HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2020
21. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

497. BGH 1 StR 119/19 – Urteil vom 11. Februar 2020 (LG Arnsberg)

Steuerhinterziehung (Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung).

§ 370 Abs. 1 AO; § 378 Abs. 1 AO

Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge gerade nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit deren Eintreten in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet.


Entscheidung

505. BGH 1 StR 529/19 – Beschluss vom 15. Januar 2020 (LG Hildesheim)

Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den als Organ einer juristischen Person handelnden Täter: ausnahmsweise bei Nutzung der juristischen Person als reinem „Mantel“; keine Einziehung bei Tätern nach § 73b StGB).

§ 73 Abs. 1 StGB; § 73b Abs. 1 StGB; § 16 UStG

1. Der aus einer Steuerverkürzung folgende Vermögenswert besteht in den ersparten Aufwendungen. Da die Abschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB an das durch die Steuerverkürzung Erlangte und damit an der Steuerersparnis ansetzt, nicht aber am Wertersatz nach § 73c Satz 1 StGB, kommt es darauf, wie die Ersparnis realisiert wird, für die Bestimmung des Abschöpfungsgegenstands nicht an. Die sich nur allgemein im Vermögen niederschlagende Steuerersparnis darf nicht mit dem Fall einer etwa durch Betrug oder Vorteilsannahme oder durch zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug erlangten als solchen identifizierbaren Gutschrift verwechselt werden. Bei der abzuführenden Umsatzsteuer kommt hinzu, dass sich diese grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten bestimmt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Der Unternehmer schuldet demnach in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG gegenüber dem Fiskus das Abführen der in seinen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern auch dann, wenn sein Vertragspartner die Umsatzsteuer nicht entrichtet hat. Demgemäß ist auch gegen einen nicht liquiden Täter, der die Festsetzung der geschuldeten Steuern verhindert hat, eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzuordnen.

2. Zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den als Organ einer juristischen Person handelnden Täter bedarf es einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht. Vielmehr bedarf es einer Darlegung der besonderen, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigenden Umstände.

3. Solche Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzte, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornahm, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird. Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt. In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten (st. Rspr.).

4. Eine Dritteinziehung nach § 73b Abs. 1 StGB gegenüber dem Täter einer Tat ist nicht möglich. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet zwischen den „Tätern und Teilnehmern“ an der Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB und den „anderen"; die Tatbeteiligten können damit nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik nicht zu den „anderen“ gehören, auch wenn ihnen in einer Bereicherungskette Vermögenswerte zugewendet werden, die aus der von ihnen begangenen Straftat stammen.


Entscheidung

539. BGH 4 StR 537/19 – Urteil vom 12. März 2020 (LG Essen)

Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung); Grundsätze der Strafzumessung (Marihuana als weiche Droge).

§ 318 StPO; § 344 Abs. 1 StPO; § 46 StGB

Es handelt sich bei Marihuana um ein Rauschgift, das auf der Gefährlichkeitsskala keinen mittleren Platz einnimmt, um eine so genannte weiche Droge. Es ist deshalb – wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat – verfehlt, Marihuana als Substanz „mittlerer Gefährlichkeit“ einzuordnen.


Entscheidung

481. BGH 3 StR 433/19 – Urteil vom 23. Januar 2020 (LG Koblenz)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verwendungsfähigkeit; räumliche Nähe; ungeladene Schusswaffe); Strafzumessungserwägungen (grundsätzlich keine Notwendigkeit der Schilderung der einer Vorverurteilung zugrundeliegenden Tat).

§ 30a Abs. 2 BtMG; § 46 StGB; § 267 StPO

1. Bewaffnetes Handeltreiben im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter die Waffe bewusst verfügungsbereit hält in einer Weise, die ihm beim Umgang mit den Betäubungsmitteln einen Einsatz ohne nennenswerten Zeitaufwand erlaubt. Hierbei gilt im Einzelnen:

a) Die für das bewaffnete Handeltreiben im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG notwendige räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe ist in der Regel gegeben, wenn sie sich in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird. Lagert die Waffe dagegen in einem anderen Zimmer als die Betäubungsmittel und/oder in einem Behältnis, kann ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausgeschlossen sein. Angesichts der Vielgestaltigkeit der in Frage kommenden Lebensverhältnisse kann dies nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Deshalb ist das Tatgericht immer dann, wenn Betäubungsmittel und Waffe getrennt aufbewahrt werden, gehalten, die konkreten räumlichen Verhältnisse und die Orte, an denen das Rauschgift und die Waffe lagern, im Urteil näher darzulegen.

