehungsweise eine Einstellung des Verfahrens nur bei Vergehen, nicht aber bei Verbrechen in Betracht.[13]

2. § 45 Abs. 2 JGG, § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JGG

§ 45 Abs. 2 JGG und § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JGG sind hingegen weiterhin anwendbar, da der Anwendungsbereich der Vorschriften nicht auf Vergehen begrenzt ist.[14] Die Vorschriften sollen gerade auch Delikte erfassen, die vom Gewicht her über den Voraussetzungen einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO liegen.[15] Der Begriff "erzieherische Maßnahme" ist sehr weit auszulegen.[16] Man versteht darunter alle Maßnahmen, die zur Erziehung des Beschuldigten von privater oder öffentlicher Seite aus durchgeführt oder eingeleitet worden sind und geeignet sind, einen erzieherischen Zweck zu erreichen.[17] Darunter fallen etwa: gesprächsweise Aufarbeitung des strafrechtlichen Verhaltens innerhalb der Familie, Taschengeldsperre/-kürzung, Hausarrest, Computer-, Fernseh-, Handy-, Internetverbot, Verweis vonseiten der Schule.[18] Der Jugendstaatsanwalt hat insofern auch eine Anregungskompetenz (vgl. Nr. 3 S. 3 RiJGG zu § 45 JGG), wonach er dem Beschuldigten ein Absehen von der Verfolgung nach der Durchführung der angeregten erzieherischen Maßnahme anbieten

kann (str.).[19] Zweckmäßig kann es beispielsweise sein, wenn die Polizei den Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren befragt, ob er sich mit der formlosen außergerichtlichen Einziehung seines als Tatmittel verwendeten Geräts (z.B. Computer, Mobiltelefon, Notebook, Tablet) einverstanden erklärt. Sofern es sich bei dem Beschuldigten um einen Jugendlichen handelt, müsste(n) auch dessen gesetzliche(r) Vertreter/Erziehungsberechtigte(r) befragt werden (vgl. § 67 Abs. 1 JGG, § 107 BGB).[20] Im Falle einer einverständlichen Einziehung könnte dann bereits im Ermittlungsverfahren – gegebenenfalls sogar ohne vorherige Pflichtverteidigerbestellung (siehe dazu bereits oben unter II.) – von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen werden. Nach Anklageerhebung könnte eine entsprechende Einstellung nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JGG bei Gericht erfolgen.

3. § 45 Abs. 3 JGG, § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JGG

Auch die Vorschriften des § 45 Abs. 3 JGG und des § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JGG sind auf Verbrechen anwendbar.[21] § 45 Abs. 3 JGG spielt jedoch in der Praxis keine allzu große Rolle.[22] Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 45 Abs. 3 JGG und auch des § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JGG ist ein Geständnis des Beschuldigten. Aufgrund der frühzeitigen Beteiligung eines Verteidigers dürfte aber die Zahl der Jugendlichen, die bereits im Ermittlungsverfahren geständig sind, abnehmen.

V. Opportunitätsentscheidungen (§§ 153, 153a StPO)

Auf den Meinungsstreit, ob neben den Diversionsvorschriften der §§ 45, 47 JGG die Opportunitätsvorschriften der §§ 153, 153a StPO (i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG) überhaupt anwendbar sind, wird an dieser Stelle nur hingewiesen.[23] Der Streit ist für den Umgang mit den Straftatbeständen des § 184b StGB n.F. bedeutungslos geworden, da die §§ 153, 153a StPO ohnehin nicht anwendbar sind, wenn das Verfahren ein Verbrechen zum Gegenstand hat.[24] Bisher hat die Praxis die §§ 153, 153a StPO insbesondere dann angewandt, wenn eine aus erzieherischen Gründen nicht erforderliche Eintragung ins Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BZRG) vermieden werden sollte.[25] Dieser Weg ist nunmehr endgültig verstellt, was auch dem gesetzgeberischen Willen entspricht.[26]

VI. Vereinfachtes Jugendverfahren (§§ 76–78 JGG)

Zulässig ist auch ein Antrag der Staatsanwaltschaft beim Jugendrichter[27], im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt.[28] Das Verfahren setzt kein Geständnis des Beschuldigten voraus und ist damit – anders als § 45 Abs. 3 JGG – auch anwendbar, wenn der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet.[29] Das vereinfachte Jugendverfahren bietet dem Jugendrichter im Vergleich zu den §§ 45, 47 JGG mehr Auswahl bei den Rechtsfolgen; außerdem sind Weisungen und Auflagen nach § 11 Abs. 3 JGG und § 15 Abs. 3 S. 2 JGG mit Ungehorsamsarrest durchsetzbar, was nach § 45 Abs. 3 S. 3 JGG und § 47 Abs. 1 S. 6 JGG ausgeschlossen ist.[30] Selbst der Umstand, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, ist kein Grund für den Jugendrichter, die Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 77 Abs. 1 S. 1 JGG abzulehnen (str.).[31] Der Jugendstaatsanwalt hat aber zu beachten, dass ein Antrag nach § 76 Abs. 1 S. 1 JGG nur dann zu erwägen ist, wenn ein Absehen nach § 45 JGG nicht in Betracht kommt (Nr. 1 RiJGG zu § 76 JGG); ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG hat also Vorrang vor einem Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren.[32] Das vereinfachte Jugendverfahren findet in Verfahren gegen Heranwachsende keine Anwendung, da

die §§ 76 bis 78 JGG in § 109 JGG nicht genannt werden (Nr. 3 RiJGG zu § 76 JGG).[33]

VII. Zusammenfassung

  • Dem Beschuldigten ist im Regelfall vor seiner ersten Vernehmung ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Bestellung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 oder Abs. 3 JGG zu erwarten ist.
  • An der sachlichen Zuständigkeit des Jugendrichters ändert sich nichts, sofern Beschuldigter ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender ist, auf den voraussichtlich Jugendstrafrecht angewandt werden wird.
  • Im Ermittlungsverfahren kann nur noch nach § 45 Abs. 2 und Abs. 3 JGG von der Verfolgung abgesehen werden und nicht mehr nach § 45 Abs. 1 JGG, § 153 Abs. 1 StPO oder § 153a Abs. 1 StPO.
  • Nach Anklageerhebung kann das Verfahren nur noch nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 JGG eingestellt werden und nicht mehr nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG, § 153 Abs. 2 StPO oder § 153a Abs. 2 StPO.
  • Ein Antrag auf Durchführung des vereinfachten Jugendverfahrens nach §§ 76 ff. JGG ist weiterhin zulässig.

* Der Autor ist Richter am Landgericht Hof und dort Beisitzer in einer großen Strafkammer und der Jugendkammer.

[1] BGBl. 2021 I, S. 1810.

[2] Für fiktive Kinderpornographie bleibt es beim bisherigen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe; vgl. hierzu BT-Drs. 19/23707, S. 23, 41 und Eisele DRiZ 2021, 184, 187.

[3] Kett-Straub JA 2019, 645, 646; Sonnen, in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. (2020), § 2 Rn. 13.

[4] Hörnle, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2021), § 184b Rn. 6 m.N.; die Anzahl der polizeilich erfassten Fälle von Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung kinderpornographischer Schriften in Deutschland belief sich im Jahr 2020 auf 18.761, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1110942/umfrage/polizeilich-erfasste-faelle-im-zusammenhang-mit-kinderpornographie/.

[5] Die §§ 68 Nr. 1, 68a JGG gelten auch für Heranwachsende (Sommerfeld, in: NK-JGG, 11. Aufl. (2021), § 68 Rn. 1; Laustetter/Voigt Kriminalistik 2021, 227).

[6] Zu den Ausnahmen siehe § 68a Abs. 1 S. 2 JGG und § 141 Abs. 2 S. 3 StPO.

[7] BT-Drs. 19/15162, S. 7.

[8] Diese m.E. verfehlte Begriffswahl hat sich leider teilweise bereits etabliert. Hiermit sind Bilder und Videos gemeint, die einen kinderpornographischen Inhalt in einen vermeintlich lustigen Kontext setzen. Beispiel: Ein Kind streicht mit den Fingern über den Penis eines anderen Kindes; dies wird mit Gitarrenmusik unterlegt.

[9] Schatz, in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. (2020), § 39 Rn. 8; Höffler, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2018), § 39 JGG Rn. 4.

[10] Wellershoff, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2021), § 39 Rn. 8; Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. (2021), § 39 Rn. 8 m.w.N.; Schady, in: NK-JGG, 11. Aufl. (2021), § 39 Rn. 3; Schatz, in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. (2020), § 39 Rn. 11; Höffler, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2018), § 39 JGG Rn. 5; Czerner/Habetha, in: HK-JGG, 2. Aufl. (2014), § 39 Rn. 3; a.A. wohl nur Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl. (2017), § 41 Rn. 8.

[11] BGH NStZ 2012, 164 = HRRS 2012 Nr. 8; NStZ 2010, 281 = HRRS 2011 Nr. 11; Brögeler, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.8.2021), § 17 Rn. 17.

[12] Vgl. Kaspar, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2018), § 108 JGG Rn. 8a.

[13] Sommerfeld, in: NK-JGG, 11. Aufl. (2021), § 45 Rn. 10; Schneider, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2020), § 47 Rn. 18; Diemer, in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. (2020), § 45 Rn. 13 und § 47 Rn. 9; Höffler, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2018), § 45 JGG Rn. 13; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl. (2017), § 45 Rn. 23.

[14] Schady, in: NK-JGG, 11. Aufl. (2021), § 47 Rn. 9; Schneider, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2020), § 45 Rn. 47; Höffler, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2018), § 45 JGG Rn. 16 und § 47 JGG Rn. 11a; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl. (2017), § 45 Rn. 25.

[15] Blessing/Weik, in: HK-JGG, 2. Aufl. (2014), § 45 Rn. 21.

[16] Blessing/Weik, in: HK-JGG, 2. Aufl. (2014), § 45 Rn. 26.

[17] Vgl. Schneider, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2020), § 45 Rn. 51 m.N.; Blessing/Weik, in: HK-JGG, 2. Aufl. (2014), § 45 Rn. 26.

[18] Aufführung nach Schneider, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2020), § 45 Rn. 52 und Blessing/Weik, in: HK-JGG, 2. Aufl. (2014), § 45 Rn. 28 (teilweise ergänzt).

[19] Wie hier Sommerfeld, in: NK-JGG, 11. Aufl. (2021), § 45 Rn. 13 m.w.N. und Höffler, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2018), § 45 JGG Rn. 19 m.w.N. auch zur Gegenansicht.

[20] Die Erklärung, mit einer formlosen Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden zu sein, beinhaltet einen unwiderruflichen Verzicht auf etwa bestehende Herausgabeansprüche und macht einen förmlichen Einziehungsausspruch überflüssig (BayObLG NStZ-RR 1997, 51; Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. (2017), § 74 StGB Rn. 49). Da der Verzicht zu den rechtlich nachteiligen Geschäften i.S.d. § 107 BGB gehört (Wendtland, in: BeckOK-BGB, 60. Ed. (1.11.2021), § 107 Rn. 10), ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen erforderlich.

[21] Schady, in: NK-JGG, 11. Aufl. (2021), § 47 Rn. 9; Schneider, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2020), § 45 Rn. 75; Höffler, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2018), § 47 JGG Rn. 11a.

[22] Siehe hierzu Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. (2021), § 45 Rn. 22 m.N., wonach in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils unter 3 % der Einstellungen gem. § 45 JGG auf Abs. 3 entfielen.

[23] Hierzu statt vieler Schneider, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2020), § 45 Rn. 17–23 m.w.N. und § 47 Rn. 7 m.w.N.

[24] Beukelmann, in: BeckOK-StPO, 42. Ed. (1.1.2022), § 153 Rn. 23 und § 153a Rn. 41; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. (2021), § 153 Rn. 1 und § 153a Rn. 3; Mavany, in: LR-StPO, 27. Aufl. (2020), § 153 Rn. 10 und § 153a Rn. 19; Peters, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2016), § 153 Rn. 8 und § 153a Rn. 7.

[25] Hierzu Höffler, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2018), § 45 JGG Rn. 9 m.w.N., der diese Praxis für nachvollziehbar, aber systemwidrig hält; vgl. auch Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl. (2017), § 45 Rn. 3 m.w.N.

[26] Vgl. BT-Drs. 19/23707, S. 41; krit. dagegen die Stellungnahmen des DRB Nr. 9/20 und der BRAK Nr. 53/2020, beide abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Bekaempfung_sex_Gewalt_Kinder.html.

[27] Ein Antrag beim Jugendschöffengericht oder bei der Jugendkammer ist nicht möglich (Gertler, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2021), § 76 Rn. 39; Blessing/Weik/Buhr, in: HK-JGG, 2. Aufl. (2014), § 76 Rn. 7).

[28] Gertler, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2021), § 76 Rn. 36; Schatz, in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 76 Rn. 19.

[29] Gertler, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2021), § 76 Rn. 5; Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. (2021), § 78 Rn. 5a.

[30] Blessing/Weik/Buhr, in: HK-JGG, 2. Aufl. (2014), § 76 Rn. 2.

[31] Wie hier Gertler, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2021), § 76 Rn. 23, 24 m.w.N.; a.A. Sommerfeld, in: NK-JGG, 11. Aufl. (2021), § 68 Rn. 2 und § 78 Rn. 10; differenzierend Schatz, in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. (2020), § 76 Rn. 23 m.w.N.

[32] Goers, in: BeckOK-StPO, 42. Ed. (1.1.2022), § 76 JGG Rn. 1; Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. (2021), § 45 Rn. 4; Sommerfeld, in: NK-JGG, 11. Aufl. (2021), § 45 Rn. 3; Schneider, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2020), § 45 Rn. 33; Höffler, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2018), § 45 JGG Rn. 1.

[33] Goers, in: BeckOK-StPO, 41. Ed. (1.1.2022), § 76 JGG Rn. 4; Gertler, in: BeckOK-JGG, 23. Ed. (1.11.2021), § 76 Rn. 43; Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. 2021, § 78 Rn. 5; Sommerfeld, in: NK-JGG, 11. Aufl. (2021), § 76 Rn. 1; Schatz, in: Die­mer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. (2020), § 76 Rn. 1; Kaspar, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2018), § 76 JGG Rn. 1.