b) Die Verwendungsfähigkeit einer ungeladenen Schusswaffe, für die geeignete Munition zur Verfügung steht, liegt nur vor, wenn die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden kann. Ungeachtet weiterer Zugangserschwernisse ist hiervon jedenfalls bei einem Zeitraum von sechs Sekunden auszugehen. In diesem Zusammenhang ist für die Herstellung der Gebrauchsbereitschaft maßgeblich, wie lange es dauert, die Waffe mit einer Patrone zu beladen, nicht mit einem vollständig befüllten Magazin.

2. Es ist grundsätzlich rechtsfehlerfrei, wenn das Tatgericht die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorbelastungen festgestellten konkreten Tatumstände nicht in dem Sinne als entscheidungserheblich einstuft, dass sie – über den Straftatbestand und die festgesetzte Vorstrafe hinaus – für die Strafzumessung bestimmend sind. Dann genügt die Mitteilung der Vorstrafen und etwaiger Strafverbüßungen. Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder einer jugendrechtlichen Einheitsstrafe, bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel.


Entscheidung

522. BGH 2 StR 246/19 – Beschluss vom 6. November 2019 (LG Neubrandenburg)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verknüpfung zur Tateinheit durch nachfolgende Zahlungsvorgänge); Strafrahmenbestimmung (Prüfungsreihenfolge bei Vorliegen eines minder schweren Falles und eines vertypten Milderungsgrundes); Einziehung von Tatprodukten und Tatmitteln (konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände).

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 31 BtMG; § 74 StGB

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen Überschneidungen der Ausführungshandlungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dadurch, dass der Kaufpreis für eine Drogenportion ganz oder teilweise erst bei der Übergabe der nächsten Drogenlieferung bezahlt wird, zur gleichartigen Idealkonkurrenz.

2. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden und damit zu einer

Tat des Handeltreibens verbunden werden. Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen sowohl Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, als auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde als Abnehmer oder als Lieferant tätig wird. Hierbei ist entscheidend, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen.

3. Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist auch ein vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl zunächst vorrangig geprüft werden, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Vermögen sie die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichten Umständen noch für eine (weitere) Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist nach der Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind auch die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichten Umstände in die Bewertung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.

4. Bei jeder Einziehungsentscheidung müssen die einzuziehenden Gegenstände so konkret bezeichnet sein, dass bei sämtlichen Verfahrensbeteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Betäubungsmittel sind dabei in ihrer Art und Menge exakt anzugeben.


Entscheidung

528. BGH 2 StR 517/19 – Beschluss vom 5. Februar 2020 (LG Stralsund)

Urteilsgründe (Berücksichtigung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln bei der Strafzumessung und Erwähnung in den Urteilsgründen); Einziehung von Tatmitteln (Charakter als Nebenstrafe, Berücksichtigung bei der Strafzumessung).

§ 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO; § 74 Abs. 1 StGB

1. Dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist und der demzufolge gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss.

2. Eine Maßnahme nach § 74 Abs. 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unbeträchtlichem Wert entzogen, ist dies als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen.


Entscheidung

512. BGH 1 StR 613/19 – Beschluss vom 13. Februar 2020 (LG Bamberg)

Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden (Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, tatrichterlicher Beurteilungsspielraum).

§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

Für die Frage, ob der heranwachsende Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, kommt es maßgebend darauf an, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und in ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren (st. Rspr.). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der sozialen Lebensbedingungen zu beurteilen. Dem Tatrichter steht insoweit ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Seine Bewertungen müssen allerdings mit Tatsachen unterlegt und nachvollziehbar sein; sie dürfen keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht lassen.


Entscheidung

532. BGH 2 StR 569/19 – Beschluss vom 26. Februar 2020 (LG Köln)

Die Folgen der Jugendstraftat (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Absehen von Jugendstrafe).

§ 5 Abs. 3 JGG

Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann danach von Jugendstrafe abgesehen werden, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen.